Urlaubsvergütung nur 7 Std.?

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
philgue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsvergütung nur 7 Std.?

Guten Abend,

ich bin derzeit bei einem großen Unternehmen über eine Zeitarbeitsfirma angestellt und arbeite in einem 20 Schicht voll Conti System. Soweit lief bis jetzt alles gut bei der Zeitarbeitsfirma doch jetzt habe ich einen meine erste Abrechnung für einen Monat bekomme wo ich Urlaub genommen habe.

Ich musste feststellen das ich nur 7 Std. am Tag als Urlaub vergütet bekommen habe.
Ich bekomme sonst volle 8 Std. vergütet da wir Produktionsbedingt keine festen Pausenzeiten habe.

Auf Nachfrage bei der Zeitarbeitsfirma wurde mir recht kryptisch geantwortet...
Es hätte wohl was damit zu tun, dass die immer von einer Arbeitswoche von Mo.-Fr. rechnen und wegen meiner Teilzeit Einstellung.

Ich bin allerdings nicht Teilzeit angestellt und habe auch keine Mo.-Fr. Woche sondern auch mal sieben Tage am Stück Schicht und dann in der Woche frei. Weshalb ich auch mal für Samstags und Sonntags Urlaub nehmen muss.

Da ich es es nicht verstanden habe, warum ich im Urlaub eine Stunde weniger vergütet bekomme, hoffe ich das mir hier jemand eine Antwort darauf geben kann und mir sagen kann ob das alles rechtens ist, denn im Arbeitsvertrag steht nix davon das nur 7 Std. vergütet werden.

MfG philgue

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Da ich es es nicht verstanden habe, warum ich im Urlaub eine Stunde weniger vergütet bekomme, hoffe ich das mir hier jemand eine Antwort darauf geben kann und mir sagen kann ob das alles rechtens ist, denn im Arbeitsvertrag steht nix davon das nur 7 Std. vergütet werden.


Typisches Verhalten von Leihfirmen, die wo immer es geht einen Euro einsparen auf Kosten ihrer Arbeitnehmer und oft damit durchkommen, weil sich zuwenige LAN mit Ihren Abrechnung auseinandersetzen oder den Arbeitsvertrag gar nicht kennen.

Welcher TV wird angewendet?

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

quote:
Auf Nachfrage bei der Zeitarbeitsfirma wurde mir recht kryptisch geantwortet...


Hilfreich wäre da doch der O-Ton, danke.

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#3
 Von 
philgue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Zeitarbeitsfirma hat einen Hauseigenen Tarifvertrag wo allerdings auch nix von den sieben Stunden steht.

Der O-Ton war ungefähr war wirklich so wie ich es oben beschrieben habe... Die 7 Std. Vergütung entstehen daraus, das ich nur Teilzeit angestellt wäre und das sie immer nur von Montags bis Freitags rechnen. Was aber beides ja nicht stimmt. Auf erneutes Nachfragen habe ich immer das selbe zu hören bekommen. Deshalb kryptisch.. Da ich es nicht verstehe...



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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ein schriftlicher Vertrag liegt nich vor? Da müßte was stehen.


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philgue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch es liegt ein schriftlicher Vertrag vor. Habe den auch schon durchforstet, in dem Abschnitt Urlaub steht aber leider keine stundenanzahl welche vergütet wird...

Da steht nur das es sich nach dem bundesurlaubsgesetz richtet

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

ihr ag ist ja nicht die firma bei der sie arbeiten sondern halt die leihbude, ich vermute mal ihre wöchentliche arbeitszeit lautet vertraglich 35 std. (wie bei fast allen leihbuden) dh. bei einer 5 tage woche tgl. 7 std. dementsprechend wird der urlaubstag berechnet. allerdings darf ihnen im gegenzug der sa. und so. nicht als urlaubstag von urlaubskonto abgezogen werden.
allerdings behalten sich die leihbuden vor sie über die vertragliche arbeitszeit hinaus einzusetzen (in den verträgen steht meist: "die arbeitszeiten richten sich nach den im kundenbetrieb geltenden regelungen), dies hat aber nichts mit der urlaubsregelung der leihbude zu tun.

edit:
"hauseigener tarifvertrag"?
kann ich mir nicht vorstellen
ich denke im arbeitsvetrag wird igendwo bezug auf igz oder bza genommen



-- Editiert Herr Müller 176 am 05.01.2015 22:57

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#7
 Von 
philgue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag steht wirklich eine 35 Std. Woche. Allerdings Arbeite ich ja mal mehr mal weniger und bekomme auch 8 Std. bezahlt. Mich hat es halt gewundert das ich dann nur 7 Std. Urlaub bekam.

