Versetzung als Schikane

6. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Versetzung als Schikane

Hallo liebes Forum,

ich habe am 18.05 seitens des Arbeitsgerichtes beim Gütetermin Recht bekommen, dass mein Arbeitsvertrag unbefristet ist und nicht zum 31.03 endete.
Anscheinend hat das den Arbeitgeber so geärgert, dass er mich an einen anderen Arbeitsort versetzt hat (89km entfernt von Zuhause).
Meine vorheriger Arbeitsort (AUF WELCHEN ICH MICH AUCH IM DEZEMBER 2021 BEWORBEN HATTE) war nur 24km entfernt.

Im Arbeitsvertrag ist leider nichts zum Arbeitsort festgehalten, meint ihr ich kann trotzdem dagegen klagen?
Schon ziemlich auffällig, dass die Versetzung direkt nach dem Gütetermin erfolgte.
Und zum anderen hätte ich mich von vornherein nie im Leben dort beworben, falls damit der 89km entfernte Arbeitsort gemeint gewesen wäre.

Derzeit bin ich sowieso krankgeschrieben, da ich weite Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht antreten kann aufgrund einer Panikstörung seit ca. 2018.

Liebe Grüße

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17 Antworten
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#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
ich habe am 18.05 seitens des Arbeitsgerichtes beim Gütetermin Recht bekommen, dass mein Arbeitsvertrag unbefristet ist und nicht zum 31.03 endete.
Anscheinend hat das den Arbeitgeber so geärgert, dass er mich an einen anderen Arbeitsort versetzt hat (89km entfernt von Zuhause).
Meine vorheriger Arbeitsort (AUF WELCHEN ICH MICH AUCH IM DEZEMBER 2021 BEWORBEN HATTE) war nur 24km entfernt.

Im Arbeitsvertrag ist leider nichts zum Arbeitsort festgehalten, meint ihr ich kann trotzdem dagegen klagen?
Schon ziemlich auffällig, dass die Versetzung direkt nach dem Gütetermin erfolgte.

Es ist so schwierig, sich folgendes vorzustellen?

Der AG wollte einen AN befristet beschäftigen - weil er befristet Arbeit für diesen hatte.

Nun hat er dabei offenbar Fehler gemacht, die Befristung hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand, und nun hat der AG einen Mitarbeiter "an der Backe", den er am Arbeitsort X überhaupt nicht braucht. Denn für den war der AN ja nur befristet benötigt.

Nun muß der AG den AN weiterbeschäftigen - und sucht also irgendwo in seinem Unternehmen einen Platz dafür. Den findet er am Arbeitsort Y. Ergo versetzt er den AN dorthin.

Zitat:

Und zum anderen hätte ich mich von vornherein nie im Leben dort beworben, falls damit der 89km entfernte Arbeitsort gemeint gewesen wäre.

Tja - Sie haben sich immerhin auf eine befristete Arbeitsstelle beworben und anschließend mit Hilfe des Arbeitsgerichts eine unbefristete daraus gemacht...

Zitat:
Derzeit bin ich sowieso krankgeschrieben, da ich weite Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht antreten kann aufgrund einer Panikstörung seit ca. 2018.

Das ist schön für den AG - dann ist eine personenbedingte Kündigung möglich, da der AN aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Im Arbeitsvertrag ist leider nichts zum Arbeitsort festgehalten

Er kann also nach billigem Ermessen über den Arbeitsort entscheiden.

Wie lange wäre denn die Fahrzeit mit ÖPNV dort hin.



Zitat (von Urlaub96):
Im Arbeitsvertrag ist leider nichts zum Arbeitsort festgehalten, meint ihr ich kann trotzdem dagegen klagen?

Selbstverständlich kann man dagegen klagen.



Zitat (von Urlaub96):
Schon ziemlich auffällig, dass die Versetzung direkt nach dem Gütetermin erfolgte.

Ja, der Arbeitgeber ist wohl noch etwas ungeschickt im "entsorgen" von "Problemmitarbeitern". Aber das wird sich mit der Zeit vermutlich ändern ...

Aber eventuell hat er auch eine gut Begründung dafür.



Zitat (von Urlaub96):
Derzeit bin ich sowieso krankgeschrieben, da ich weite Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht antreten kann aufgrund einer Panikstörung seit ca. 2018.

