Verpflegungs-Abzug vom Lohn

12. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
go478483-1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflegungs-Abzug vom Lohn

Guten Tag!

Ich bin angestellter Konditor in einem Berliner Restaurant, Teilzeit 17 Tage im Monat/4 Tage-Woche.

Bei uns im Betrieb wird ein Sachbezug (Essensgeld) abgezogen mit 3,40 €/Tag.

Durch die derzeitige Situation kommt es vor, dass ich selten eingesetzt werde. Im Juli sah es bei mir beispielsweise so aus :
-8 Urlaubstage
-3 Krankentage
-2 Arbeitstage im Betrieb

Obwohl ich nur zwei Tage im Geschäft war, wurden in der letzten Abrechnung volle 17 Tage für den Essensgeld-Zuschlag angerechnet (mir ist bewusst dass ggf. der Urlaub mitgerechnet wird).

Von der Personalabteilung wurde mir auf Nachfrage folgendes Mitgeteilt:

" das ist ein fester Sachbezug der monatlich vom Lohn abgezogen werden muss.

Das ist so gesetzlich festgelegt.

Man kann den nicht monatlich ändern."

Jetzt wüsste ich gerne, ob der Arbeitgeber wirklich auch die Tage berechnen darf, die man nicht in der Firma (also frei) verbracht hat? Und wie in dem Zusammenhang Feiertage berücksichtigt werden müssen.

Dazu muss noch erwähnt werden, dass die Arbeitszeit durch ein elektronisches Fingerabdruck-System erfasst wird.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Jäger

-- Editiert von go478483-1 am 12.08.2020 14:57

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Da würde ich glatt gegenhalten und behaupten, dass der Sachbezug nur in Anrechnung gebracht werden darf, wenn er tatsächlich gewährt wurde.
Also nicht bei Abwesenheit durch Krankheit, Urlaub oder an anderweitig arbeitsfreien Tagen.

Auch habe ich Bedenken (aber letztlich nur Laienwissen), dass das Essensgeld verpflichtend vom Lohn abgezogen werden darf.
Wenn ich meine Stulle mitbringe, esse ich nicht im Restaurant und nehme die gestellte Verpflegung nicht in Anspruch.
Außerdem handelt es sich um m.E.n. ggf. um einen geldwerten Vorteil, der bei Überschreiten einer gewissen Grenze zu versteuern ist (falls die Verpflegung in Form von regulären Gerichten aus dem Restaurant zur Verfügung gestellt wird. Dann: Verkaufspreis minus 3,40 = zu verteuernde Summe).


Es müsste also genau erfasst und dann korrekt in Abzug gebracht werden.


-- Editiert von Despi am 12.08.2020 14:54

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Ich sehe das ähnlich wie der Vorposter. Da ist dann halt mal wieder die Frage: Sind Sie bereit, damit vor das Arbeitsgericht zu gehen? Denn allein an den guten Willen der Firma zu apellieren, wird nicht helfen... Und da Lohnforderungen oft recht schnell verjähren, müssten Sie das bald tun...
Und wie in dem Zusammenhang Feiertage berücksichtigt werden müssen. Wenn man da nicht arbeitet, kann auch kein Essensgeld abgezogen werden.

-- Editiert von muemmel am 12.08.2020 15:36

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Deine Anfrage setzt voraus, dass Du tatsächlich auch an dieser Verpflegung teilnimmst. Dann kann man dir auch nur für die Tage deinen Anteil abziehen, an denen du die Gemeinschaftsverpflegung genutzt hast.

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#4
 Von 
go478483-1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, dann bestätigen sich bis jetzt meine Gedankengänge. Dann muss ich mal abwägen....meinem Chef brauch ich nicht mit logischen Argumenten kommen erfahrungsgemäß, bei Netto 30-40 € bei dem derzeitigen Arbeitsmarkt jetzt rechtlich ein Fass auf machen ist dann aber auch nicht so gut.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

/// ... brauch ich nicht mit logischen Argumenten kommen

Wieso 'logische Argumente'?? Es geht um Recht. Allerdings gebe ich dir Recht dahingehend, dass man - wenn man schon die Backen aufbläst - auch pusten wollen muss, also ggf. sein Recht erstreiten oder die Sache auf sich beruhen lassen. Ist immer dieselbe Frage: Fliehen oder Standhalten.

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