Verfällt der Urlaub???

13. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Moni4883
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfällt der Urlaub???

Hilfe, hilfe!!!
So, jetzt mal ganz von vorne. Ich habe in in einer Apotheke gearbeitet. Vom 15.05.06 - 31.03.2007. Mir stehen pro Monat 2,5 Tage Urlaub zu. Im Kalenderjahr 2006 nahm ich mir 10 Tage Urlaub. Davon sind jetzt noch 8,75 Tage übrig. Im Jahr 2007 habe ich kein Urlaub genommen.
Seit 08.02.2007 bin ich nun leider krankgeschrieben und habe in der Krankheitszeit meine Kündigung zum 31.03.2007 bekommen.
Dazu ist noch zu sagen, dass ich eine Probezeit von 9 Monaten hatte.
Nun wollte ich mir den Resturlaub von 16,25 Tagen ( von 2006 8,75 Tage, von 2007 7,5 Tage) auszahlen lassen, da bekam ich von meiner ehemaligen Chefin zu hören, dass der Urlaub wohl verfallen sei.
Ich kann mir das nicht so wirklich vorstellen.
Ich weiß, dass ich meinen Resturlaub von 2006 bis 31.03.07 hätte nehmen müssen, aber wie sollte ich das machen, wenn ich krankgeschrieben war. Außerdem konnte ich ja nicht ahnen, dass ich gleich eine Kündigung bekomme.
Ich habe jetzt überhaupt keine Ahnung, ob das alles so stimmt.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da für Apotheken meines Wissens keine Tarifverträge gelten, richtet sich meine Antwort alleine nach dem BUrlG:

Da Du noch im Jahr 2006 die volle Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hast, hast Du für 2006 Anspruch auf den vollen Urlaub. Der hätte eigentlich noch im Jahr 2006 genommen werden müssen, § 7 III 1 BUrlG . Auf 2007 konnte er nur dann übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in Deiner Person liegende Gründe vorlagen, § 7 III 2 BUrlG . War dies nicht der Fall, ist der Urlaub 2006 bereits am 01.01.2007 erloschen. War eine Übertragung möglich, hätte der Urlaub aus 2006 bis zum 31.03.2007 genommen werden müssen, § 7 III 3 BUrlG . Da Du den Urlaub nicht genommen hast, ist er erloschen. Es ist unerheblich, ob Du krank warst.

Für 2007 hast Du nach § 5 I c) BUrlG Anspruch auf Teilurlaub. Solltest Du wieder arbeitsfähig sein oder dies zumindest bis zum 31.03.2008 werden, hast Du einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG .

Ggf. kommt für den Urlaub 2006 ein Schadenersatzanspruch (Verzugsschaden) in Betracht, wenn Du von Deinem AG die Gewährung von Urlaub verlangt hast und er dies abgelehnt hat. Um dies zu beurteilen, braucht man aber weitere Infos.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. es stellen sich m.e. mehrere fragen.
1. es geht um zwei urlaubsansprüche - aus dem jahr 2006 und 2007 - die getrennt zu betrachten sind.
2. in 2006 hast du den vollen urlaubsansnpruch nach 6 monaten wartezeit erworben, also am 15. november. 10 tage hast du genommen - was ist mit dem rest?? der muss - bei bestimmten rahmenbedingungen - auf verlangen des MA in das folgende jahr übertragen und bis 31. märz gewährt werden (burlg §7 abs.3).
3. stellt sich also die frage, wie weit oder eng dieses 'auf verlangen' zu sehen ist. (dein AG könnte z.b. vorwerfen, dass kein antrag auf übertragung gestellt worden ist). wenn aber die 10 tage urlaub z.b. so begrenzt worden waren, weil es dienstlich nicht anders zu machen war vor weihnachten und neujahr, sieht es ganz anders aus.
4. selbst wenn der urlaub aus 06 verfallen sein sollte, bleibt noch der anspruch aus oder für 07. dazu sagt das burlg lapidar 'kann der urlaub wegen beendigung des arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten' - dort abs.4.
5. streitig kann also allenfalls der rest vom urlaubsanspruch aus 2006 sein. (hinsichtlich des rests stellt sich die frage, ob eine zwölftelung des anspruchs au 2006 überhaupt richtig ist - nach burlg sicher nicht, nach tarifvertrag eventuell, sofern das ergebnis nicht schlechter ist als nach burlg)

## ansonsten ist mir noch aufgefallen, dass du von neun monaten probezeit sprichst - meines wissens unzulässig.

-- Editiert von blaubär49 am 13.04.2007 17:37:46

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