Hallo zusammen,
stehe grade davor einen neuen Job anzutreten, allerdings verwirrt mich die Kündigungsfrist des neuen Vertrags etwas.
Wie genau ist die Kündigungsfrist 1 Monat zum Halbjahr zu verstehen?
Bedeutet es das bei Einreichung einer Kündigung sowohl im Januar oder auch im Mai, die Kündigung jeweils zu Ende Juni wirksam wird? Also hat man bei den Beispielen entweder 5 Monate oder nur einen Monat effektive Kündigungsfrist?
LG Jan
Verständnisfrage zu Kündigungsfrist 1 Monat zum Halbjahr
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?

Bedeutet es das bei Einreichung einer Kündigung sowohl im Januar oder auch im Mai, die Kündigung jeweils zu Ende Juni wirksam wird? Genau das - wäre es anders, würde es ja "Frist von einem Monat zum Monatsende" heißen.
Alles klar, dann hab ich das richtig verstanden.
Da werde ich wohl noch mal nachverhandeln, dass der AG so theoretisch mit einem Monat Frist kündigen kann finde nicht so prickelnd.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatKündigungsfrist 1 Monat zum Halbjahr :
Die Klausel bedeutet erstens eine Kündigungsfrist von 1 Monat und zweitens, dass es genau 2 Termine im Jahr gibt, zu denen die Kündigung deinerseits oder AG-seitig möglich sein soll: 30. Juni und 31. Dezember.
Dann stellt sich die Frage, ob eine solch, ggü dem Gesetzt abweichende Vereinbarung überhaupt erlaubt ist.
Zitat:
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
- Du müsstest also zur Aushilfe vorübergehend angestellt werden, oder der AG darf nicht mehr als 20 MA beschäftigen, dass er so eine Klausel im AV bringen kann -
Anmerkung 1: Auch nach gesetzlicher Kündigungsfrist kann der AG in den ersten beiden Jahren mit Monatsfrist kündigen
Anmerkung 2: Abweichungen wären durch Tarifvertrag möglich. - Ich unterstelle aber, dass diese Klausel nicht auf einem TV basiert.
... ich wusste doch: da fehlt noch was.
Anmerkung 3: Wenn weder § 622 BGB Abs. 5. Ziff.1 noch Ziff.2 greifen, könntest du den Vertrag gleichwohl unterschreiben. Die Klausel würde als nicht geschrieben gelten, würde der 622 pur gelten.
- Eine interessante Frage in diesem Zusammenhang: Einzelvertraglich kann abgewichen werden, wenn ... - wenn und insofern die Klausel in einem standardisierten [u]Formularvertrag [/u des AG ]geschrieben steht, ist das nicht wirklich einzelvertraglich vereinbart. Dann greift die Übermacht der Position des AG ggü. der des AN. Wobei eben der AG seine Bedingungen diktiert.
Allerdings hättest du die Last, dann deswegen auch noch streiten zu müssen.
Wenn du denn bei diesem AG arbeiten möchtest.
Wenn du jetzt wegen der K-Fristen irgendetwas vereinbarst UND wenn etwa Bedingung 2 (< 20 MA) zuträfe, dann wäre es tatsächlich eine Individualvereinbarung, die dann auch Bestand hätte.
-- Editiert von blaubär+ am 19.02.2022 08:55
ZitatWie genau ist die Kündigungsfrist 1 Monat zum Halbjahr zu verstehen? :
.... nebenher und weil es mir auffiel:
Ist das der Wortlaut aus deinem AV?
Es sollte doch mit einiger Wahrscheinlichkeit heißen "... zum Ende eines Halbjahres"
ZitatWie genau ist die Kündigungsfrist 1 Monat zum Halbjahr zu verstehen? :
Das ist als Versuch zu verstehen, durch eine vertragliche Regelung Zeitpunkt und Fristen für Kündigungen im Interesse des Arbeitgebers zu ändern: NUR zu den Halbjahrsterminen soll mit einmonatiger Frist gekündigt werden können.-
Die Zulässigkeit dieser Vertragsklausel könnte unter mehreren Gesichtspunkten fraglich sein:
1. Wenn die Klausel nur für Kündigungen des Arbeitnehmers gelten soll, dann würde sich dadurch in jedem Fall eine Verlängerung gegenüber der gesetzlichen Regelung ( vier Wochen zum 15. oder Monatsende ) ergeben. Das ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer keine LÄNGERE Kündigungsfrist hätte als der Arbeitgeber. Dies wäre jedoch der Fall, wenn der Arbeitgeber mit den gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen könnte. Sofern die Klausel für BEIDE Seiten gelten soll, wären die Fristen für den Arbeitnehmer jedenfalls nicht länger als für den Arbeitgeber, und die Zulässigkeit gewahrt.
K
Fazit: Wenn de Klausel NUR für Arbeitnehmerkündigungen gilt, dann bewirkt das eine unzulässig LÄNGERE Bindung des Arbeitnehmers bis zum Ende des gekündigten Beschäftigungsverhältnisses als die des zum selben Zeitpunkt (fiktiv) kündigenden Arbeitgebers.
RK
-- Editiert von RrKOrtmann am 19.02.2022 16:29
Wovon schreibst Du?ZitatWenn weder § 622 BGB Abs. 5. Ziff.1 noch Ziff.2 greifen, könntest du den Vertrag gleichwohl unterschreiben. Die Klausel würde als nicht geschrieben gelten, würde der 622 pur gelten. :
Abs 5 ("Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden") bezieht sich nur auf Abs 1 ("Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.").
Und die hier im Vertrag angegebene Frist von 1 Monat zum Halbjahr ist in keinem Fall kürzer als die in o.g. Abs 1 angegebene.
Relevant ist hier nur Abs 4: Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten