Ich habe folgende Frage:
Ich habe eine Weiterbildung gemacht zwei Jahre in Vollzeit, in dieser Zeit habe ich mein Gehalt weiter bekommen und musste mich danach für 3 Jahre verpflichten. Ich wurde dann aber ungeplant schwanger und bin nach einem Jahr Arbeit in Elternzeit gegangen. Ich habe 3 Jahre Elternzeit genommen. Ist die Verpflichtung nach der Elternzeit dann abgegolten oder muss ich noch zwei Jahre dort arbeiten?
Hier der genaue Text der Vereinbarung:
Vereinbarung
Der [öffentliche Arbeitgeber],
und
Frau
[Arbeitnehmerin]
geboren am …… in ……
– im Weiteren: die Geförderte –
vereinbaren Folgendes:
§ 1
Der [öffentliche Arbeitgeber] verpflichtet sich, der Geförderten die Ausbildung zur Staatlich Geprüften Technikerin zu ermöglichen und während der Regelausbildungszeit die Bezüge in Höhe des Urlaubslohnes fortzuzahlen. Reisekosten und Trennungsgeld werden nicht gewährt. Die folgenden Auslagen werden vom [öffentlichen Arbeitgeber] erstattet:
• die Gebühren der Technikerschule
• für von der Schule ausgegebene Unterlagen und Verbrauchsmaterial einmalig 50 € pauschal
Die Auslagen für die Technikerschule, Unterlagen und Verbrauchsmaterialien können eine Größenordnung von insgesamt ca. 1.050,- Euro erreichen.
§ 2
(1) Die Geförderte verpflichtet sich, ihre Arbeitskraft der Ausbildung voll zu widmen und sich während dieser Zeit einwandfrei zu führen. Die Geförderte führt sich nicht einwandfrei, soweit sie gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt.
(2) Der [öffentliche Arbeitgeber] kann die Förderung beenden, wenn die Geförderte die Verpflichtung nach Abs. 1 schuldhaft verletzt und dem [öffentliche Arbeitgeber] eine Fortführung der Förderung deshalb nicht zumutbar ist. Maßstab für die Zumutbarkeit ist die Schwere der Pflichtverletzung nach Abs. 1 sowie die Beeinträchtigung des Vertrauens des Arbeitgebers oder der Allgemeinheit. Handelt es sich bei der Pflichtverletzung um einen fortgesetzten Tatbestand, ist zu prüfen, ob die Zumutbarkeit dadurch erreicht werden kann, dass die Geförderte das die Pflichtverletzung darstellende Verhalten nach Ermahnung abstellt.
(3) Der [öffentliche Arbeitgeber] ist außerdem berechtigt, die Förderung jederzeit zu beenden, wenn die fachlichen Leistungen des Geförderten den Anforderungen nicht genügen bzw. wenn die Technikerprüfung nicht erfolgreich abgelegt wird.
(4) Der [öffentliche Arbeitgeber] wird in den Fällen von Abs. 2 und Abs. 3 von seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung frei.
§ 3
Die Geförderte verpflichtet sich, unmittelbar nach bestandener Technikerprüfung drei Jahre lang ununterbrochen für den [öffentliche Arbeitgeber] tätig zu sein.
§ 4
(1) Verletzt die Geförderte schuldhaft die sich aus § 3 ergebende Pflicht oder hat der [öffentliche Arbeitgeber] die Förderung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 beendet oder wurde der Geförderten – soweit ein schuldhaftes Verhalten der Geförderten zugrunde liegt – aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt, so hat die Geförderte dem [öffentliche Arbeitgeber] die in § 1 Abs. 1 genannten Aufwendungen (Größenordnung vgl. § 1 Abs. 1 am Ende) sowie die Bezüge zu 50 v. H. (etwa 38779,- Euro) zu erstatten. Im Erstattungsfall erreicht der von der Geförderten zu fordernde Gesamtbetrag (Auslagen nach § 1 und Anteil der Bezüge) die Größenordnung von etwa 39.829,-- Euro. Bei einer vorzeitigen Beendigung werden die zu erstattenden Beträge nach tatsächlichem Kostenanfall bzw. anteilig bestimmt.
