Verbindlichkeit gegenüber Headhunter

22. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
go616878-7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbindlichkeit gegenüber Headhunter

Mir liegt ein Vertrag eines neuen Arbeitgeber vor. Meine jetzige Stelle kann ich erst im Q4 kündigen, somit wurde der Vertrag noch nicht unterzeichnet. Das Angebot hat ein Headhunter im Auftrag des Arbeitgebers vermittelt. Um seinen internen Prozess abschließen zu können, besteht der Headhunter nun auf eine Bestätigung das ich den vermittelten Job annehme.
Gehe ich damit eine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Headhunter oder dem neuen AG ein?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von go616878-7):
Gehe ich damit eine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Headhunter oder dem neuen AG ein?

Kommt wie immer auf den genauen Inhalt dieser Bestätigung an.
Aber darüber würde ich mir an Deiner Stelle gar nicht den Kopf zerbrechen.
Wenn er etwas haben will, dann soll er die Bestätigung von Deinem künftigen AG anfordern, der war schließlich auch sein Auftraggeber.
Von mir bekäme er, wäre ich an Deiner Stelle, einen Einzeiler zur Bestätigung. Und zwar an meinem ersten Arbeitstag im neuen Job.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
go616878-7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Kommt wie immer auf den genauen Inhalt dieser Bestätigung an.


In dieser Form:

Bestätigen Sie mir bitte, dass Sie das Angebot annehmen:
Stelle:...
Gehalt:...
Startdatum:...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von go616878-7):
Meine jetzige Stelle kann ich erst im Q4 kündigen
Das weiß der HH? ICH würde ihm das jetzt nicht bestätigen.

Zitat (von go616878-7):
Um seinen internen Prozess abschließen zu können
d.h. der HH will jetzt Geld für die Vermittlung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go616878-7):
Gehe ich damit eine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Headhunter oder dem neuen AG ein?

Das kömnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Ein Headhunter bekommt seine Provision von dem unternehmen, nicht von dem Mitarbeitern.

Ist doch nachvollziehbar, dass der HH auch Planungssicherheit hat. Und bestätigen sollten sie es natürlich nur, wenn es feststeht.

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#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Den einzigen internen Prozess, den der Headhunter da abschließen will, ist die Rechnungsstellung an den Arbeitgeber. Sie haben doch mit der ganze Sache gar nichts zu tun. Sie sollten sich da raushalten, es ist Sache des Headhunters, wie er an sein Geld kommt. Sie haben jedenfalls schon mal keinerlei rechtliche Pflicht, irgendetwas zu bestätigen. Ob sie -wenn sie es doch tun und es kommt dann nicht so wie erhofft- rechtliche Risiken eingehen…schwer zu sagen. Im Zweifel hat man einfach Ärger, den man nicht möchte.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Ein Headhunter bekommt seine Provision von dem unternehmen, nicht von dem Mitarbeitern.

Manchmal ist es auch umgekehrt ...



Zitat (von Holperik):
Sie haben jedenfalls schon mal keinerlei rechtliche Pflicht, irgendetwas zu bestätigen.

Diese hellseherischen Fähigkeiten sind immer wieder faszinierend …




-- Editiert von User am 23. September 2022 00:35

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich würde eine solche Vereinbarung nicht unterzeichnen.
Sie betrifft nur das Verhältnis mit dem potentiellen, neuen AG.

Zitat (von go616878-7):
. Um seinen internen Prozess abschließen zu können, besteht der Headhunter

sonst was? Was ist denn das sonst des Headhunters?
Das Risiko des tatsächlichen Ermittlungserfolges ist teil des Geschäftsmodells eines Headhunters

Zitat (von go616878-7):
Gehe ich damit eine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Headhunter oder dem neuen AG ein?

Meines Erachtens unter Umständen schon. Denn damit schaffen sie den Schein, dass sie das Angebot annehmen werden. Stellt der Headhunter darauf hin die Bemühungen ein, hier für seinen Auftraggeber noch weiter Kandidaten zu finden, kann sich durchaus ein Schadensersatzanspruch ergeben. Insbesondere dann, wenn sie:
a) Eine solche Bestätigung unterschrieben haben, obwohl klar ist, dass ihre persönliche Kündigungsfrist und der Bedarf des neuen AG absehbar nicht zusammenpassen werden oder
b) Sie anderweitig aus eigner Motivation die Stelle doch nicht antreten, obwohl der AG sie gerne hätte.

Die Provision wird hier m.E. weniger der Hintergrund sein. Die dürfte, wie bei einem Makler auch, grundsätzlich erst bei Erfolg fällig werden, der hier im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen dürfte.

.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Provision wird hier m.E. weniger der Hintergrund sein. Die dürfte, wie bei einem Makler auch, grundsätzlich erst bei Erfolg fällig werden, der hier im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen dürfte.

Ja, bei diesen Headhunter-Verträgen gibt es allerdings x Varianten, da schlägt man manchmal die Hände über dem Kopf zusammen, wann die schon Geld verlangen. Da habe ich schon Verträge gelesen, wo der Headhunter lediglich 5 Vorschläge machen musste - und das Profil der Kandidatensuche war auch nur bestenfalls unzureichend beschrieben.
Ist für den vorliegenden Fall aber wahrscheinlich auch zweitrangig. Immerhin schrieb der Fragesteller ja, dass die Beauftragung des Headhunters durch den AG erfolgte.
Deshalb sehe ich auch keine rechtliche Pflicht, irgendeine Bestätigung abgeben zu müssen,
Zitat (von Harry van Sell):
Diese hellseherischen Fähigkeiten sind immer wieder faszinierend …

auch wenn Viel-Poster unbeschwert durch Argumente das offenbar anders sehen.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
auch wenn Viel-Poster unbeschwert durch Argumente das offenbar anders sehen.

Da genau 0,0 der vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, kann es für
Zitat (von Holperik):
Sie haben jedenfalls schon mal keinerlei rechtliche Pflicht, irgendetwas zu bestätigen.

denknotwendigerweise gar keine tragfähigen Argumente geben.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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