Versetzung andere Abteiligung akzeptieren?

10. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)
Versetzung andere Abteiligung akzeptieren?

Hallo,

nehmen wir folgenden Fall an: Frau A kommt in Teilzeit während der Elternzeit zurück. Der Arbeitgeber bietet ihr jedoch statt ihrer bisherigen Position (Laut Arbeitsvertrag: Fachreferentin Personal) eine Stelle als Projektmanagerin für Facility Management an. Das Gehalt bleibt gleich.

Im Arbeitsvertrag heißt es: Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit auf Verlangen des Arbeitgebers auch eine andere zumutbare gleichwertige Tätigkeit zu übernehmen.
Der Arbeitsvertrag enthält außer der o.g. Berufsbezeichnung keine weiteren Ausführungen zur genauen Tätigkeit die als Fachreferentin Personal ausgeführt wird.


Reicht die gleiche Bezahlung aus um eine gleichwertige Tätigkeit anzunehmen? Welche Kriterien sind des Weiteren zu beachten?

Danke

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
Welche Kriterien sind des Weiteren zu beachten?

In wie weit sind die Aufgaben
Zitat (von WEG_Casa):
Projektmanagerin für Facility Management

und
Zitat (von WEG_Casa):
Fachreferentin Personal

denn deckungsgleich?

,

Zitat (von WEG_Casa):
Reicht die gleiche Bezahlung aus um eine gleichwertige Tätigkeit anzunehmen

In der Regel nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Während der Elternzeit ruht doch der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Wenn man während er Elternzeit arbeitet, ist das ein Arbeitsverhältnis, das vom ursprünglichen Arbeitsvertrag losgelöst ist. D.h. während der Elternzeit hat man überhaupt keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der dem ursprünglichen Arbeitsplatz gleichwertig ist. Der Anspruch besteht erst nach der Elternzeit, weil dann der alte Arbeitsvertrag wieder auflebt.
Wenn man mit dem angebotenen Arbeitsplatz während der Elternzeit nicht zufrieden ist, muss man sich halt überlegen, ob man (a) lieber komplett zu Hause bleibt und sich ums Kind kümmert, (b) bei einem anderen Arbeitsgeber wärend der Elternzeit arbeitet und erst nach der Elternzeit zum alten Arbeitgeber zurückkehrt oder (c) die Elternzeit vorzeitig beendet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von WEG_Casa):
Welche Kriterien sind des Weiteren zu beachten?

In wie weit sind die Aufgaben
Zitat (von WEG_Casa):
Projektmanagerin für Facility Management

und
Zitat (von WEG_Casa):
Fachreferentin Personal

denn deckungsgleich?

,

Zitat (von WEG_Casa):
Reicht die gleiche Bezahlung aus um eine gleichwertige Tätigkeit anzunehmen

In der Regel nicht.



Die Aufgaben wären die Organisation eines Umzugs und Handwerkersteuerung was meines Erachtens eben gar nichts von dem hat was Person A vorher gemacht hat (Arbeitsrechtliche Sachverhalte, Mitarbeiterbetreuung, Vorstellungsgespräche etc.)
Einzig gleich bleibt das Gehalt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Während der Elternzeit ruht doch der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Wenn man während er Elternzeit arbeitet, ist das ein Arbeitsverhältnis, das vom ursprünglichen Arbeitsvertrag losgelöst ist. D.h. während der Elternzeit hat man überhaupt keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der dem ursprünglichen Arbeitsplatz gleichwertig ist. Der Anspruch besteht erst nach der Elternzeit, weil dann der alte Arbeitsvertrag wieder auflebt.
Wenn man mit dem angebotenen Arbeitsplatz während der Elternzeit nicht zufrieden ist, muss man sich halt überlegen, ob man (a) lieber komplett zu Hause bleibt und sich ums Kind kümmert, (b) bei einem anderen Arbeitsgeber wärend der Elternzeit arbeitet und erst nach der Elternzeit zum alten Arbeitgeber zurückkehrt oder (c) die Elternzeit vorzeitig beendet.



