Verfall von Urlaubsanspruch

29. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
BauerES
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfall von Urlaubsanspruch

Guten Tag,

ich beschäftige seit mehreren Jahren eine Haushaltshilfe auf Teilzeitbasis (4 Tage pro Woche).

Während des Arbeitsverhältnisses wurde zu keinem Zeipunkt ausführlich über eine Urlaubsregelung gesprochen. Die angemeldeten Urlaubstage wurden von meiner Seite immer genehmigt, ohne das ich über die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage informiert habe/wurde. Ich gehe davon aus, dass meine Haushaltshilfe die ihr gesetzlich zustehenden Urlaubstage (16 ?) in keinem Beschäftigungsjahr ausgeschöpft hat.
Die vereinbarte Vergügung basiert auf einem monatlichen Fixgehalt, welches unabhängig der genommenen Urlaubstage in konstanter Höhe ausgezahlt wird.

Mir stellen sich nun folgende Fragen:
-> hat meine Haushaltshilfe Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub?
-> kann ich Probleme bekommen, weil ich meiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nicht nachgekommen bin?

Freue mich auf sachkundige Antworten.

Vielen Dank,

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
....
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Der Urlaub ist verfallen. Da Arbeitnehmer regelhaft mündige Bürger sind, müssen sie sich schon selber darum kümmern, ihren Urlaub auch rechtzeitig zu nehmen.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Die Frage lautet hier: Was ist, wenn ein AN den ihm oder ihr zustehenden Urlaub nicht nimmt/beantragt? M.E. ist das ein arbeitgeberfreundliches Verhalten der AN - eine Verletzung der Fürsorgepflicht sehe ich da erst einmal nicht. Anspruch hat sie in jedem Jahr mindestens auf den Urlaub nach BUrlG - 16 Tage; die Fürsorge könnte man in einem gewissen Grenzbereich diskutieren, wenn nämlich diese Weigerung einherginge mit offenkundigen Überforderungs- oder Erschöpfungsanzeichen u. dgl, aber generell gehört es nicht zu den Pflichten des AG, auf den ausstehenden Urlaub aufmerksam zu mache, jedenfalls dann nicht, wenn AN seiner Sinne mächtig ist.
Freilich wäre es freundlich, eine "Strichliste" zu führen und der Haushaltshilfe zu sagen, wenn sie am Jahresende noch ein paar Tage hat.

-- Editiert blaubär+ am 29.05.2012 12:45

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