Verhaltensbedingte Kündigung ohne vorhergige Abmahnung wirksam? Abmahnung wurde nur angedroht

23. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
illskillz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verhaltensbedingte Kündigung ohne vorhergige Abmahnung wirksam? Abmahnung wurde nur angedroht

Hi ich hätte da mal eine Frage bzgl. meiner Kündigun.

Folgender Sachverhalt:
Ich war seit dem 10.05 bis zum 15.07.2021 Krankgeschrieben und habe mich immer pünktlich zum Arbeitsbeginn, meist schon den Freitag vor dem Montag, per Mail bei meinem Vorgesetzten gemeldet.
Die Meldung erfolgte immer per Mail da dies ein gängiges Kommunikationsmittel bei uns in der Firma ist, mein Vorgesetzter sein Handy IMMER dabei hat und ich zu 100% davon ausgehen kann das die Nachricht vor Arbeitsbeginn gelesen wird.
Selbst an einem Sonntagabend kamen Antworten wie ``Gute Besserung``oder nur ein ``ok``zurück (auf die Krankmeldung).

Dann hat sich plötzlich nach ca 3-4 Wochen die Personalabteilung gemeldet und meinte das ich mich bitte per Telefon krankmelden soll, sollte ich dies nicht tun wird das ganze abgemahnt, da ich bei meiner Einstellung einen Infozettel bekommen hatte, auf welchem Eindeutig zu lesen sei, dass eine Krankmeldung telefonisch erfolgen soll.
Aber wie gesagt 4 Wochen lang war eine krankmeldung per Mail in Ordnung und dann aufeinmal ist es doch nicht okay?

Nach dieser Mail hatte ich mich ein letztes mal per Mail krankgemeldet und bekam daraufhin die Kündigung.

Ich weiß nicht inwiefern es noch wichtig wäre zu wissen, dass zwischen den einzelnen Krankmeldungen eventuell 2,3 Tage an der Zahl ``unentschuldigt`` gefehlt wurde, bzw der Arzt für die Tage keine Krankmeldung ausgestellt hat.
Dies wurde aber nicht verwarnt sondern einfach nur auf der Abrechnung vom Lohn abegzogen.

In meinem Arbeitsvertrag sowie auf der Arbeitsbescheinigung, die von meinem AG für das Arbeitsamt ausgefüllt wurde, steht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Gekündigt wurde mir aber am 6.7.21 zum 15.7.21 ohne vorher abgemahnt zu werden, also mit einer Frist von 1 Woche.
Ebenfalls wurde in der Arbeitsbescheinigung angegeben das ich mich Vertragswidrig verhalten haben soll, wenn man 1 & 1 zusammenzählt liegt das wohl an der letzten krankmeldung per Mail.

Ich war in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wurde vorher noch nie abgemahnt, habe mir nichts zu schulden kommen lassen und bin seit ca. 1 Jahr und 3 Monaten dort eingestellt.
EIn Betriebsrat ist vorhanden.

Jetzt Frage ich mich, ist das alles so rechtens? Abgsehen von einer drohenden Sperre fürs ALG 1 habe ich meinen Job vollkommen unerwartet verloren.
Ebenfalls stellt sich mir die Frage, ob man mir einfach so Verhatensbedingt kündigen kann ohne vorher abgemahnt zu werden, bzw. ob eine Drohung ausreicht.
Im Internet steht, dass man kündigen kann wenn man absehen kann das keine Besserung trotz Abmahnung passieren wird, ist dies hier der Fall?

Eine Kündigungsschutzklage ist zwar bereits am laufen, der Gerichtstermin steht auch schon, jedoch möchte der Anwalt nicht wirklich mit mir darüber reden, da er im Erstgespräch meinte das dies eine Eindeutige Sache wäre ohne den Sachverhalt komplett zu erfragen oder zu kennen.
Das einzige was ihm ausgereicht hat war, dass er weiß das ich ohne Abmahnung gekündigt wurde.


Ich bedanke mich vorab für die Antworten und wünsche euch eine angenehme Woche!

-- Editiert von illskillz am 23.09.2021 22:00

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

//// Gekündigt wurde mir aber am 6.7.21 zum 15.7.21

Die Krankmeldung per Email rechtfertigt sicher keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Allerdings kann eine Abmahnung auch mündlich erfolgen - allerdings hat der AG dann das Problem, die Abmahnung auch nachzuweisen.
Bei dir steht aber womöglich noch ein anderer K-Grund im Raum: unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit.