Danke für den Hinweis jedoch gilt mE klar dass sich der Anspruch auf Teilzeitarbeit aus § 15 Abs. 7 BEEG ergibt. Die dort genannten Voraussetzungen leigen alle vor. Damit hat man auch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Die von Dir genannte Bestimmung regelt den Anspruch auf Teilzeit, nicht jedoch den Inhalt der Tätigkeit.

wirdwerden

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Bitte nicht den kompletten vorigen Beitrag zitieren.
Bitte nur auf ---ANTWORTEN--- klicken...und antworten.
Danke.
-------------------------------------------

Zitat (von WEG_Casa):
jedoch gilt mE klar dass sich der Anspruch auf Teilzeitarbeit aus § 15 Abs. 7 BEEG ergibt. Die dort genannten Voraussetzungen leigen alle vor. Damit hat man auch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Das liest sich aus Absatz 7 nicht. Dort geht es NICHT um die Tätigkeit, sondern um Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Hinweis. Die entscheidende Frage ist doch aber die ob die zitierte Versetzungsklausel unter berücksichtigung des Jobtitels Fachreferentin Personal zur einer Versetzung als Assistentin GF mit Handwerkerkoordination führen kann.
Die gleiche Bezahlung ist scheinbar ein Indiz reicht aber alleinig nicht aus wenn das Aufgabengebiet sonst wesensfremd ist. Kann mir das jemand so bestätigen?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Als Außenstehender drängt sich jetzt nicht auf, weshalb die Tätigkeit minderwertiger sein soll.
Vielleicht sollten Sie näher ausführen, weshalb Sie meinen, dass die Tätigkeit nicht gleichwertig wäre. die Bezahlung ist zwar nur ein Indiz, aber auch ein Indiz reicht aus, wenn der Arbeitnehmer nichts engegenzusetzten hat. Und bislang konnte ich nichts konkretes lesen, weshalb Sie meinen, dass die Tätigkeit trotz gleicher Bezahlung nicht gleichwertig ist. Zumindest für einen Betriebsfremden klingt "Assistentin GF mit Handwerkerkoordination" gleichwertig mit "Fachreferentin Personal".
Und wenn Sie deshalb einen arbeitsrechtlichen Streit vom Zaun brechen wollen, müssten Sie ja auch einem Betriebsfremden (nämlich dem Richter am Arbeitsgericht) darlegen, woran die Gleichwertigkeit in Ihren Augen scheitert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Als Außenstehender drängt sich jetzt nicht auf, weshalb die Tätigkeit minderwertiger sein soll.
Vielleicht sollten Sie näher ausführen, weshalb Sie meinen, dass die Tätigkeit nicht gleichwertig wäre. die Bezahlung ist zwar nur ein Indiz, aber auch ein Indiz reicht aus, wenn der Arbeitnehmer nichts engegenzusetzten hat. Und bislang konnte ich nichts konkretes lesen, weshalb Sie meinen, dass die Tätigkeit trotz gleicher Bezahlung nicht gleichwertig ist. Zumindest für einen Betriebsfremden klingt "Assistentin GF mit Handwerkerkoordination" gleichwertig mit "Fachreferentin Personal".
Und wenn Sie deshalb einen arbeitsrechtlichen Streit vom Zaun brechen wollen, müssten Sie ja auch einem Betriebsfremden (nämlich dem Richter am Arbeitsgericht) darlegen, woran die Gleichwertigkeit in Ihren Augen scheitert.


Die Frage ist halt inwiefern man den Arbeitgeber hinsichtlich des Begriffs gleichwertig in die Schranken weisen kann. Wenn ich Ihre Aussage richtig verstehe zielt gleichwertig NICHT auf die inhaltliche Ebene ab sondern nur auf die hierarchische (Verantwortung, Befugnisse etc.)? Würde ja im Umkehrschluss heißen dass jemand der vorher Leiter der Finanzabteilung bei gleichem Gehalt auch zum Leiter des Hausmeisterteams werden könnte?! Das kann doch eigentlich nicht sein?

Die Stelle Fachreferentin Personal hat inhaltlich halt nichts mit dem zu tun was angeboten wird. Zudem wurde hier ein Studium verlangt welches bei der Assistenz in diesem Unternehmen nicht notwendig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
Die Frage ist halt inwiefern man den Arbeitgeber hinsichtlich des Begriffs gleichwertig in die Schranken weisen kann.
Du wohl nicht. Du hast ein Angebot, welches dir nicht zusagt. Das zitierte Gesetz sagt etwas zur ZEIT aus.