Verstehe ich nicht, bisher waren es doch nur die 24 km?
Und das mit der Störung ist auch ärztlich belegt?
Wie lange ist die längste Dauer die man fahren kann?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31921 Beiträge, 5624x hilfreich)

https://www.123recht.de/user.asp?user=Urlaub96

Zitat (von Urlaub96):
ich habe am 18.05 seitens des Arbeitsgerichtes beim Gütetermin Recht bekommen, dass mein Arbeitsvertrag unbefristet ist und nicht zum 31.03 endete.
Aus deinem anderen Thread bzgl. Gütetermin :
Zitat (von Urlaub96):
Den Parteien wird aufgegeben, schriftsätzlich eingehend bei Gericht bis 17.06 mitzuteilen, ob eine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
-Was hast du denn mit deiner Anwältin nun besprochen?
-Was wurde oder wird dem Gericht bis max. 17.6. mitgeteilt?
-Warum machst du ein neues Thema zu Schikane auf?

Aus dem anderen Thread bzgl. Urlaubsanspruch:
Zitat (von Urlaub96):
Und seit dem 01.01 bin ich als Werkstudent mit 20 Stunden pro Woche laut Vertrag beschäftigt,


Verstehe ich das nun richtig, dass du unbefristet als AN beschäftigt bist, dein Werkstudentenjob auch beendet ist? Bist du auch kein Student mehr?

Zitat (von Urlaub96):
dass er mich an einen anderen Arbeitsort versetzt hat
Hast du das schriftlich? Und was genau schreibt der AG?
Zitat (von Urlaub96):
Derzeit bin ich sowieso krankgeschrieben, da ich weite Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht antreten kann
Seit wann bist du arbeitsunfähig?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38337 Beiträge, 13980x hilfreich)

Im Gütetermin ist mit Sicherheit kein Urteil gefällt worden. Sehr wahrscheinlich hat der Richter seine Auffassung dargelegt, und aufgrund dessen hat dann der Arbeitgeber die Konsequenzen gezogen. Warum ein nerviges zeitaufwändiges Verfahren durchziehen, mit ungewissem Ausgang? Kostet Zeit und Geld. Diese "Siege" sind in der Regel Pyrrhussiege. Also, es gibt keinen Sieger.

Man kann doch nicht ernsthaft glauben, dass dieser Ausgang des Verfahrens immer und folgenlos umgesetzt wird. Der Arbeitgeber hat reagiert. Und mit der AUB hat der Arbeitnehmer eine Steilvorlage für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geliefert. Wenn der Arbeitsvertrag es her gibt (und das sieht so aus), dann kann der AN auch in dem entfernteren Standort eingesetzt werden. Außerdem dürfte es kaum auf den Wohnort ankommen, sondern auf den bisherigen Arbeitsplatz. Wie weit ist der denn vom neuen Einsatzort entfernt?

Es könnte sein, sehr theoretisch, dass das Gericht entscheidet, eine Änderungskündigung wäre erforderlich. Okay, dann weiß der AG, was er tun muss. Er bekommt quasi vom Gericht eine Gebrauchsanweisung, wie gerichtssicher vorzugehen ist. Es könnte sein, dass es darauf wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr ankommt. Und - nach 6 Wochen ist der AG aus seinen Verpflichtungen raus.

wirdwerden

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#5
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Huhu Leute, sorry aber keine Ahnung wie ich über das Handy die Zitierfunktion nutzen kann…

Der neue Arbeitsort wurde mir von der Anwältin der Gegenseite mitgeteilt, dieser ist mit dem ÖPNV zwischen 1:50-2:25 Std entfernt.
Mein eigentlicher Arbeitsort ist 22 Minuten entfernt gewesen.

Und das mit der Panikstörung ist auch ärztlich belegt, ihr wisst gar nicht, wie lange ich vor Jahren zur Arbeit gebraucht habe, da ich fast jede Haltestelle aussteigen musste, ging mit der Verriegelung der Türen einher.
Es gibt keine Zeitangabe, dass Ding ist, sobald mein Körper zur Ruhe kommt und ich weiß, dass ich nicht jederzeit aussteigen kann geht es los mit den Paniksymptomen, bei 22 Minuten und einem Halt dazwischen ließ es sich aushalten bzw. konnte mich durch WC-Besuche, Haare richten etc ablenken.

Nur geht es Morgens nicht mit tausenden Menschen dicht an dicht in der Bahn mindestens 1:50 Stunde unterwegs zu sein, das habe ich 2018-2019 erlebt und streng durchgezogen in der Hoffnung, dass ich das mit der Angst gegenüberstellen besiege, aber mein Körper hat noch drastischer reagiert.

Bin seit dem 23.05 arbeitsunfähig.