Außer der fehlenden Abmahnung wäre zudem noch die falsche K-Frist zu beanstanden, das hat dein RA hoffentlich geschnallt.
Bleibt also abzuwarten, welche K-Gründe der AG im Prozess vorträgt.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Nachtrag: Auch unentschuldigtes Fernbleiben müsste zunächst abgemahnt worden sein. (Das hätte ich auch gestern schon gleich hinzufügen können/sollen). Insofern hat dein Anwalt wohl Recht, dass diese Kündigungsschutzklage 'eine gemähte Wiese' sein dürfte, ein Selbstläufer.

Da es bei euch einen BR gibt, wäre es der Nachfrage wert, ob der ordnungsgemäß beteiligt worden ist bei deiner Kündigung.

Und als bloße Anmerkung: Wenn du schreibst, du habest dir nichts zuschulden kommen lassen, liegt das doch ein wenig neben der Spur. Denn man wirft dir ja vor, dass du dich nicht an vorgeschriebene Abläufe hältst / gehalten hast. Es war eben nicht und zu keiner Zeit in Ordnung, den Chef mit Emails zu 'belästigen', auch wenn dein Chef freundlich und verständnisvoll geantwortet hat, wenn und da es eine ausdrücklich anderslautende Anweisung gibt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
illskillz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal lieben Dank für die Antworten !
Aber da frage ich mich wie ein Betrieb mit über 300 Mitarbeitern so fahrlässig handeln kann ?
Die sollten doch wissen das man bei solch einer Kündigung bzw unter solchen Umständen zum Arbeitsgericht rennt.

Naja dann hoffe ich mal das beste.

Stimmt es denn auch das wenn ich die Klage gewinne, dass der AG mir für die Monate wo die Klage läuft den Lohn rückwirkend ausbezahlen muss ?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Stimmt es denn auch das wenn ich die Klage gewinne, dass der AG mir für die Monate wo die Klage läuft den Lohn rückwirkend ausbezahlen muss ? Sicher stimmt das. Freilich werden nur wenige Klagen klassisch "gewonnen" - in der Regel einigt man sich auf einen Vergleich.
der Gerichtstermin steht auch schon Gemeint ist vermutlich der Gütetermin? Da wird nichts entschieden, es sei denn, auf Basis eines Vergleichs.

-- Editiert von muemmel am 24.09.2021 12:23

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

An Fahrlässigkeit bzw. Unkenntnis mag ich bei einem so großen Betrieb nicht so recht glauben - eher dürfte es Kalkül sein.
Aber über die Motive des AG zu grübeln, kann man sich auch schenken - es gilt, die Fehler festzustellen und entsprechend zu handeln.
Was die Lohnnachzahlung angeht: Das und alles andere muss bedacht und festgehalten werden. Sei es in einem Vergleich, sei es über entsprechende Anträge an das Gericht, sollte es zu einem Kammertermin und Richterspruch kommen.
Von allein passiert da nix.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von illskillz):
bzw unter solchen Umständen zum Arbeitsgericht rennt.
Leider hattest du für eine Kündigungsschutzklage wegen dieser Kündigung nur 3 Wochen Zeit.

Zitat (von illskillz):
Gekündigt wurde mir aber am 6.7.21 zum 15.7.21 ohne vorher abgemahnt zu werden, also mit einer Frist von 1 Woche.
Wenn du zum 15.7. gekündigt wurdest, ist jede Frist längst vorbei.

Zitat (von illskillz):
Stimmt es denn auch das wenn ich die Klage gewinne
Schade, ich meine, das hätte beim Arbeitsgericht durchaus besser laufen können, wenn auch nicht mit Abfindung oder Gewinnen...Aber dann wenigstens ohne Sperrzeit.

Die der Agentur vorliegende Arbeitsbescheinigung sagt jetzt ---verhaltensbedingt außerordentlich gekündigt zum 15.7.---
Da folgt die Sperrzeit auf jeden Fall.

Verständnisfrage:
Zitat (von illskillz):
Ich war seit dem 10.05 bis zum 15.07.2021 Krankgeschrieben
Also nicht durchgängig, sondern immer wieder ? Wie kam das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Leider hattest du für eine Kündigungsschutzklage wegen dieser Kündigung nur 3 Wochen Zeit.

Ja und?



Zitat (von Anami):
Wenn du zum 15.7. gekündigt wurdest, ist jede Frist längst vorbei.

Man könnte den Beitrag des TS einfach mal lesen und verstehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

@illskills erster Beitrag/Fragestellung letzter Absatz
/// Eine Kündigungsschutzklage ist zwar bereits am laufen, der Gerichtstermin steht auch schon, ....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

oops. Danke @blaubär+.
:sweat:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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