Wenn man aber deine früheren Beiträge liest, kann man erkennen, dass dein AG dich eigentlich überhaupt nicht wieder beschäftigen will. Weder jetzt noch nach der EZ.
Für mich liest sich das jedenfalls so.

Ich denke, du kannst während der Elternzeit nicht auf Einsetzung auf deiner alten Stelle bestehen.
Dein Arbeitsvertrag lebt zu alten Konditionen wieder auf, wenn du in 12/2020 nach Ende der Elternzeit im Betrieb weiterarbeiten wirst/willst.

Dass du hier 3 unterschiedliche Stellenbezeichnungen verwendest, ist seltsam.
-Projektverantwortliche für Umzug
-Projektmanagerin Facility Management
-Assistentin der GF mit Handwerkerkoordination
Hat man dir nichts schriftlich angeboten? Oder wandeln sie die Stellen jeweils um?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
Die Frage ist halt inwiefern man den Arbeitgeber hinsichtlich des Begriffs gleichwertig in die Schranken weisen kann.
Du wohl nicht. Du hast ein Angebot, welches dir nicht zusagt. Das zitierte Gesetz sagt etwas zur ZEIT aus.

Wenn man aber deine früheren Beiträge liest, kann man erkennen, dass dein AG dich eigentlich überhaupt nicht wieder beschäftigen will. Weder jetzt noch nach der EZ.
Für mich liest sich das jedenfalls so.

Ich denke, du kannst während der Elternzeit nicht auf Einsetzung auf deiner alten Stelle bestehen.
Dein Arbeitsvertrag lebt zu alten Konditionen wieder auf, wenn du in 12/2020 nach Ende der Elternzeit im Betrieb weiterarbeiten wirst/willst.

Dass du hier 3 unterschiedliche Stellenbezeichnungen verwendest, ist seltsam.
-Projektverantwortliche für Umzug
-Projektmanagerin Facility Management
-Assistentin der GF mit Handwerkerkoordination

Hat man dir nichts schriftlich angeboten? Oder wandeln sie die Stellen jeweils um?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Würde ja im Umkehrschluss heißen dass jemand der vorher Leiter der Finanzabteilung bei gleichem Gehalt auch zum Leiter des Hausmeisterteams werden könnte?! Das kann doch eigentlich nicht sein?

Warum nicht?
Bei meinem Arbeitgeber sind die Stellen "Leitung Haushaltsabteilung" und "Leitung innere technische Dienste (= Leitung Hausmeisterteam)" gleichwertig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von WEG_Casa):
Die Frage ist halt inwiefern man den Arbeitgeber hinsichtlich des Begriffs gleichwertig in die Schranken weisen kann.
Du wohl nicht. Du hast ein Angebot, welches dir nicht zusagt. Das zitierte Gesetz sagt etwas zur ZEIT aus.

Wenn man aber deine früheren Beiträge liest, kann man erkennen, dass dein AG dich eigentlich überhaupt nicht wieder beschäftigen will. Weder jetzt noch nach der EZ.
Für mich liest sich das jedenfalls so.

Ich denke, du kannst während der Elternzeit nicht auf Einsetzung auf deiner alten Stelle bestehen.
Dein Arbeitsvertrag lebt zu alten Konditionen wieder auf, wenn du in 12/2020 nach Ende der Elternzeit im Betrieb weiterarbeiten wirst/willst.

Dass du hier 3 unterschiedliche Stellenbezeichnungen verwendest, ist seltsam.
-Projektverantwortliche für Umzug
-Projektmanagerin Facility Management
-Assistentin der GF mit Handwerkerkoordination



Hat man dir nichts schriftlich angeboten? Oder wandeln sie die Stellen jeweils um?