Die Anwältin der Gegenseite hat mich versucht zu erreichen telefonisch, habe telefonische Kontaktaufnahme abgelehnt und ihr auf die E-Mail an mich geantwortet, dass ich nur Kontakt per Email wünsche und habe ihr einen Vergleich i.H.v so und so angeboten, da ihr Mandant entweder ein Vergleich wünscht oder die Fortführung des Arbeitsverhältnisses.
Auf die Email kam jedoch nie eine Antwort.

Müsste bis zum 11.06 meinen Lohn für April und Mai erhalten, falls das nicht der Fall sein sollte werde ich das dem Gericht ebenso mitteilen bzw eine Lohnklage einreichen, oder?

Die Anwältin der Gegenseite hat ebenfalls in der Email mitgeteilt gehabt, dass der alte Arbeitsvertrag (obwohl voller Fehler) weiterbesteht, nur dass es sich jetzt um keine kurzfristige Beschäftigung mehr handelt (was ich jetzt aus deren Sicht bin weiß ich auch nicht), jedoch ist rechtlich gesehen Werkstudent für mich der passende Begriff.

Doch, ich bin in Vollzeit Student und meine Anwältin hat mir nur gesagt wie ich den Vergleich berechnen kann.
Sollte ich also wie gesagt keinen Lohn erhalten, werde ich das so dem Gericht mitteilen, dass ich willkürlich versetzt wurde und kein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt wurde, obwohl im Gütetermin so abgesprochen.

Meine Einschätzung, dass ich jetzt Werkstudent bin ergibt sich daraus, dass die Gegenseite sagt das der AV weiterhin in allen Punkten gültig ist, dementsprechend auch:

Es ist keine mindest und maximal wöchentliche Arbeitszeit angegeben, dementsprechend Arbeit auf Abruf und der Gesetzgeber sieht hier automatisch 20 Stunden als vereinbart.

LG (glaube kündige auch selber zum 31.07, reicht dann jetzt auch langsam und das Geld inkl. Urlaubsabgeltung möchte ich auch gerne langsam aber sicher sehen)

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Es gibt keine Zeitangabe, dass Ding ist, sobald mein Körper zur Ruhe kommt und ich weiß, dass ich nicht jederzeit aussteigen kann geht es los mit den Paniksymptomen,

Es liegt also nur am Beförderungsmittel - dann würde man das wohl wechseln müssen.



Zitat (von Urlaub96):
obwohl im Gütetermin so abgesprochen.

Was konkret war denn das Ergebnis des Gütetermins? Gab es einen Vergleich und ist der schon rechtskräftig? Oder gibt es einen Haupttermin?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine Ahnung, wie das jetzt rechtlich genannt wird.
Auf alle Fälle so, dass der Arbeitsvertrag rückwirkend neu aufgesetzt wird und dann stand im Brief paar Tage später, dass man bis zum 18.06 dem Arbeitsgericht mitteilen soll, was jetzt nun Sache ist bzw. ob man sich einigen konnte.
Mag keinen telefonischen Kontakt im allgemeinen, habe deshalb den Kontakt per Email angeboten, daran sollte es ja nicht scheitern.

War da alleine ohne Anwalt und die Gegenseite war mit einer Anwältin vertreten

Würde gerne so schnell wie möglich kündigen, kann es ja aber ordentlich jetzt erst nur zum 15.07.2022 meint ihr außerordentlich würde das zum 30.06 gehen?
Falls ja, welche Gründe sind da erlaubt?
Glaube der AG wäre ja auch froh wenn ich weg bin :)

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Würde gerne so schnell wie möglich kündigen ...

Zu Ende Juni ist die Frist zu kurz, wenn die Kündigung gem. § 622 Abs. 1 erfolgen soll - vll. nimmt dein AG aber eine Kündigung zu jedem Termin an, auch wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten wird.
Für eine Eigenkündigung bedarf es keiner Gründe.


-- Editiert von blaubär+ am 06.06.2022 17:58

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
dann stand im Brief paar Tage später, dass man bis zum 18.06 dem Arbeitsgericht mitteilen soll, was jetzt nun Sache ist bzw. ob man sich einigen konnte.

Also gab es wohl nicht mal einen Vergleich.



Zitat (von Urlaub96):
Falls ja, welche Gründe sind da erlaubt?

Das müssten dann wirklich schwerwiegende Gründe sein.
Könnte mir aber vorstellen, das der AG bei Dir jedes Datum akzeptiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, einen Vergleich hat die Anwältin mir dann direkt nach dem Gütetermin per Email angeboten oder als zweite Option die Weiterbeschäftigung an dem neuen Arbeitsort.

