Urteil vom BAG gesucht

17. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
maramara
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Urteil vom BAG gesucht

Hallo,

ich habe heute bzw. heute eine Absage mit der Begründung erhalten, dass es sich um ein gestuftes Auswahlverfahren gehandelt hat und man sich iRd für eine interne Bewerberin entschieden hat.

Nun bin ich mir aber sehr sicher, dass bei einem gestuften Auswahlverfahren dennoch auch externe Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen.

Leider finde ich überhaupt nichts dazu im www.

Aus meinen Aufzeichnungen aus meiner Zeit zum Vfw geht nur hervor, dass es diesbzgl. ein Urteil vom achten Senat gibt, aus dem tatsächlich hervorgeht, dass auf jeden Fall auch externe Bewerber eingeladen werden müssen. Nur leider hatte ich mir das AZ nicht notiert. :-/

Wäre klasse, wenn ihr mir da bitte behilflich sein würdet.

Dankeschön vorab.

Viele Grüße

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Ein Arbeitgeber muss genau 0,0 Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Würde mich also wundern wenn es tatsächlich so ein Urteil gäbe.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Geht es um eine Position in einer Behörde?
Niemand kann Arbeitgeber zwingen, externe Bewerber einzuladen, wenn die Stelle intern vergeben wurde. Das wäre ja auch sinnfrei.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Liegt eine Schwerbehinderung vor und handelt es sich bei dem Stellenanbieter um einen öffentlichen Arbeitgeber?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maramara
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Liegt eine Schwerbehinderung vor und handelt es sich bei dem Stellenanbieter um einen öffentlichen Arbeitgeber?


Ja, tut mir Leid. Hatte ich tatsächlich vergessen. :-(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Ein Verpflichtung zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers kann sich aus " 165 SGB IX ergeben, der wie folgt lautet:

"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden."

Hast Du auf Deine Schwerbehinderung anlässlich Deiner Bewerbung hingewiesen und hast Du die gegebenenfalls gemachten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt und auch nachgewiesen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
maramara
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Schwerbehinderung von im Anschreiben erwähnt und Voraussetzungen wurden im Anschreiben und anhand von Zeugnissen belegt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Und was will man erreichen? Das man doch noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, das Verfahren sozusagen nochmal geöffnet wird oder eine Entschädigung?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Und was will man erreichen?


Die Fragestellerin wird wohl eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz begehren.

Zitat (von ratlose mama):
Das man doch noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, das Verfahren sozusagen nochmal geöffnet wird oder eine Entschädigung?


Einen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch hat die Fragestellerin nicht. Eine Einladung zu einem solchen wäre ja auch wohl nicht sehr vielversprechend.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von maramara):
Die Schwerbehinderung von im Anschreiben erwähnt und Voraussetzungen wurden im Anschreiben und anhand von Zeugnissen belegt.


Ich würde jetzt unter Hinweis auf die zitierte Regelung den Arbeitgeber zur Stellungnahme auffordern.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 17.05.2020 17:58

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
maramara
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Habs gefunden

BAG 16.2.12

8 AZR 697/10 Rn 62

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ja, aber Vorrangigkeit ist doch was ganz anderes wie ein gestuftes Auswahlverfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
maramara
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Stimmt. :-/

Das BAG wird dieses Jahr ja wohl noch abschließend darüber entscheiden, ob bei einem sog. gestuften Auswahlverfahren externe nicht offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte Bewerber immer einzuladen sind.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.039 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen