Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen

3. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Kläger123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen

Hallo zusammen,

ich habe eine simple Frage. Ich habe nun zum Ende des Jahres 2 Wochen Urlaub gehabt, war leider jedoch davon 1 Woche krank geschrieben. Heißt 5 Urlaubstage würde ich wieder „gutgeschrieben" bekommen.

Bis Ende Dezember kann ich laut meinen Arbeitgeber diese Tage nicht beanspruchen da es aus betrieblichen und personellen Gründen nicht möglich ist. Und 2022, so mein Arbeitgeber, könne ich den Urlaub auch nicht Anspruch nehmen da ein Übertrag ins nächste Jahr grundsätzlich im Unternehmen ausgeschlossen sei. Die Schlussfolgerung soll sein das meine 5 Urlaubstage verfallen sollen. Ist das rechtlich zulässig? Mein Urlaub steht mir ja zu. Ich weiß zwar das bei uns ein Übertrag der Urlaubstage ins neue Jahr nicht erlaubt ist, jedoch muss es doch in diesem Einzelfall erlaubt sein oder?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Lies im BUrlG

Zitat:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1)
(2)
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

M.a.W.: Dein AG muss dir den Urlaub entweder gewähren ODER ins kommende Jahr übertragen. Er steht dir du und was du erzählst, ist die klassische Situation für eine Übertragung ins neue Jahr.
Das Mindesturlaubsgesetz und seine Bestimmungen können und dürfen vom AG nicht unterschritten werden.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Zitat (von Kläger123):
Übertrag ins nächste Jahr grundsätzlich im Unternehmen ausgeschlossen

Anmerkung:
grundsätzlich und grundsätzlich - das Spiel mit einem Begriff mit zweierlei Bedeutung -
a) vom Grundsatz her (aber in Ausnahmefällen doch). So verstanden, passt die Aussage auch mit dem BUrlG.
b) aus Prinzip nicht, also ausnahmslos. Das ist die Übertreibung, die vom Gesetz nicht mehr gedeckt ist.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31892 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Kläger123):
Und 2022, so mein Arbeitgeber, könne ich den Urlaub auch nicht Anspruch nehmen da ein Übertrag ins nächste Jahr grundsätzlich im Unternehmen ausgeschlossen sei.
Hat der AG dir das gesagt oder geschrieben? Und was steht dazu in deinem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag?

Grundsätzlich kannst du die Urlaubstage beim AG zunächst beantragen (mit dem *Urlaubsantrag*). Der AG muss prüfen, ob diese wichtigen betrieblichen Gründe...bla... es nicht erlauben, dass du die 5 Tage noch in 2021 nehmen kannst. Falls ja, dann genehmigt er nicht.
Zitat (von Kläger123):
Die Schlussfolgerung soll sein das meine 5 Urlaubstage verfallen sollen.
Wer hat diese Schlussfolgerung gezogen? Du?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Das BUrlG betrifft aber nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Frage an den TE: Wieviel Tage Urlaub gesteht Dir Dein AG im Jahr zu? (Und bei wieviel Wochenarbeitstagen?)

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das BUrlG betrifft aber nur den gesetzlichen Mindesturlaub.
Wo steht das?
Zitat (von bostonxl):
Wieviel Tage Urlaub gesteht Dir Dein AG im Jahr zu? (Und bei wieviel Wochenarbeitstagen?)
Die Fragestellung suggeriert, dass Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vereinbart wurden, auch verfallen können, wenn sie nicht genommen werden (können). Das wäre falsch.

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Wo steht das?
Im Titel des Gesetzes. "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)".

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#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das BUrlG betrifft aber nur den gesetzlichen Mindesturlaub.


Neiin - das ergibt sich schon aus dem Gesetzestitel "Mindesturlaubsgesetz". Sollte das Gesetz nur für Urlaubsansprüche gelten, die höchstens das gesetzliche Mindestmaß erreichen - dann würde der Titel "Höchsturlaubsgesetz" lauten (müssen).

Vielmehr gelten alle gesetzlichen Urlaubs-Regelungen für den gesamten Urlaub. Das Mindesturlaubsgesetz sichert Arbeitnehmern einen Mindesturlaubsanspruch, selbst wenn überhaupt kein vertraglicher Urlaub gewährt wurde, oder wenn vertragliche Regelungen dazu führen, dass der Mindestanspruch unterschritten würde.

Zitat (von Kläger123):
ein Übertrag ins nächste Jahr grundsätzlich im Unternehmen ausgeschlossen sei.


Eine Regelung, welche den Verfall von krankheitsbedingt nicht beanspruchbaren und bis zum Jahresende nicht (nach-)gewährtem Urlaub vorsieht, dürfte als arbeitnehmernachtelige Abweichung von gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Sollte das Gesetz nur für Urlaubsansprüche gelten, die höchstens das gesetzliche Mindestmaß erreichen - dann würde der Titel "Höchsturlaubsgesetz" lauten (müssen).
Und wieso gilt z.B. § 5 Abs 1 nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, wenn im AV eine "pro rata temporis" Regelung vereinbart ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

@kläger123
By the Way - es wäre freundlich, uns hier wissen zu lassen, wie die Sache ausgeht. Danke.

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