Zum Vergleich hat sie keine Summe o.Ä. genannt, habe ihr dann aber alles aufgezählt was SOWIESO (Gehalt April,Mai, Juni + Urlaubsabgeltung) fällig wird + 1 Bruttomonatsgehalt als Abfindung bzw. einzig bedeutend für einen Vergleich.
Darauf kam dann keine Antwort :-D

Ich probiere das mal mit der Kündigung und im Anschluss mit einer erneuten Lohnklage, da die Richterin meinte auf meine Nachfrage wie das jetzt mit dem Lohn für April und Mai ist, dass sich das automatisch aus der Neuaufsetzung des Vertrages ergeben würde… die gab es ja aber nicht…naja

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Darauf kam dann keine Antwort :-D

Dann sollte man in Betracht ziehen, das die Mitteilung gar nicht angekommen ist.
Vermutlich war sie auch nicht gerichtsfest (Fristsetzung, Zustellnachweis,...)?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38337 Beiträge, 13980x hilfreich)

Also ist das Verfahren überhaupt nicht beendet. Dann wird auch noch nichts bezahlt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Da das Verfahren noch läuft, sollte man nochmal darüber nachdenken, ob es beim aktuellen Verfahrensstand klug und sinnvoll wäre seine Kündigung abzugeben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38337 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ist immer dolle, wenn sich so im Laufe der Zeit wie hier ein völlig anderer Sachverhalt herausstellt, im Vergleich zur Frage, die dann natürlich auch schief ist. Ich fasse aus Gründen der Klarheit nochmals zusammen, um was es geht, sind ja schon genug Helfer in die Irre geführt worden.

1. Wir haben ein laufendes Gerichtsverfahren. Der Kammertermin hat noch nicht stattgefunden. Im Gütetermin hat der Richter seine vorläufige Ansicht geäußert. Ob die nach weiterem Sachvortrag aufrecht erhalten bleibt, das wissen wir nicht.

2. Nach der Güteverhandlung hat der Arbeitgeber ein Vergleichsangebot mit zwei Alternativen angeboten. Eine Einigung kam nicht zustande.

Das wars.

So, das ist der Sachverhalt. Wir wissen also weder, ob der Vertrag entfristet ist bzw. wird, noch, ob im Fall der Entfristung eine Versetzung durchgezogen wird. Wieso um des Himmels willen trägt man hier Fakten vor, die nicht mal im Ansatz den Tatsachen entsprechen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Siehe anderer Thread (https://www.123recht.de/Forum-__f597491.html) zum Ergebnis der Güteverhandlung:

Zitat (von Urlaub96):
Es steht in der beglaubigten Abschrift:
Der Kläger und die Beklagtenvertreterin teilen mit, dass zunächst versucht wird eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Den Parteien wird aufgegeben, schriftsätzlich eingehend bei Gericht bis 17.06 mitzuteilen, ob eine gütliche Einigung zustande gekommen ist.


Die folgende Aussage ist also vollkommener Unsinn!
Zitat (von Urlaub96):
ich habe am 18.05 seitens des Arbeitsgerichtes beim Gütetermin Recht bekommen, dass mein Arbeitsvertrag unbefristet ist und nicht zum 31.03 endete.


Und den angebotenen Vergleich hast Du mit irgendwas abstrusem beantwortet.
Zitat (von Urlaub96):
Nein, einen Vergleich hat die Anwältin mir dann direkt nach dem Gütetermin per Email angeboten oder als zweite Option die Weiterbeschäftigung an dem neuen Arbeitsort.

Zum Vergleich hat sie keine Summe o.Ä. genannt, habe ihr dann aber alles aufgezählt was SOWIESO (Gehalt April,Mai, Juni + Urlaubsabgeltung) fällig wird + 1 Bruttomonatsgehalt als Abfindung bzw. einzig bedeutend für einen Vergleich.
Darauf kam dann keine Antwort :-D
Daraufhin kam doch sehr wohl eine Antwort. Nämlich die Weiterbeschäftigung, nur an einem anderen Arbeitsort. Ist im übrigen ja auch das, warum Du geklagt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38337 Beiträge, 13980x hilfreich)

bostonxl, ich hab die alte Anfrage nicht gelesen, war mein Fehler. Aber trotzdem kommen wir ja zum selben Ergebnis. Danke für die Zusammenführung dieser beiden Anfragen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Derzeit bin ich sowieso krankgeschrieben, da ich weite Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht antreten kann aufgrund einer Panikstörung seit ca. 2018.
Und dazu die Weigerung, an einem anderen Einsatzort zu arbeiten ... da bereitet der AG jetzt schon die berechtigte Kündigung für den Fall vor, dass die Entfristung Bestand hat.

-- Editiert von bostonxl am 07.06.2022 18:47

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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