Verjährt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

6. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
ALISHA.en
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)
Verjährt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Aktueller Fall:

nach abgeschlossener Ausbildung und späterer Übernahme im gleichen Betrieb hat der Arbeitnehmer selber gekündigt.

Hat weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeitszeugnis bekommen.

Ist jetzt 4 Jahre her; Arbeitnehmer hat Ex-Arbeitgeber um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gebeten, hat zwar eins bekommen aber das Zeugnis ist sehr schlecht, und Arbeitgeber möchte das Zeugnis nicht neu (besser) schreiben und meinte, Arbeitgeber steht nach dieser langen Zeit überhaupt gar kein Zeugnis mehr zu.

Gibt´s da überhaupt Verjährungsfristen für ? Der Arbeitgeber ist doch eigentlich verpflichtet ein Zeugnis auszustellen, oder ?

Danke im voraus für Hilfe !

MFG

Alisha.en

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Don Camillo
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo Alisha,

ja, der verjährt. Soweit ich aus eigener Erfahrung noch weiß, nach 6 Monaten.

Gruß
Don Camillo

-----------------
"Friede, Freude, Eierkuchen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Gibt´s da überhaupt Verjährungsfristen für?


Ja die gibts.

quote:
Der Arbeitgeber ist doch eigentlich verpflichtet ein Zeugnis auszustellen, oder?


Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Zug dürfte abgefahren sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Verjährungsfrist dürfte zwar nicht 6 Monate, sondern 3 Jahre zum Jahresende betragen, aber auch die sind hier schon abgelaufen.

Die 6 Monate gelten nur, wenn eine entsprechende Ausschlussfrist vertraglich vereinbart wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Don Camillo
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat hh:
Die Verjährungsfrist dürfte zwar nicht 6 Monate, sondern 3 Jahre zum Jahresende betragen, aber auch die sind hier schon abgelaufen.

Die 6 Monate gelten nur, wenn eine entsprechende Ausschlussfrist vertraglich vereinbart wurde.
Zitat Ende

Hallo hh,

oh mann, dann hat man mich damals gelinkt.:( Mir wurde gesagt, dass ich nach Ablauf der 6 Monate keinen Anspruch mehr auf ein qualifiziertes Zeugnis habe. Vertraglich war nichts in dieser Hinsicht festgelegt.

So ein Mist. :bang: :bang: :bang:

Trotzdem Danke für die Info, hh. :)

Gruß
Don Camillo

-----------------
"Friede, Freude, Eierkuchen"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... drei jahre - allgemeine verjährungsfrist - sind theoretisch wohl richtig. soweit ich aber weiß, kann der anspruch auch vorher verfallen, weil er nicht mehr zu erfüllen ist, z.b. weil niemand mehr da ist, der es ordnungsgemäß erstellen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Vertraglich war nichts in dieser Hinsicht festgelegt.


Galt auch kein Tarifvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Soviel ich mich erinnere verwirkt (und nicht verjährt) ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugniss.

Es kann auf jeden Fall dann nicht mehr verlangt werden, wenn sich der Arbeitgeber verständigerweise nicht mehr an den Arbeitnehmer und seine Qualifikationen erinnern kann.

Ich habe auch einen Verwirkungszeitraum von ab ca. sechs Monaten im Kopf (ohne Gewähr).

Der Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis besteht solange die Unterlagen über Art und Dauer der Beschäftigung im narmalen Geschäftsbetrieb aufbewahrt werden.

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wäre in Ihrem Fall verwirkt gewesen.

Der Arbeitgeber hätte also kein Zeugnis ausstellen müssen.

Man könnte nun darüber diskutieren, ob der Arbeitgeber wenn er aber trotzdem ein Arbeitszeugnis ausstellt (was er nicht hätte machen müssen) dieses nicht im Falle der Unrichtigkeit berichtigen muss.






0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Don Camillo
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo hh,

doch - öffentlicher Dienst.

Und um Stefans Aspekt zu beantworten: es war noch möglich. Meine Chefs waren noch alle im Amt. Ich hatte ca. 9 Monate nach Verlassen der Dienststelle um ein qualifiziertes Zeugnis gebeten und bekam nur ein "unqualifiziertes", also ohne Details. Das war zwar auch nicht schlecht, aber es enthielt natürlich nicht die Einzelheiten meiner Arbeiten (wann, wie lange, wo, was gemacht wurde). Ich war 11 Jahre in dieser Behörde auf verschiedenen Ebenen tätig gewesen.

Das Ganze ist jetzt aber auch schon 15 Jahre her - also nun wirklich "Schnee von gestern".

Trotzdem Danke.

Gruß
Don Camillo

-----------------
"Friede, Freude, Eierkuchen"

-- Editiert von Don Camillo am 06.12.2006 16:57:54

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Ich bin nicht hh.

Im BAT = TV für öff. Dienst (der damals noch galt) gibts eine Ausschlussfrist von 6 Monaten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Don Camillo
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 52x hilfreich)

Entschuldige Venotis.

Brauche wohl eine neue Brille. :sweat:

Gruß
Don Camillo

-----------------
"Friede, Freude, Eierkuchen"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Ich habe heute gerade etwas gelesen von 30 Jahren.

Jetzt weiß ich aber nciht, ob daß für die Bescheinigung (für die Arbeit) gilt oder auch für das Zeugnis.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.715 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen