Hallo,
in Rahmen einer Tariflohnklage wurde vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, da der Anwalt des AN dazu geraten hat. Im nachhinein und nach Erkenntnis neuer Fakten sieht der AN, dass der geschlossene Vergleich doch ziemlich ungünstig für ihn war.
Die Verhandlung ist 1 Woche her und das Urteil wurde noch nicht zugestellt.
Kann der geschlossene Vergleich durch den AN angefochten oder widerrufen werden?
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Vergleich vor Gericht anfechtbar?
21. Februar 2011
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Frage vom 21. Februar 2011 | 15:11
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
Vergleich vor Gericht anfechtbar?
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#1
Antwort vom 21. Februar 2011 | 15:36
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Wenn Verfahrensfehler passiert sind, dann ist ein Vergleich anfechtbar. Sonst m.W. nicht. Genauer wissen dass die User unter Verfahrensrecht.
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#2
Antwort vom 21. Februar 2011 | 16:56
Von
Status: Weiser (17355 Beiträge, 6463x hilfreich)
... das kommt darauf an: wenn der vergleich ausgearbeitet und den parteien zugestellt wird, gibt es i.d.r. eine bedenkzeit. wenn die parteien den vergleich aber noch an ort und stelle akzeptiert haben, dann ist der zug abgefahren.
ansonsten kannst du dem gericht auch mitteilen, dass neue fakten bekannt geworden sind. (die sollten aber wirklich gewicht haben).
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#3
Antwort vom 21. Februar 2011 | 20:28
Von
Status: Lehrling (1840 Beiträge, 485x hilfreich)
Zitat:... das kommt darauf an: wenn der vergleich ausgearbeitet und den parteien zugestellt wird, gibt es i.d.r. eine bedenkzeit.
In der Regel kaum. Die Bedenkzeit muss ein Teil des Vergleiches sein. Eine automatische Bedenkzeit gibt es nicht und wrd bei Arbeitsgerichtssachen eher selten erfolgen. Richter wollen hier das Verfahren in der Regel endgültig abschließen und eine Widerrufsklausel ist hier eher hinderlich. Auch Anwälte sind an einen langen Rechtsstreit nicht interessiert, weil sie bei einem Vergleich bei geringerer Arbeit mehr verdienen. Hier muss schon eine der betroffenen Parteien extra einen solche verlangen.
Außer in Fällen, bei denen eine solche Widerrufsmöglichkeit im Vergleich vereinbart wurde, hat eine Anfechtung oder Widerruf kaum Aussicht auf Erfolg. Da gibt es nur ganz ganz wenige Fälle.
Also wenn keine Widerrufsmöglichkeit mit vereinbart wurde, sind die Chancen des Wirderrufs so gut wie nicht vorhanden.
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-- Editiert am 21.02.2011 20:32
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