(2) Die Erstattungspflicht ermäßigt sich für jedes nach bestandener Technikerprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Drittel (33,3 v. H.).
Verpflichtung nach Förderung (Weiterbildung)
Zitat :Die Geförderte verpflichtet sich, unmittelbar nach bestandener Technikerprüfung drei Jahre lang ununterbrochen für den [öffentliche Arbeitgeber] tätig zu sein.
(fett von mir)
Was willst du denn erreichen?
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis offiziell. D.h. auch die 3 Jahre, die du dich verpflichtet hast, ruhen in dieser Zeit.
Möchtest du denn von deinem AG weg oder warum fragst du?
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Zitat :Ist die Verpflichtung nach der Elternzeit dann abgegolten oder muss ich noch zwei Jahre dort arbeiten?
Nette Idee: die Verpflichtung abkindern. Funktioniert nicht.
Ich habe überleget nach der Elternzeit zu kündigen weil ich eine Stunde Fahrtweg zur Arbeit habe und mir dass dann zu weit weg ist wenn mal im Kindergarten was sein sollte. Ich könnte dann auch nur wenige Stunden arbeiten eben wegen dem langen Fahrtweg und den Öffnungszeiten des Kindergartens. Da lohnt sich das arbeiten finanziell kaum.
Wollte nur wissen worauf ich mich dann einstellen muss.
Du bist alleinerziehend?
Nein ich bin nicht allein erziehend.
Nein ich bin nicht allein erziehend.
verstehs mal so:
Die Firma hat für deine Ausbildung ca 80.000.- bezahlt und möchte jetzt, dass du durch die erworbenen Kenntnisse (zumindest) 50% davon zurück erarbeitest.
Und dies benötigt ca 3 Jahre.
Sie ist also nicht damit zufrieden, wenn du 3 Jahre in ihrer Personalakte stehst, aber nicht anwesend bist.
Zitat :Da lohnt sich das arbeiten finanziell kaum.
Wenn du knapp 53k über hast oder auf der neuen Stelle 27k mehr im Jahr verdienst, könnte man drüber nachdenken. Wäre allerdings m.M.n. verschwendetes Geld. Zwei Jahre kann man absitzen.
Zitat :und mir dass dann zu weit weg ist wenn mal im Kindergarten was sein sollte.
Also bis 60 Minuten Abholzeit ist bei Kindergärten die Regel. Wie lange muss denn der Partner fahren? Bei zwei berufstätigen Eltern sollten so Situationen ja auch selbstverständlich geteilt werden.
Ist mobile Office möglich? Dann hätte man ja schon mal nicht jeden Tag die Fahrerei.
Auswirkungen auf Rückzahlungsvereinbarungen: Eine Verlängerung der Bindungsfristen in Rückzahlungsvereinbarungen um Abwesenheitszeiten wie Elternzeit, Mutterschutz oder Pflegezeit ist unzulässig. Dies gilt insbesondere, da eine übermäßige Verlängerung der Bindungsdauer vermieden werden muss. Rückzahlungsvereinbarungen müssen klar und eindeutig formulieren, unter welchen Bedingungen eine Rückzahlungspflicht besteht.
https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/rueckzahlungsvereinbarungen-fuer-weiterbildungskosten-im-arbeitsrecht/
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/97ce34ca-c726-4409-97ba-edc540b7c73f
Zitat :Nette Idee: die Verpflichtung abkindern. Funktioniert nicht.
Gemäß "aktueller" Rechtsprechung, funktioniert es.
Neben dem von McGyver verlinkten Urteil des LAG Niedersachsen, gibt es auch eine gleichlautende neuere Entscheidung des LArbG Nürnberg (Urteil v. 26.03.2021 – 8 Sa 412/20)
-- Editiert von User am 9. März 2026 13:31
Recht und Gerechtigkeit
Welcher Arbeitgeber soll dann noch Frauen im gebährfreudigen Alter oder potenziellen Vätern in entsprechendem Alter eine Fortbildung finanzieren?
Danach scheidet die Fortbildung wegen Alter aus. Super gelöst.
Ich habe bewusst nicht geschrieben, was ich von diesen Urteilen halte...
Und jetzt?
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