Verkürzung der Elternzeit wegen Eintreten einer Schwerbehinderung

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Yvelena
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkürzung der Elternzeit wegen Eintreten einer Schwerbehinderung

Hallo liebe Foren-Gemeinde,

Kurze Fallschilderung:
Im Januar 2017 bin ich zum zweiten Mal Mutter geworden und hatte Elternzeit bis September 2018 eingereicht. Im Mai bin ich allerdings schwer erkrankt. Behandlung und Rehabilitation haben uns finanziell stark belastet. Mir wurde daraufhin eine Schwerbehinderung zugesprochen. Ich bin Hauptverdienerin und bin für unsere 4 Köpfige Familie verantwortlich.
Ein Antrag auf frühzeitige Rückkehr aus der Elternzeit wurde von meinem Arbeitgeber aufgrund dessen abgelehnt, dass es zur Zeit keine Vakanz gäbe. Meine Stelle wurde neu besetzt obwohl mein Chef mir diese freihalten wollte. Stattdessen wurde mir ein Aufhebungsvertrag angeboten als ich meine Schwerbehinderung erwähnte. Lt. BEEG kann der Arbeitgeber meinen Antrag wegen dringlicher betrieblicher Gründe ablehnen. Mir wurde dann noch mitgeteilt, dass wenn ich wie geplant im September zurück kommen sollte, sie mir auch dann nicht garantieren können, dass sie eine geeignete Stelle für mich haben. Ich fühle mich diskriminiert und abgeschoben.
Wann liegen solche dringende betriebliche Gründe vor? Unser Unternehmen hat 300 Mitarbeiter.
Macht es Sinn vor das Arbeitsgericht zu ziehen? Habe allerdings Angst vor den Kosten.
Als Mutter von 2 Kindern in Teilzeit mit einer Schwerbwhinderung ist es sicher nicht so einfach einen neuen Job zu finden. Ich habe existenzielle Ängste.

Danke für euer Feedback

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17430 Beiträge, 6487x hilfreich)

//// ... sie mir auch dann nicht garantieren können, dass sie eine geeignete Stelle für mich haben.

Du hast Anspruch auf eine gleichwertige Stelle.
Die Kosten für die 1. Instanz Arbeitsgericht musst du nicht fürchten, da es keinen RA-Zwang gibt.
In welcher Weise oder in welchem Umfang deine Behinderung deine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, weißt du am besten. Ggf. kann der AG auch Leistungen für Maßnahmen erhalten, die die Behinderung ausgleichen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Yvelena):
Lt. BEEG kann der Arbeitgeber meinen Antrag wegen dringlicher betrieblicher Gründe ablehnen.


Ja, das sind aber hohe Anforderungen. Würde mit dem Schriftverkehr zum Rechtspfleger beim Arbeitsgericht gehen und eine Klage formulieren lassen. Keine Vakanz ist Problem des Arbeitgebers; dann müsste der Vertretungskraft halt gekündigt werden.

-- Editiert von Tasti123 am 26.10.2017 09:32

3x Hilfreiche Antwort

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