Hallo,
Wir beschäftigen in naher Zukunft einen Entwickler in unserem Hause.
Da wir ein Stück weit auf die Besetzung der Position angewiesen sind, wollten wir nach einer Probezeit
von 6 Monaten eine Küdnigungsfrist von 3 Monaten vereinbaren für beide Seiten.
Meine Frage: Ist dies zulässig oder ist es nur zulässig, die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu verlängern?
Vielen Dank im Voraus!
Liebe Grüße
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Verlängerte Kündigungsfrist von 3 Monaten
27. Juli 2012
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Frage vom 27. Juli 2012 | 22:46
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 17x hilfreich)
Verlängerte Kündigungsfrist von 3 Monaten
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#1
Antwort vom 27. Juli 2012 | 23:17
Von
Status: Schüler (178 Beiträge, 69x hilfreich)
Hallo,
ja, das ist zulässig und der Entwickler hat sich dann auch daran zu halten.
Ich habe jedenfalls dazu im Netz ein Ureil gefunden. (AZ: 8 AZR 896/07
; einfach bei google eingeben)
LG
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#2
Antwort vom 27. Juli 2012 | 23:52
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 17x hilfreich)
Super,
Vielen lieben Dank!
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#3
Antwort vom 27. Juli 2012 | 23:54
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zu verlängern ist zulässig. Das schützt ja auch den Arbeitnehmer
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#4
Antwort vom 28. Juli 2012 | 09:25
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 17x hilfreich)
@Hamburgerin:
Und die Kündigungsfrist für beide Seiten zu verlängern ist nicht zulässig?
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#5
Antwort vom 28. Juli 2012 | 09:33
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
Natürlich ist auch die Verlängerung der Frist für beide Seiten möglich.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 28. Juli 2012 | 11:06
Von
Status: Lehrling (1840 Beiträge, 485x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Und die Kündigungsfrist für beide Seiten zu verlängern ist nicht zulässig? <hr size=1 noshade>
Für Ihren Fall höchstwahrscheinlich schon.
Aber der Fall, der im obigen genannten Urteil des BAG ( (AZ: 8 AZR 896/07 ) genannt ist, dürfte nicht auf alle Fälle angewendet werden.
Hier war der Kläger aus mehreren Gründen unterlegen:
Die Behauptung, dass AG im Niedriglohnsektor selten länger warten, war für das Gericht nicht ausreichend begründet.
Ich persönlich sehe hier die Ansicht des BAGs schon als äußerst kritisch an. Denn die Ansicht des AN ist aus meiner Sicht nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es hatte sich dort aber nur auf eine auf 2 Monate erhöhte Kündigungsfrist bezogen. Bei längeren Fristen wird das sicherlich eher zutreffen.
Grundsätzlich trifft zumindest bei betriebsbedingten Kündigungen den AG die längere Kündigungsfrist, wenn er kündigen will,weniger stark als den AN, da betriebsbedinget Kdg. in der Regel länger voraus geplant sein sollten und der AG die Kündigungsfrist gut nutzen kann, so dass die Arbeit von anderen halbwegs nahtlos übernommen werden kann. Der AN muss dagegen die Gelegenheit einer neuen Anstellung in der Regel am Schopfe packen, daher halte ich die aktuelle Rechtssprechung für nicht ausgewogen.
Was aber schwerer in dem Fall gewogen haben dürfte, dass der AN diesen Vertag nachträglich im laufenden Arbeitsverhältnis abgeschlossen hatte. Hier dürfte der AN höchstwahrscheinlich die für und wieder abgewogen haben. Hätte er diesem Verttrag nicht zugestimmt, wäre der alte mit der kürzeren Frist wirksam geblieben.
Im Falle eines Streites wird dann in der Regel aber das Ganze einzelfallmäßig beurteilt werden müssen.
In der Regel wird man sich aber einigen, kein AG wird gerne noch länger einen AN beschäftigen wollen, der nur gezwungenermaßen weiter arbeiten muss, das kostet mehr als es bringt. Insofern schützt den AG so eine Klausel auch nicht so sehr.
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