Verlängerung der Elternzeit - Ist meine Chefin verpflichtet mich wieder einzustellen?

2. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
DoreenSch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlängerung der Elternzeit - Ist meine Chefin verpflichtet mich wieder einzustellen?

Hallo,

ich habe bei meinem Arbeitgeber ein Jahr Elternzeit angegeben, was jetzt bald ausläuft. Weiß jemand ob ich jetzt einfach auf 2 oder 3 Jahre verlängern kann??
Ist meine Chefin verpflichtet mich wieder einzustellen?? Habe da mal was gehört, wenn die Firma weniger als 10 Mitarbeiter hat, dass man nicht wieder genommen werden muß???

Würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen kann.

Vielen Dank und liebe Grüße Doreen

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Weiß jemand ob ich jetzt einfach auf 2 oder 3 Jahre verlängern kann?


Hallo, wenn der AG zustimmt: Ja.

quote:
Ist meine Chefin verpflichtet mich wieder einzustellen?


Das Arbeitsverhältnis ist gar nicht beendet, also gibts da auch nichts mit wieder einstellen. Das Problem besteht meist darin, dass die Wünsche zur Arbeitszeit nach der Elternzeit zwischen AN und AG differieren, aber das kann man ja absprechen.
Willst du nach der Elternzeit wieder unter den gleichen Arbeitszeitbedingungen so einsteigen wie vorher?

MfG

AG = Arbeitgeber
AN = Arbeitnehmer

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

An und für sich hat man Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit, ohne dass der AG zustimmen müsste. Problematisch ist in Deinem Fall jedoch, dass das Gesetz vorsieht, dass man bei Beantragung angeben soll, wie sich die Elternzeit in den ersten zwei Jahren verteilen soll. Das hast Du nicht gemacht, bzw. wenn Du nur für 1 Jahr Elternzeit im Sinne von "ich arbeite gar nicht" beantragt hast, wohl eher die Verteilung der Elternzeit in den ersten zwei Jahren wie folgt gestalte:

1 Jahr gar nicht arbeiten
1 Jahr wie bisher arbeiten.

Ich vermute daher, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise doch die Zustimmung des AG notwendig ist, wenn Du ein zweites Jahr Elternzeit direkt im Anschluss an der erste Jahr möchtest. (Das dritte Jahr dürftest Du dann aber wieder ohne Zustimmung nehmen.)

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@Eidechse

Und für welchen Zweck steht im Gesetz:

<font color=red>'(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt . '</font> ???

http://bundesrecht.juris.de/beeg/__16.html

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#4
 Von 
DoreenSch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für eure schnellen Antworten.
Früher habe ich Vollzeit gearbeitet, was jetzt nicht mehr geht, weil ich keine Betreuungsmöglichkeit habe. Die Dienste der Oma werde ich für max. 15 Std./Woche in Anspruch nehmen.
Beim Thema Verlängerung der Elternzeit heißt es immer "wenn der AG zustimmt" - was sollte er dagegen haben? Kann es passieren, dass er dagegen ist, mich nicht wieder arbeiten lässt und ich dann zum Arbeitsamt muß?!?!
Muß dazu sagen, das Verhältnis zwischen mir und meiner Chefin war nicht so berauschend!!!
Oder kann er nur was dagegen haben, weil er meine Arbeitskraft braucht??

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße Doreen

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Wann läuft denn die jetzige Elternzeit aus?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ehrlich gesagt, dass Gesetz ist äußerst dämlich formuliert. Müsste der AG tätsächlich bei jeder Verlängerung zustimmen, würde dies § 15 Abs. 2 Satz 1 und 6 BEEG sowie § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG widersprechen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG ordnet an, dass der AN die Elternzeit schriftlich beantragen und mitteilen muss, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren man Elternzeit beantsprucht. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 6 BEEG geben einen Rechtsanspruch auf drei Jahre Elternzeit die vertraglich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden können. Wenn der AN sich nun entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gesetzestreu verhalten hat und nur für zwei Jahre die Verteilung der Elternzeit angegeben hat und er nunmehr auch das dritte Jahr nehmen will, dies aber durch eine einfache Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers zu Nichte gemacht werden könnte, würde der Rechtsanspruch, den man ja auf vertraglicher Basis gar nicht ausschließen können soll, ins Leere gehen. Die verweigerte Zustimmung hätte die gleiche Wirkung wie ein vertraglicher Ausschluss. Der Gesetzgeber kann daher im § 16 Abs. 3 BEEG nicht die Verlängerung für das dritte Jahr gemeint haben. Sprich für die Inanspruchnahme des dritten Jahres Elternzeit braucht man nicht die Zustimmung des AG. Die Rechtsprechung sieht das auch so (LAG Niedersachsen, 13.11.2006, 5 Sa 402/06 ).

Im Ergebnis bleibt somit hier festzuhalten:

Verlängerung fürs zweite Jahr, nur mit Zustimmung AG.

Verlängerung fürs dritte Jahr, ohne Zustimmung AG möglich.

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#7
 Von 
DoreenSch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo venotis,

die Elternzeit läuft am 02.04.07 aus.

LG Doreen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@Eidechse Danke für die Erklärung!

Nichtsdestotrotz würd ich hier zur rechtzeitigen Kommunikation zwischen AN und AG raten.

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#9
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

@Doreen,

hast Du an eine Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit bis 30 Std/Wo gedacht?
Das heißt also, Du beantragst erstmal eine Verlängerung Deiner Elternzeit bis zum 3 Jahre beim AG, arbeitest auch quasi nebenbei beim AG auf geringere Stunden während der Elternzeit weiter. Deine Arbeitsvertrag gilt, nur werden die Stunden dementsprechend für die Dauer der EZ verringert.

Siehe hierzu:
http://www.bmj.bund.de/jur.php?beeg,15
Absatz 4,5,6,7


Gruß

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