Urlaubsverplanung durch arbeitgeber

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsverplanung durch arbeitgeber

bei uns im baumarkt ist es so, das das wort betriebsrat tabu ist. unser arbeitgeber sich aber immer mehr spielchen einfallen lässt um uns so richtig zu begeistern. so haben wir alle unsere urlaubsanträge bis ende des jahres abgeben müssen. eine woche habe ich aber übrig gelassen, da wir noch mit unserem kegelclub eine tour ( flug ) planen. auch hier müssen 10 leute unter einen hut gebracht werden. nun verlangt mein arbeitgeber, das ich bis morgen einfach die fehlende woche nachtrage, sonst würde er mir diese einfach einteilen, womit ich aber ganz und garnicht einverstanden bin. was könnte ich tun ? desweiteren hatte ich meinen jahresurlaub mit beginn der sommerferien (schulpflichtige kinder von samstag bis samstag 3 wochen eingetragen, postwendend kam die antwort das dies nur von mo - sa. geht. dies wären seiner meinung nach 3 wochen..wie soll man aber fliegen oder anreisen, wenn die zimmer schon samstags belegt werden müssen, oder flugzeuge sonntags nicht jeden zielflughafen anfliegen und sonntags die flüge auch noch teurer sind. kann mir jemand einen tip geben, dabei berechnet der arbeitgeber noch jeden tag mit 1,2 urlaubstagen so das ich auf 6 tage die woche komme also 18 tage von mo-sa. ich habe einen anspruch von 36 tagen plus 6 tage für meine schwerbehinderung. rat tut not. vielen dank. gruß pitschplatsch

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"ich freue mich auf antwort. vielen dank."

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei 36 Tagen Urlaub würde ich von einer 6-Tage-Woche ausgehen. Mo-Sa sind bei mir ebenfalls 6 Tage. Mit dann immerhin 7 Wochen Urlaub im Jahr bist Du doch sehr gut bedient. So einen AG möchte ich auch haben.

Und Urlaub von Sa-Sa sind bei auch 3 Wochen und 1 Tag. In dieser Beziehung rechnet Dein AG auch absolut richtig. Es ist ebenfalls nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Urlaubsplanung nach betrieblichen Notwendigkeiten richtet.

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