Verpflegungsmehraufwand

7. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
tgi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Verpflegungsmehraufwand

Hallo,
mich interessiert - aus reiner Arbeitnehmersicht - wie lange ich Anspruch auf die Auszahlung von Verpflegungsmehraufwand habe.

Ich bin als Berater eigentlich permanent (jede Woche Mo-Fr) an einem Ort eingesetzt (immer der gleiche), der weit von meinem Wohnort entfernt ist.
Mein Arbeitgeber sagte mir, für die ersten 3 Monate würde er mir den gesetzlichen Verpflegungsmehraufwand zahlen, weil dieser für ihn (den AG) steuerlich vergünstigt ist. Nach Ablauf der 3 Monate jedoch kann er ihn mir nicht mehr zahlen, weil diese Vergünstigungen nicht mehr geltend gemacht werden. (EStG $4)

Allerdings fallen mir natürlich auch nach Ablauf der 3 Monate Mehrkosten an, die nun vom AG nicht mehr bezahlt würden.

Vor kurzem wurde mir vom AG jedoch mitgeteilt, dass sich die gesetzlichen Gegebenheiten geändert hätten und er mir die Verpflegungsmehraufwendungen auch länger als 3 Monate zahlen kann und wird, weil sie weiterhin steuerlich vergünstigt wären.

Stimmt das? Wenn ja, kann ich das irgendwo nachlesen?

Man könnte ja sagen, "Sei doch froh, Du bekommst das Geld ja weiterhin. Kann Dir ja egal sein, wie der AG das regelt." Ist auch so, nur wurde mir aufgrund der Fortzahlung des Verpflegungsmehraufwands eine Gehaltserhöhung verweigert. Und das macht mich dann doch stutzig.

Danke für jeden Hinweis!




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49958 Beiträge, 17510x hilfreich)

Es ist mir nicht bekannt, dass die steuerfreie Zahlung von Verpflegungsmehraufwendungen über 3 Monate hinaus jetzt zulässig wäre.

Es kann Dir auch nicht egal sein, da die nicht gezahlte Steuer und Sozialabgaben ggfls. auch von Dir nachgefordert werden kann.

Bei Verpflegungsmehraufwand, der nach Ablauf von 3 Monaten gezahlt wird, handelt es sich auch für Dich um steuerpflichtiges Einkommen.

Der AG darf Dir durchaus auch über die 3 Monate hinaus den Verpflegungsmehraufwand erstatten, nur mit dem Unterschied, dass dieser Betrag dann steuerpflichtig wird.

§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG lautet nach meiner Kenntnis immer noch:
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate.

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#2
 Von 
Sebastian Schnur
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

"Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. "

Aber bist Du sicher, dass der hier genannte Fall "längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit" auch bei einem Berater zutrifft?

Er ist ja keineswegs am Stück länger als 3 Monate dort, sondern im Normalfall 4 Tage. Nur dies eben relativ häufig...

Ist der Satz nicht ursprünglich für das Bauwesen gedacht gewesen, wobei dort die Bauarbeiter eben unter Umständen tatsächlich dauerhaft dort arbeiten und auch an der Baustelle wohnen?

0x Hilfreiche Antwort

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