Variabler Gehaltsanteil bei einseitiger Freistellung und Regelung im Arbeitsvertrag

25. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Supachris
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 8x hilfreich)
Variabler Gehaltsanteil bei einseitiger Freistellung und Regelung im Arbeitsvertrag

Hallo Zusammen,

folgender, rein fiktiver Fall:

Ein Arbeitnehmer (Führungskraft) wird vom Arbeitgeber fristgerecht gekündigt und mit sofortiger Wirkung freigestellt. Gründe für die Kündigung oder Freistellung (z.B. Abmahnungen, o.ä.) gibt es nicht. Die Freistellung erfolgte somit einseitig vom AG. Das Gehalt des AN setzt sich aus 70% Fixum und 30% variablem Vergütungsanteil zusammen.

Wie verhält es sich nun bzgl. des variablen Gehaltsanteiles wenn im Arbeitsvertrag geregelt wurde, dass die variable Vergütung bei einer berechtigten Freistellung durch den AG nicht gezahlt werden muss? Ist diese Klausel dann wirksam bzw. anwendbar, wenn die Freistellung nicht einvernehmlich stattfand, sondern einseitig durch den AG (ohne dass triftige Gründe vorliegen - s.o., keine Abmahnungen o.ä.)? Noch eine kurze Ergänzung: Im Kündigungsschreiben steht, dass "... der Arbeitnehmer ... bezahlt von der Arbeit freigestellt ..." wird.

Grüße
Patrick

-- Editiert von Supachris am 25.02.2019 23:37

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Es könnte schlichtweg sein, dass die Klausel unwirksam ist und zwar wegen ihrer Unbestimmtheit, die AN unverhältnismäßig benachteiligt. Es ist nicht zu ersehen, unter welchen Umständen eine Freistellung berechtigt sein soll.
Ich schätze doch, dass du diese Frage im Kündigungsschutzprozess wirst klären wollen und können.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Blaubär, wir könnten es hier mit einem leitenden Angestellten zu tun haben. Da gelten dann andere Spielregeln.

wirdwerden

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#3
 Von 
Supachris
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 8x hilfreich)

Ja, der AN ist leitender Angestellter. Inwiefern beeinflusst dies die „Spielregeln" bzw. Wirksamkeit dieser Vertragsklausel.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Nicht jede Führungskraft ist ein leitender Angestellter, da sind doch noch ein paar Kriterien, die dazu kommen müssen. Wenn er denn ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes ist, so greifen gewissen Schutzvorschriften, die für "normale" Angestellte gelten, nicht oder nur eingeschränkt. Z.B. die ARbeitszeitregelungen, der Kündigungsschutz. Also die genaue Position im Betrieb wäre erst einmal anzuschauen. Das kann nur der Fachmann vor Ort tun, wir hier nicht.

wirdwerden

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Der AG - wenn er denn entsprechend tickt - kann mich von der Arbeit freistellen für die Zeit, da mein 4. Enkelkind Zähne bekommt, oder auch weil der Haupteingang umgebaut wird und ich meinen Arbeitsplatz nicht erreiche.
Will sagen: Eine Freistellung ist wahrscheinlich immer irgendwie "berechtigt" - es müsste denn erklärt werden, welchen Sinn eine Unterscheidung in berechtigte Freistellung im Unterschied zu einer nicht berechtigten macht, die ja gedanklich offenbar vorausgesetzt ist. Und es müsste nachvollziehbar sein, unter welchen Bedingungen mir deswegen Einkommensbestandteile verloren / vorenthalten werden können.

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich denke eine "berechtigte" Freistellung in dem Sinne, wie es der TE meint, wäre wohl eine fristlose Kündigung.

Für mich mal die Frage dazu, wie sich der variable Teil zusammensetzt ?
Monatlich nach Umsatz oder am Jahresende als Bonus ?

Denn der monatliche Umsatz wird ja auch so anfallen in der Freistellungszeit, außer der AN muss jedes Monat Neuabschlüsse bringen, was ja bei Freistellung nicht möglich wäre.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Ich denke ... (Michael)
Denken kann man sich das in der Tat und wahrscheinlich dürfte es auch so gemeint sein. Bloß ist und bleibt die Formulierung offen und unbestimmt, wenn sie nicht evtl. woanders er-/geklärt ist.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32004 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Ich denke eine "berechtigte" Freistellung in dem Sinne, wie es der TE meint, wäre wohl eine fristlose Kündigung.
Das denke ich nicht.
Der AG hat fristgerecht ordentlich gekündigt und stellt ihn ab sofort frei. Dem TE geht es ums Geld.
Der LTA hat einen Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen. Dort findet sich: Nur 70%, wenn die Freistellung berechtigt ist.

Ob es hier um Boni und neue Abschlüsse geht, weiß man nicht. Es soll auch AN /LTA geben, die einfach aufgrund ihrer Position diesen Zuschlag erhalten. Nicht alle Führungskräfte machen Umsatz bzw. werden an ihm besonders beteiligt.
Viele F-Kräfte als LTA sind einfach nur Angestellte mit Führungsaufgaben.
zB. Abteilungsleiter ... und aufwärts. Die treiben ihre MA ggfls. lediglich an, mehr Umsatz zu machen... ;)
Man könnte denken... der AG will den LTA ganz einfach nicht mehr im Unternehmen sehen, ihm aber finanziell nicht all zusehr ans Leder. Der LTA muss dazu keinerlei Einvernehmen zeigen.

Wenn die Kündigung die Formulierung *bezahlt von der Arbeit freigestellt*enthält, wird eben bezahlt wie im AV vereinbart. Die Freistellung ist durch die Kündigung berechtigt. Die 30% werden nicht bezahlt. Der LTA wird nicht gefragt, ob er die Freistellung annimmt...

Eine vorherige Abmahnung ist nicht immer Voraussetzung.
Zitat (von Supachris):
Gründe für die Kündigung...gibt es nicht.
Im Kündigungsschreiben steht kein Grund?? Ist die Probezeit schon beendet?

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#9
 Von 
Supachris
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 8x hilfreich)

Nein, es steht kein Grund im Kündigungsschreiben, denn es gibt auch keinen! Es steht dort nur, dass fristgerecht gekündigt wird.

Der variable Anteil ist ein Jahresbonus und basiert nicht auf z.B. eigenen Vertriebsabschlüssen, sondern auf einem Teil des Unternehmenserfolg.

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Der Worte sind genug gewechselt, denke ich, weitere Mutmaßungen führen auch nicht weiter.
Ich denke, du hast genug Informationen an der Hand, um ggf. um den Jahresbonus gerichtlich klären zu lassen.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32004 Beiträge, 5632x hilfreich)

@blaubär hat Recht.

Zitat (von Supachris):
Nein, es steht kein Grund im Kündigungsschreiben, denn es gibt auch keinen
Das sieht der AG garantiert ganz anders.

3 Wochen Frist--- für K-Schutz-Klage---- weitersagen, nicht vergessen.

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Supachris):
es steht kein Grund im Kündigungsschreiben


Kleinbetrieb?

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#13
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ist doch ganz einfach: die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen und eine Klage auf Zahlung des vollen Gehalts vom Rechtspfleger formulieren lassen. Soll doch das Gericht prüfen, ob die Klausel rechtmäßig ist. Das kostet nichts. Ich halte die Klausel für nichtig und bezweifel irgendwie, dass Sie wirklich leitender Angestellter mit Prokura und Erlaubnis, MA einzustellen oder zu kündigen sind. Oder dürfen Sie das?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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