Als Beispiel: Fr. Sa. So. starte ich mit Frühschicht, dann Mo. Di. Spätschicht und Mi. Do. Nachtschicht.

Also muss ich ja auch Sa. So. Urlaub nehmen sonst fehlen mir zwei Tage.


Zum Thema Tarifvertrag steht nur das:
Bereits seit 01.08.2003 haben wir mit ver.di unseren eigenen Haustarifvertrag.
Seit dem 01.11.2012 gelten bei längeren Einsätzen in verschiedenen Branchen Zuschläge.

Es gibt eine kleine aussertarifliche Zulage welche sich dann auf die IGBCE bezieht, welche aber ja nix mit Urlaub zu tun hat. Oder?

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@ Herr Müller 176

quote:
ich vermute mal ihre wöchentliche arbeitszeit lautet vertraglich 35 std. (wie bei fast allen leihbuden) dh. bei einer 5 tage woche tgl. 7 std. dementsprechend wird der urlaubstag berechnet.


Das wäre meines Wissens nicht korrekt, wenn der LAN regelmässig 8 Stunden arbeitet und sich das Urlaubsentgelt nach dem BUrlG richtet.

quote:
allerdings behalten sich die leihbuden vor sie über die vertragliche arbeitszeit hinaus einzusetzen (in den verträgen steht meist: "die arbeitszeiten richten sich nach den im kundenbetrieb geltenden regelungen), dies hat aber nichts mit der urlaubsregelung der leihbude zu tun.


Was hat das mit Urlaubsregelungen zu tun? Steht denn im BZA oder iGZ-MTV ein Abschnitt der Deine Berechung bestätigt?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// ... sondern auch mal sieben Tage am Stück Schicht und dann in der Woche frei.

.... folglich sollte es auch so etwas wie einen Einsatz- resp. Arbeitsplan geben oder zumindest sollte sich ein gewisser Rhythmus eingestellt haben. Der wäre dann für die Urlaubsplanung wie auch -vergütung maßgeblich. Den vom Grundsatz her ist Urlaub so zu sehen, als ob der AN gearbeitet hätte. Dieses Rechnen mit Durchschnitten mag für die Lohnbüros bequem sein, in aller Regel führt es aber für den AN zu Nachteilen.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

burlg

§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

das ist ja genau der "trick" der leihbuden: für urlaub und auch für "verleihfreie" zeiten gilt die 35 std. woche

igz mtv:

§ 3

...
3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit
beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67
Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
...
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro
Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage.
Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige
Arbeitszeit pro Monat anteilig.
In Monaten mit
20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std.
21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std.
22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std.
23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std.

3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des
Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen und
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage richten sich nach den im jeweiligen
Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen
des Entleihers.

§ 6a

a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des
Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen
regelmäßigen
Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst
zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2
Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und
Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum
erarbeiteten Zulagen und Zuschläge
(ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der
durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung,
die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.

das betrifft die vergütung, allerdings muss für die urlaubstage eine "gutschrift" auf das arbeitskonto erfolgen:

§ 6a
c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden
Stunden ist die im Referenzzeitraum
durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß
Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).

soweit zum thema igz mtv

ob dies auch auf den tarifvertrag des te zutrifft sei dahingestellt
desweiteren wäre zu untersuchen was genau auf der lohnabrechnung aufgeführt ist

quote:
allerdings darf ihnen im gegenzug der sa. und so. nicht als urlaubstag von urlaubskonto abgezogen werden.


nehme ich zurück !

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