Verpflichtung nach Weiterbildung

15. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
El_plumpo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Verpflichtung nach Weiterbildung

Hallo zusammen,

ich möchte eine vom Arbeitgeber (AG) bezahlte Fortbildung besuchen, diese würde in meiner Freizeit besucht werden und somit keinerlei Auswirkung auf meine Arbeitszeit haben.

Die gesamte Fortbilundg umfasst nun 56 Unterrichtsstunden und geht, da einmal pro Woche 4 Stunden, über 4 Monate (inklusive Ferien). Nun möchte mein Arbeitgeber das ich mich entsprechend, der gesetzlichen Regelung für 24 Monate nach Abschluss der Fortbildung verpflichte.

Ist das überhaupt gerechtfertigt? Steht das in einem Verhältnis zu dem Preis des Kurses von 720 Euro? Zu beachten wäre auch, dass ich keinen erweiterten Abschluss bekomme, lediglich ein Zertifikat über die Teilnahme (Prüfung durch IHK).

Da mein AG momentan nicht mit sich reden lässt, könnte ich diese Vereinbarung unterschreiben und diese dann für nichtig erklären lassen bei einer vorzeitigen Kündigung?

Vielen Dank für eine Antwort

Gruß
El

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5 Antworten
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#1
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Was genau meinst du bzw. dein AG mit verpflichten? Die genaue Formulierung ist hier wichtig.

Ist die Fortbildung relevant für den Job oder eher eine generelle Fortbildung ( so etwas wie Selbstmanagement, Führungsseminare etc.)

-- Editiert von calimero2010 am 15.07.2015 15:01

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#2
 Von 
El_plumpo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Es geht um eine für den Job wichtige Fortbildung. Diese soll ich machen um die Kollegen zu unterstützen und zu entlasten.

Verpflichten für 24 Monate, bedeutet in diesem Fall, dass bei einer Kündigung vor Ablauf dieser Frist, ich die Kosten für den Kurs an die Firma zurückzahlen muss.

Reicht das so? Wie die genaue Vereinbarung aussieht, weiß ich noch nicht, die wurde mir noch nicht vorgelegt, da ich natürlich zunächst versucht habe zu verhandeln.

Meine Sorge ist einfach, dass sich dann nach Abschluss der Fortbildung am Gehalt nichts ändert und der AG sagt: nein, aber du kannst ja auch nicht kündigen.

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#3
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Was grundsätzlich mit Verpflichtung gemeint ist meinte ich nicht (war blöd formuliert von mir), sondern wie es genau bei dir gemeint ist. Wichtig ist zum Beispiel, ob es nur um Kündigungen von dir geht, die an dir selbst liegen (neuere tolle Stelle, Umzug aus privaten Gründen etc.) oder auch um Kündigungen die von dir kommen die aber den Grund im Arbeitgeber haben oder auch um Kündigungen des AG gegenüber dir.

Also konkret: Soll die Rückzahlung nur stattfinden, wenn du die Kündigung zu vertreten hast oder bei jeder Form der Kündigung?

Dann ist auch wichtig, ob die Fortbildung dir auch bei anderen Jobs etwas bringt. Ein Gablerschein wäre zum Beispiel so etwas. Eine Fortbildung für eine Individualsoftware der Firma wird eher nicht für eine Bindungsklausel herangezogen werden können (Ausnahme. Du bekommst mehr Gehalt oder steigst in der Firma aufgrund der Fortbildung auf).

Da es hierzu aber keine konkreten Gesetzte gibt, wird das Ganze immer erst vor Gericht bewertet. Da kommt es dann drauf an, wie lang die Fortbildung war und wie viel Nutzen sie dir und dem AG gebracht hat.

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#4
 Von 
El_plumpo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Na gut dann lass uns das ganze doch einmal konkret machen:
Ich bin in der Buchhaltung beschäftigt und soll eine Fortbildung für Buchhaltung besuchen (Buchführung für Fortgeschrittene IHK), das ist kein Bilanzbuchhalter.

Ich finde nur das bei einer gesamtlaufzeit von knapp 5 Monaten (inklusive Ferien) und 64 Unterrichtsstunden eine Bindungsfrist von 2 Jahren ungerechtfertigt hoch ist.

Vielleicht hänge ich mich da auch zu sehr dran auf, aber der Gesetzgeber sieht das ja ähnlich. Die Frage ist halt, ist eine solche Frist bei den Kosten und dem tatsächlichen Inhalt gerechtfertigt oder nicht?

Ich bin kein jurist, denke aber, das eine solche Vereinbarung vor Gericht nicht als angemessen standhalten würde, oder sehe ich das falsch?

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#5
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Ich denke auch, dass die Bindungsfrist hier unangemessen ist. Bei so einer kurzen Dauer und OHNE Freistellung wären allenfalls ein paar Monate drin. Also kannst du ruhig unterschreiben und dich dennoch umschauen. Wenn du sicher gehen willst, solltest du einem Anwalt die Vertragsentwurf zeigen. Aber du hast ja selbst sicher schon gesehen, welche Bindungsdauern die Gerichte in etwa anerkennen.

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