Verlängerung der Kündungsfrist ?

13. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
tanne1860
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlängerung der Kündungsfrist ?

Hallo, der Arbeitgeber möchte die Kündigungsfristen die für Ihn gelten per Vertragsergänzung so ändern, dass die gleichen Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Was für Vorteile hat das für den Arbeitnehmer ? muss man sich darauf einlassen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

Ob die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ein Vorteil oder Nachteil sind ist nicht grundsätzlich zu entscheiden: es kommt auf die Situation an. Wenn du schon sehr lange im Betrieb bist, können sechs oder sieben Monate eine verdammt lange Kündigungsfrist sein. Vor allem aber: wenn wenn du schon einen gültigen Arbeitsvertrag hast und der Arbeitgeber nachträglich die Kündigungsfristen ändern will, musst du dich überhaupt nicht darauf einlassen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Was für Vorteile hat das für den Arbeitnehmer ?


Keine.

Zitat:
muss man sich darauf einlassen?


Nein.

So einer Änderung würde ich nur zustimmen, wenn sie mit Verbesserungen für den AN an anderer Stelle verbunden sind. Der AG könnte anbieten, dass der AN eine Gehaltserhöhung erhält unter der Bedingung, dass er längere Kündigungsfristen akzeptiert.

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#3
 Von 
tanne1860
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der AG droht mit einer Änderungskündigung wenn der AN nicht zustimmt. Wie sind den die Aussichten gegen eine solche Kündigung zu klagen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

Die Änderungskündigung ist insofern eine typische Angelegenheit, als aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung wird, sofern der Arbeitnehmer der Änderung nicht zustimmt. Allerdings kann man gegen die Änderungskündigung wie wegen jeder andere Kündigung klagen. Nach meiner Einschätzung hat dein Arbeitgeber keine guten Aussichten, mit einer Änderungskündigung durchzukommen, weil in dieser Sache ein echtes betriebliches Erfordernis schwerlich zu begründen sein dürfte.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von tanne1860):
Wie sind den die Aussichten gegen eine solche Kündigung zu klagen?

Die liegen bei 100%, denn die Hürde dafür ist überaus niedrig. Alles was es dafür braucht ist, das die Klage nicht unsinnig ist, eine Klageschrift mit entsprechender Forderung und die Zahlung der Gerichtskosten. Anwalt kann man sich sparen, die Rechtspfleger bei Gericht helfen notfalls bei der Formulierung.

Ich würde jedoch erst mal prüfen, wie überhaupt die Erfolgsaussichten wären, zu gewinnen. Und die sind in solchen Fällen wohl eher durchwachsen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde jedoch erst mal prüfen, wie überhaupt die Erfolgsaussichten wären, zu gewinnen. Und die sind in solchen Fällen wohl eher durchwachsen ...


wie kommst du denn darauf?

Eine Änderungskündigung mit dem einzigen Grund, dass der AN den verlängerten Kündigungsfristen nicht zustimmt, wird vor Gericht ziemlich sicher kein Bestand haben, da mir beim besten Willen keine Begründung einfallen will, wieso dies ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen soll.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Eine Änderungskündigung mit dem einzigen Grund, dass der AN den verlängerten Kündigungsfristen nicht zustimmt,

Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, das der AG da durchaus eine granularere Begründung vortragen würde.



Zitat (von hiphappy):
da mir beim besten Willen keine Begründung einfallen will, wieso dies ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen soll.

Es braucht kein dringendes betriebliches Erfordernis zu sein, es reicht schon wenn ein betriebliches Erfordernis vorliegt.

Und eine Begründung könnte sein das man lange suchen muss bis sich jemand findet oder lange Einarbeitungszeiten oder ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

..... in Erinnerung zu rufen: der AG will das für alle seine MA, alle nicken das ab, nur einer nicht.
Und wenn das Argument käme (lange Einarbeitungszeit o.dgl.) , könnte @tanne immer noch zustimmen. Auch da wird es ja einen Gütetermin geben müssen etc. etc.

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Bei einem Arbeitgeber, der während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit so einem Anliegen um die Ecke kommt, wäre ich ganz vorsichtig. Jetzt können Sie mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Wenn Sie sich darauf einlassen, haben Sie noch 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3 Monate und dann alle 2 Jahre eine um 1 Monat längere Kündigungsfrist. Als Arbeitnehmer dann z.b. Eine neue Stelle zu finden, bei der Sie erst z.B. In 6 Monaten anfangen können, dürfte sehr schwierig sein. Dann kämen Sie nur mit einem Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag raus, und das lassen sich Arbeitgeber gerne vom Arbeitnehmer bezahlen. Dann wird halt kein Urlaub mehr ausgezahlt, z.B.
Wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung schickt, dann können Sie sich damit an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden, der Rechtspfleger formuliert die Klage für Sie. Dann findet zeitnah eine Güteverhandlung statt, die dauert keine 15 Minuten. Da müssen ja die Karten auf den Tisch, und der Richter wird in der Regel schon eine erste Einschätzung geben. Danach können Sie ja immer noch überlegen.
Ich bezweifel, dass ein Arbeitgeber mit so einem Anliegen einfach durchkommt.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#10
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von tanne1860):
Was für Vorteile hat das für den Arbeitnehmer ?


Überhaupt keine! Denn die Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber bleiben gleich, nur die Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch Arbeitnehmer verlängern sich eventuell.

M.M. nach wird der AG diese Vertragsänderung auch nicht erzwingen können, allerdings eine Weigerung das Verhältnis zwischen AG und AN auch nicht gerade verbessern. Es ist also eine schwierige individuelle Entscheidung bei der man nicht nur die formal rechtliche Seite betrachten sollte.

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