Verschwiegenheitspflicht (in Bezug auf Gehalt)

23. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
Bianca Goes
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Verschwiegenheitspflicht (in Bezug auf Gehalt)

Hallo Forum,

bei meinem AG geht ein weing Panik um, weil einige Gehälter bekannt geworden sind und nun eine als unfair empfundene Vergütung bekannt wird. Bspw. verdienen Verkaufssachbearbeiter mit vergleichbarer Ausbildung und Berufserfahrung teilweise immen (bis zu 100%) unterschiedlich. Der AG droht mit Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Verwschiegenheitspflicht. Ich habe dazu mal meinen Arbeitsvertrag gelesen, dort steht zur Verschwiegenheitspflich:

"Über alle nicht allgemein bekannten Unternehmenangelgenheiten ist ggü Außenstehenden und unbeteiligten Arbeitnehmern Verschwiegenheit zu bewahren."

Im Bereich zur Vergütung wird nicht auf eine Verschwiegenheit eingegangen - die es evtl. verbietet mit Kollegen über sein Gehalt zu sprechen.

Verbietet die o.g. Klausen wirklich und wirksam das Sprechen mit Kollegen über den eigenen Verdienst?

Ist es überhaupt grundsätzlich legal das Thema Vergütung per Arbeitsvertrag zu verbieten - hiermit meine ich Gespräche unter Kollegen?


Wäre eine Abmahnung oder Kündigung wegen der Nennung der Vergütung ggü. eines Kollegen überhaupt statthaft nach dier erwähnten Klausel?

VIelen Dank für Hinweise




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41794 Beiträge, 14608x hilfreich)

Unterschiedliche Gehälter im gleichen Job sind üblich, da sehr viele auch individuelle Faktoren für die Höhe des Gehalts entscheidend sein können. Und die Gehaltsstruktur, das individuelle Gehalt ist nun mal eine Unternehmensangelegenheit. Deshalb habe ich da kein Problem mit der Verschwiegenheitsverpflichtung. Natürlich gibt es da auch Grenzen; etwa da, wo die Verpflichtung ein erheblicher Eingriff in die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen darstellt; etwa sollte der Ehepartner ja wissen, was an Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht; auch zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen müssen ja Fakten an Dritte weitergegeben werden, nur um mal die gängigsten Beispiele zu nennen.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung dürfte für eine Kündigung nicht ausreichen; es sei denn, dadurch wird der Betriebsfrieden erheblich gestört; dann sollte eine Abmahnung aber vorausgegangen sein. Meine Güte, warum kann man nicht einfach die Klappe halten?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2054 Beiträge, 405x hilfreich)

Zitat:
Die allgemeinen Verschwiegenheitsklauseln wirken in diesem Bereich in der Regel nicht, denn Lohn- und Gehaltsdaten sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für sich keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Dies ist nur anders zu beurteilen, wenn die Lohn- und Gehaltsdaten ausnahmsweise als Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten anzusehen sind.


Zitat:
... hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az. 2 Sa 183/09) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über seine Vergütung verpflichtet, unwirksam ist, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht argumentiert, dass jeder Arbeitnehmer frei über sein Gehalt sprechen können müsse, weil das Gespräch selbst die einzige Möglichkeit sei, festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte. Zudem verstoße die vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/schweigepflicht-ueber-das-gehalt-reden-verboten_76_348410.html

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bianca Goes
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Gleichbehandlungsgrundsatz


Vielen Dank für diese Auskunft und auch für die vorangegangene von einem anderen User. Ich habe leider nur bescheidene Rechtskenntnisse und muss deswegen noch einmal nachfragen: ich habe jetzt für mich mitgenommen dass eine Unterhaltung unter Kollegen bei denen auch das Gehalt gegeneinander erörtert wird nicht durch arbeitsvertragliche Regeln unterbunden werden kann bzw darf. Ich frage mich nun was der gleichbehandlungsgrundsatz denn genau definiert. Ich bin knapp 60 Jahre alt und verdiene bei absolut vergleichbarer Tätigkeit mit anderen deutlich jüngeren Kollegen nur geringfügig mehr. Konkret in meinem Fall sind es für mich mit 30 Jahren berufserfahrung 5000 € brutto, dem gegenüber steht ein seit fünf Jahren ausgelernter im Alter von 25 Jahren mit einem Gehalt von 4000 € da.

Bei uns gibt es noch extremere Beispiele, mir geht es erst einmal darum als Argumentation für eine gehaltsgerechtigkeit verlässliche Fakten zu erhalten.

Vielen vielen Dank für die ganzen hilfreichen bisherigen Kommentare

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 6x hilfreich)

Denke, dass da ein wichtiger Punkt ist, wer hier was zu wem sagt.

Sagte der eine Arbeitnehmer zu seinem Kollegen "Ich verdiene X EUR", dann ist das sicherlich anders gelagert, als wenn ein Mitarbeiter der Personalabteilung dem Kollegen Müller erzählt, dass Kollege Schmidt 500 EUR mehr verdient als Müller......

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41794 Beiträge, 14608x hilfreich)

Ich halte die oben genannte Entscheidung für sehr speziell, vorsichtig formuliert.

Es gibt im Prinzip kaum gleiche Sachverhalte und ungleiche Sachverhalte kann man auch ungleich behandeln. Und wir haben Vertragsfreiheit. Es bleibt Dir unbenommen, mit Deinem Arbeitgeber einen neuen Vertrag abzuschließen, mit höherem Gehalt. Wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat existiert, dann ist es eigentlich dessen oberste Aufgabe, das Gehaltsgefüge im Auge zu behalten und gegebenenfalls über Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sich für eine vernünftige Gehaltsstruktur einzusetzen. Allerdings, Berufserfahrung muss nicht unbedingt oder nur sehr beschränkt ein Faktor für ein höheres Gehalt sein. In Tarifverträgen findet man da teilweise sehr konkrete Regeln; wobei die auch nur die untere Grenze festsetzen; es bleibt jedem Arbeitgeber vorbehalten, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen; und auch für den Einzelfall, ohne dass dann alle angepasst werden müssen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bianca Goes
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deinen nochmaligen Hinweis!

Zitat (von wirdwerden):
Ich halte die oben genannte Entscheidung für sehr speziell, vorsichtig formuliert.


Bei uns existiert kein Betriebsrat und es gilt kein Tarifvertrag (jedenfalls weiß ich davon nichts). Gehalt ist dann tatsächlich erstmal dem Handelsgeschick (und ggf. der Drucksituation bei der EInstellung) geschuldet. Das stört im eigentlichen Sinn auch nicht, es gibt keine Neid-Debatte.

Mir und einigen anderen Kollegen werden Gehalterhöhungen mit dem Hinweis auf Kosten seit langer Zeit ( drei Jahre) verweigert, wohingegen andere Mitarbeiter durchaus erkleckliche Gehaltserhöhungen erhalten oder Neuanstellungen mit exorbitanten Vergütungen vorgenommen werden.

Es trifft schon die Realität wenn ich es beschreibe wie folgt: Einige kündigen wegen der permanenten Ablehnung, während andere praktisch ungefragt Erhöhungen erhalten. Und so entsteht eben der Eindruck der Ungleichbehandlung.

Die erwähnte Verschwiegenheitsklausel unterstützt ja in der Form genau das gewünschte Ziel, nämlich das Ungleichbehandlungen nicht ans Licht kommen. Daher auch meine Frage ob diese im Startpost zitierte Klausel a.) auch die individuelle Gehaltvereinbarung abdeckt und b.) überhaupt auf Gespräche unter Kollegen eben über das Gehalt tangiert.

Ich kann so spontan auch mit dem Wort "Gleichbehandlung" nichts anfangen. Wie du schon beschrieben hast steht es dem Arbeitgeber ja frei unterschieldich hohe Gehälter zu zahlen. Ob ich (oder andere Kollegen) aber "gleichbehandelt" vergütet werden kann ich ohne Gespräche nicht herausfinden.

In unserem speziellen Fall lässt sich das doch recht gut - wie ich meine - ableiten. Wir haben Verkaufssachbearbeiter mit identischer Ausbildung, Alter und Berufserfahrung und die Gehälter unterscheiden sich teilweise um mehr als 50%.

Ich habe ein abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik und arbeite in einem sehr sensiblen Bereich unseres Unternehmens. Ich habe das an Berufserfahrung was Kollegen aus der Sachbearbeitung an Jahren auf dem Buckel haben, erhalte aber nur ein geringfügig höheres Gehalt. Angesichts dessen halte ich mich nicht für "Gleichbehandelt" - zumal das ortsübliche Gehalt für meine Tätigkeit und Kompetenz in anderen UNternehmen sehr deutlich höher ist. Allerdings möchte ich so kurz vor der Rente nicht mehr wechseln....

Ich nehme also wahr: Die zitierte Verschwiegenheitsklausel ist auf Gespräche unter Kollegen über Gehalt so nicht anwendbar. Das ist mir wichtig zu wissen um ggf. die Androhung einer Abmahnung kontern zu können.

Danke für sämtliche Hinweise

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19919 Beiträge, 7229x hilfreich)

... soweit ich die Sache kenne, kann AN über persönliche Angelegenheiten durchaus reden und das kann ihm auch niemand verbieten.
Wenn die Firma in Sachen Vergütung so agiert wie beschrieben, kommt der Unmut aus dem Handeln der Entscheider und kaum aus dem Gerede der Beschäftigten. Sowas lässt sich auch kaum eindämmen, indem man Drohgebärden demonstriert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Bianca Goes):
Im Bereich zur Vergütung wird nicht auf eine Verschwiegenheit eingegangen
Wahrscheinlich aus gutem Grund. Über das Gehalt kann, nach bisheriger Rechtsprechung, nicht wirksam eine Verschwiegenheit vereinbart werden. Der AN darf frei über sein Gehalt sprechen wenn er dies möchte (Ausnahme: der AN arbeitet in der Personalabteilung, dann greift das BDSG)

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bianca Goes
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wahrscheinlich aus gutem Grund. Über das Gehalt kann, nach bisheriger Rechtsprechung, nicht wirksam eine Verschwiegenheit vereinbart werden. Der AN darf frei über sein Gehalt sprechen wenn er dies möchte (Ausnahme: der AN arbeitet in der Personalabteilung, dann greift das BDSG)


Danke, das bringt es auf den Punkt und erscheint mir nach all den anderen Hinweisen auch plausibel. Hast du ggf. ein exemplarisches Urteil oder Begründung. Ich würde das dann gerne als Konter einer evtl. Androhung heranziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
McGyver0815
Status:
Beginner
(149 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Bianca Goes):
ch kann so spontan auch mit dem Wort "Gleichbehandlung" nichts anfangen
Im Grunde gleicher Lohn für gleiche Arbeit..jedenfalls der Kern ist, dass du nicht diskriminierst wirst beim Lohn wegen Geschlecht, Alter, etc.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Bianca Goes):
Hast du ggf. ein exemplarisches Urteil

Das wurde doch bereits verlinkt/genannt:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 183/0

Darauf bezieht sich bisher alles und niemand hat bisher ernsthaft versucht dieses Urteil infrage zu stellen.
https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/arbeitsvertragsrecht/entgelt-verschwiegenheitsklausel.html

Spätestens seit der Einführung des Entgelt­trans­parenzgesetzes sollte sich dieses Thema doch sowieso erledigt haben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

Nachtrag: https://www.test.de/Lohn-Wann-Chefs-verraten-muessen-was-die-Kollegen-verdienen-5207762-0/

Zitat daraus:

Zitat:
Neues EU-Gesetz schafft Erleichterung
Es ist allerdings Besserung in Sicht, denn seit Ende April 2023 gilt auf Ebene der Europäischen Union (EU) die neue Lohn­trans­parenz­richt­linie und damit ändert sich auch die Beweislast zugunsten der Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer. Zukünftig obliegt es den Arbeit­gebern zu beweisen, dass in ihrer Firma keine Diskriminierung bei der ­Bezahlung statt­findet. Die neue EU-Richt­linie verpflichtet außerdem alle EU-Unternehmen, egal wie groß oder klein, offen­zulegen, wer wie viel Geld verdient. Geheimhaltungs­klauseln zum Gehalt in Arbeits­verträgen sind künftig verboten und Arbeit­geber müssen Strafen fürchten, wenn sie sich nicht an die Regeln halten. Deutsch­land und alle anderen EU-Mitglied­staaten haben nun drei Jahre Zeit, die neue Lohn­trans­parenz­richt­linie in nationales Recht umzu­setzen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19919 Beiträge, 7229x hilfreich)

Zitat (von Bianca Goes):
ggf. die Androhung einer Abmahnung kontern

... die Antwort darauf lautet: her mit der Abmahnung - dann habe ich endlich was an der Hand, das ich dann gerichtlich abklären lassen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1795 Beiträge, 718x hilfreich)

Zitat (von Bianca Goes):
Ich ... verdiene bei absolut vergleichbarer Tätigkeit mit anderen Kollegen nur geringfügig mehr.


Du hast einen gesetzlichen Anspruch gegen Deinen Arbeitgeber auf Mitteilung der Gehälter für vergleichbare Tätigkeiten - allerdings nicht der Gehälter der JÜNGEREN, sondern nur der Gehälter des anderen Geschlechts:

"Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern"

Zweck des Gesetzes ist es NICHT, Entgelt-Gleichheit für gleichwertige Arbeit durchzusetzen, sondern:

"§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen."

RK

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 297.216 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.122 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.