Ob man jemanden beschäftigen will oder muss sind eben zwei verschiedene paar Stiefel.
Und ja ich habe nichts schriftlich sondern lediglich telefonische Zusagen die zwar immer anders klingen jedoch die Handwerkerkoordination + Umzugsmanagerin beinhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Würde ja im Umkehrschluss heißen dass jemand der vorher Leiter der Finanzabteilung bei gleichem Gehalt auch zum Leiter des Hausmeisterteams werden könnte?! Das kann doch eigentlich nicht sein?

Warum nicht?
Bei meinem Arbeitgeber sind die Stellen "Leitung Haushaltsabteilung" und "Leitung innere technische Dienste (= Leitung Hausmeisterteam)" gleichwertig.


Gut das lasse ich mal dahingestellt und zeigt nur wie es laufen kann. BEi einem Großkonzern kenne ich einen Mitarbeiter der sich von der Finanzbuchhaltung nicht ins Controlling versetzen lassen wollte und kam damit mit Hilfe des BR trotz Versetzungsklausel an.
Aber dennoch Danke für Dein Beispiel das auch eine weite Auslegung möglich ist (obwohl nicht klar wird ob Du nur monetäre Gleichwertigkeit meinst oder auch die inhaltliche Gleichwertigkeit als gegeben gilt)

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Welchen Teil davon, dass du gerade keinen Anspruch auf deinen bisherigen Job hast, hast du eigentlich nicht kapiert?


Wenn Du Dir die Mühe machst und den Thread durchliest, merkst du a) dass es nicht um mich geht und b) dass mir sehr bewusst ist dass es nicht der bisherige Job sein muss jedoch ein gleichwertiger Job angeboten werden muss! Zu dem was gleichwertig ist, könntest Du auch noch Deine Erfahrungswerte abgeben :)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ob sich in dem Unternehmen, welches hier diskutiert wird, die Position *FachreferentIn Personal* so einordnen lässt, können wir nicht wissen. Denkbar ist die Ebene *Leitungsfunktion=Gleichwertige Tätigkeit*.

Evtl. habe ich es wieder vergessen, doch wo steht etwas vom Anspruch auf gleichwertige Tätigkeit während der TZ in EZ?----im BEEG finde ich das nicht.
Und hier auch nicht:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/elternzeit/73832

------------------------------------
Manche Threads sind irgendwann so ausgeleiert, dass nur noch die Empfehlung hilft: Wenn das Forum nicht genügt, gehe man zum Anwalt.

Und man behaupte dort die kühne These aus Antwort #4:

Zitat (von WEG_Casa):
Die dort genannten Voraussetzungen liegen alle vor. Damit hat man auch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
---gemeint ist § 15(7) BEEG.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Da gebe ich Dir Recht. Wir bewegen uns halt in einem Graubereich.
Konkret niedergeschrieben hab ich es auch nicht gefunden jedoch wird hier im Forum immer wieder auf die vertragliche Regelung (gibt es eine Versetzungsklausel oder nicht? ) und die dortige Aufgabenbezeichnung verwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ich meine, es ist kein Graubereich.

Die Versetzungsklausel, die im ursprünglichen Arbeitsvertrag steht, hast du oben im EP sogar zitiert.
Dieser Vertrag RUHT aber während der EZ. Daraus will man nun Ansprüche ableiten?

Zitat (von WEG_Casa):
jedoch wird hier im Forum immer wieder auf die vertragliche Regelung (gibt es eine Versetzungsklausel oder nicht? )
Wo denn?
Es folgen hier vielmehr laufend die Hinweise, dass es um Elternzeit/Beschäftigung in EZ/ Teilzeit in EZ geht.
Also um Zeiten, nicht um Positionen/Tätigkeiten.
Angeboten sind jetzt... zum gleichen Gehalt wie früher und zu 20 Std. oder eben max. 30 Std.
Die Zeiten regelt das BEEG und dort der §15. Die Vergütung ist Verhandlungssache gewesen. Die Tätigkeit ist mE nicht gesetzl. geregelt.

Erst, wenn die EZ endet (ob mit oder ohne TZ-Beschäftigung bei diesem AG)---erst dann kann man auf die Einsetzung in die Stelle FR Personal pochen.
Doch auch das ist nicht unbedingt durchsetzbar. Ein Grundrecht ist das nicht.

Ich kann nirgends Hinweise auf Rechtsprechung in deinem Sinne finden.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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