Verlängerung nach befristeten Vertrag

3. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)
Verlängerung nach befristeten Vertrag

Hallo,

Meiner Tochter wurde, nachdem die Befristung abgelaufen war, ein neuer Vertrag vorgelegt.

Im ersten Vertrag hatte sie eine Probezeit von 6 Monaten.

In der Verlängerung hat sie wohl wieder einer Probezeit von 6 Monaten.

ist dies zulässig ?

vG
edy




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128841 Beiträge, 41133x hilfreich)

Zitat (von edy):
ist dies zulässig ?

Grundsätzlich ja, da die Dauer der Probezeit gesetzlich nicht beschränkt ist

Aber
Wenn es z.B. die selbe Firma, der selbe Standort, die selbe Abteilung und das selbse Aufgabengebiet wäre, dann wäre das nicht wirksam in Bezug auf die erleichtete Kündigung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20096 Beiträge, 7279x hilfreich)

/// ... nachdem die Befristung abgelaufen war, ein neuer Vertrag vorgelegt.

Ein unbefristeter, hoffe ich. Denn die neuerliche Befristung hätte schriftlich vereinbart sein müssen, bevor die alte Befristung abgelaufen war.

Die Probezeit mag drin stehen - schließlich handelt es sich um Formularverträge. Aber sie ist bedeutungslos hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten.

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo Harry, Hallo Blaubär,

danke für eure Antworten.

Sie hatte einen Jahresvertrag, mit 6 Monatiger Probezeit. Nun hat sie einen Neuen Vertrag

für 12 Monate,( gleicher Standort, die selbe Abteilung und das selbse Aufgabengebiet)

d.h. sie hat keine Probezeit mehr !?

vG
edy

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20096 Beiträge, 7279x hilfreich)

Vor allem könnte es sein, dass deine Tochter einen unbefristeten Vertrag hat. Nämlich dann, wenn die Befristung nicht vor Ende der ersten Befristung ausgehandelt worden ist. Allerdings bietet es sich an, diese möglicherweise falsche Befristung erst dann anzugreifen, wenn der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wird, also am Ende des Jahres.

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