Hallo,
ich habe heute bzw. heute eine Absage mit der Begründung erhalten, dass es sich um ein gestuftes Auswahlverfahren gehandelt hat und man sich iRd für eine interne Bewerberin entschieden hat.
Nun bin ich mir aber sehr sicher, dass bei einem gestuften Auswahlverfahren dennoch auch externe Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen.
Leider finde ich überhaupt nichts dazu im www.
Aus meinen Aufzeichnungen aus meiner Zeit zum Vfw geht nur hervor, dass es diesbzgl. ein Urteil vom achten Senat gibt, aus dem tatsächlich hervorgeht, dass auf jeden Fall auch externe Bewerber eingeladen werden müssen. Nur leider hatte ich mir das AZ nicht notiert. :-/
Wäre klasse, wenn ihr mir da bitte behilflich sein würdet.
Dankeschön vorab.
Viele Grüße
Urteil vom BAG gesucht
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein Arbeitgeber muss genau 0,0 Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Würde mich also wundern wenn es tatsächlich so ein Urteil gäbe.
Geht es um eine Position in einer Behörde?
Niemand kann Arbeitgeber zwingen, externe Bewerber einzuladen, wenn die Stelle intern vergeben wurde. Das wäre ja auch sinnfrei.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Liegt eine Schwerbehinderung vor und handelt es sich bei dem Stellenanbieter um einen öffentlichen Arbeitgeber?
ZitatLiegt eine Schwerbehinderung vor und handelt es sich bei dem Stellenanbieter um einen öffentlichen Arbeitgeber? :
Ja, tut mir Leid. Hatte ich tatsächlich vergessen. :-(
Ein Verpflichtung zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers kann sich aus " 165 SGB IX ergeben, der wie folgt lautet:
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden."
Hast Du auf Deine Schwerbehinderung anlässlich Deiner Bewerbung hingewiesen und hast Du die gegebenenfalls gemachten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt und auch nachgewiesen?
Die Schwerbehinderung von im Anschreiben erwähnt und Voraussetzungen wurden im Anschreiben und anhand von Zeugnissen belegt.
Und was will man erreichen? Das man doch noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, das Verfahren sozusagen nochmal geöffnet wird oder eine Entschädigung?
ZitatUnd was will man erreichen? :
Die Fragestellerin wird wohl eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz begehren.
ZitatDas man doch noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, das Verfahren sozusagen nochmal geöffnet wird oder eine Entschädigung? :
Einen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch hat die Fragestellerin nicht. Eine Einladung zu einem solchen wäre ja auch wohl nicht sehr vielversprechend.
ZitatDie Schwerbehinderung von im Anschreiben erwähnt und Voraussetzungen wurden im Anschreiben und anhand von Zeugnissen belegt. :
Ich würde jetzt unter Hinweis auf die zitierte Regelung den Arbeitgeber zur Stellungnahme auffordern.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 17.05.2020 17:58
Habs gefunden
BAG 16.2.12
8 AZR 697/10 Rn 62
Ja, aber Vorrangigkeit ist doch was ganz anderes wie ein gestuftes Auswahlverfahren.
wirdwerden
Stimmt. :-/
Das BAG wird dieses Jahr ja wohl noch abschließend darüber entscheiden, ob bei einem sog. gestuften Auswahlverfahren externe nicht offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte Bewerber immer einzuladen sind.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten