Vereinbarung mit Rückzahlungsklausel Weiterbildung

29. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
thor.odinsson987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vereinbarung mit Rückzahlungsklausel Weiterbildung

Sehr geehrte Damen und Herren,

vom 04.12.2018 bis 31.07.2019 nahm ich an einer Weiterbildung im Umfang von 480h zum Notfallsaniäter in Bayern teil; die Teilnahme erfolgte auf meinen Wunsch, gleichzeitig jedoch im Rahmen der gesetzlichen Weiterbildung von Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter zur zukünftigen Sicherung der Ausführung der Berufstätigkeit.

Im Rahmen dieser Weiterbildung wurde vor Weiterbildungsbeginn eine Vereinbarung geschlossen, die eine ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung (=31.07.19) dreijährige Betriebsbindung vorsieht.

Bei vorzeitiger Kündigung sieht die Vereinbarung der Weiterbildung eine Rückzahlung der aufgebrachten Fortbildungsaufwendungen durch den Mitarbeiter vor: im ersten Jahr 100%, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3.

Zugrundeliegend und auch explizit in der Vereinbarung genannt ist der Manteltarifvertrag, in dem ebenfalls die oben genannte Regelung zu Weiterbildungen zu finden ist. Zusätzlich beschreibt der Manteltarifvertrag die Verpflichtung, die Rückzahlung der Weiterbildungskosten sowie der Reisekosten und der Lohnfortzahlung bei Kündigung durch den AN oder bei Fehlverhalten und Kündigung durch AG vorzunehmen.

Zur Absicherung der beruflichen und privaten Zukunft stellten sich mir zwei Fragen bezüglich der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung.

1. Weiterbildungsdauer

Die Betriebsbindung ist mit 3 Jahren ab Zeitpunkt der Prüfung angegeben. Eine Weiterbildungsdauer von 480h ergeben jedoch nur ca. 3 - 3,5 Monate Dauer. Die Weiterbildung erfolgte blockweiße, zwischen den vers. Blöcken war der AN geregelt in seiner Haupttätigkeit tätig. Ist eine Betriebsbindung von 3 Jahren in diesem Fall nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt, da maximal 2 Jahre gerechtfertigt wären? Erfolgt daraus eine Ungültigkeit des Vertrags?

2. Kosten der Weiterbildung

Weder in der Vereinbarung noch im Manteltarifvertrag sind genauere Angaben zur Berechnung der entstehenden Kosten zu finden. Der MA hat keinerlei Kenntnis der Lehrgangs- und Prüfungskosten, der berechneten Fahrtkosten, wie viel Entgelt im Zeitraum der Weiterbildung für die Tage der Weiterbildung gezahlt wurden, ob zur Berechnung der Rückzahlbetrags das Brutto- oder Nettoeinkommen verwendet wird oder ob noch andere Kosten entstehen. Es ist von Seiten des MA unmöglich abzuschätzen, wie hoch der Rückzahlungsbetrag ausfallen könnte. Ist hiermit die Vereinbarung rechtskräftig? Die einzigen Informationen in der Vereinbarung sind neben den prozentualen Rückzahlungsanteilen und der Aussage, dass während der Weiterbildung das Bruttogehalt weiter vergütet wird, eine Aufstellung der Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber getragen werden (z.B. unentgeltliche Freistellung bei Nichtbestehen der Prüfung).

Ich bedanke mich für Ihre Antworten und hoffe auf positives Feedback. Mit freundlichen Grüßen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

zu 1. Meiner Meinung nach: Nein.

Kannst du diese Frage zu den Kosten deinem Betriebsrat/Personalrat stellen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Dass die Kosten der Schulung nirgendwo in der Rückzahlungsklausel noch mit MTV beziffert sind, halte ich für einen schweren Mangel, der den AN unverhältnismäßig benachteiligt. Lies dazu
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-fortbildungskosten-was-tun_134865.html
Dort die Punkte 3 und 4
Die Fragen nach der Länge der Bindungsdauer und den Rückzahlungsmodalitäten braucht man dann gar nicht mehr zu klären.
Hier ist wohl tatsächlich angeraten, die Expertise eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen, also auch Geld in die Hand zu nehmen. Evtl erst einmal hier über Frag einen Anwalt oder anderweitig mit überschaubarem Einsatz.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thor.odinsson987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Eine Konsultierung eines Fachanwalts wird erfolgen.

Inwiefern bestehen Möglichkeiten, hier eine potenzielle Rückzahlung zu verhindern? Die Vereinbarung ist mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam, jedoch enthält der Manteltarifvertrag eindeutige Aussagen, die sich nicht mit dem BGB prüfen lassen. Bestehen hier etwaige Möglichkeiten?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von thor.odinsson987):
jedoch enthält der Manteltarifvertrag eindeutige Aussagen, die sich nicht mit dem BGB prüfen lassen. Bestehen hier etwaige Möglichkeiten?


Ich vermute, dass Sie damit sagen wollen, dass Tarifverträge nicht der AGB Kontrolle unterliegen. Dies ist zutreffend. Damit sind die Antworten der anderen hier im Prinzip auch nicht verwendbar.

Damit Regelungen eines Tarifvertrags unwirksam sind, bedarf es schon einiges mehr. Im Prinzip kann ich mich nur daran erinnern, dass unterschiedlich lange Urlaubsdauern je nach Betriebszugehörigkeit für unwirksam erachtet wurden, weil hier eine unzulässige Altersdiskriminierung vorliegt.

Daher vermute ich, dass der Tarifvertrag und die dortige Regelung wirksam ist. Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass die arbeitsvertragliche Regelung nicht unwirksam ist. Wird nämlich nur der Tarifvertrag wiederholt, ist dies wie eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag und es findet hier auch keine AGB-Kontrolle statt.

-- Editiert von Eidechse am 01.03.2020 08:38

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#5
 Von 
thor.odinsson987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle Antworten. Mittlerweile konnte ein neuer Sachverhalt eruiert werden.

Die Finanzierung der Weiterbildung erfolgte durch Dritte, den Kostenträgern im Gesundheitswesen. Die Vereinbarung des AG mit dem AN erfolgte auf Wunsch der Kostenträger, um die Rückzahlung zu sichern.

Im MTV wird explizit beschrieben, dass der AG die Kosten für eine Weiterbildung trägt, sofern diese nicht durch Dritte übernommen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden müssen die o.g. Kosten an den AG zurückgezahlt werden - hierbei wird auf Satz 1 des MTV zurückgegriffen, der besagt, dass die Kosten vom AG nur getragen werden, wenn sie nicht durch Dritte finanziert werden.

Im vorliegenden Fall wurden aber keinerlei Kosten vom AG getragen, sondern von Dritten refinanziert (=Kostenträger/Krankenkassen).

In meinen Augen ist fraglich, ob die Ausführungen des MTV hier zum tragen kommen, da dem AG kein finanzieller Aufwand entstand.

Vielmehr greift nun wieder die betriebliche Vereinbarung, die jedoch durch Nicht-Nennung der Beträge anfechtbar ist. In der Vereinbarung werden die gleichen Rückzahlungsmodalitäten (prozentuale Reduktion des Betrags) wie im MTV genannt, ansonsten finden sich keine Überschneidungen mit dem Wortlaut des MTV.

Ist diese Erklärung schlüssig oder kann dennoch auf den MTV zurückgegriffen werden?

-- Editiert von thor.odinsson987 am 01.03.2020 11:01

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Vor allem, will mir scheinen, wird die Situation durch den neuen Sachverhalt unübersichtlicher, so dass hier wohl wirklich Rechtsberatung angesagt sein dürfte.
Und es zeigt sich einmal mehr, dass vollständige Information unabdingbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KLAUSI1987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen, gibt es bereits irgendwelche Neuigkeiten zu diesem Fall?

0x Hilfreiche Antwort

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