Vertrag bei ZAF ausgelaufen/Entleiher will einstel

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
bobfahrer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag bei ZAF ausgelaufen/Entleiher will einstel

Guten Tag!

Ich hätte einige Fragen bezüglich meines aktuellen Falles: Ich wurde im November von einer Zeitarbeitsfirma angerufen das sie eine vorübergehende Stelle für mich hätten. Da es am Ende des Jahres war und der Kunde nur eine Arbeit bis Ende des Jahres hatte wurde der Vertrag bei der Leihfirma auch nur bis Mitte Dezember gesetzt. Die Begründung war wegen dem fehlenden Stundenkonto wollte man sich dann im Januar nochmal zusammensetzen und schauen wie es und ob es weitergeht. Jedenfalls kam am Ende des Leihgeschäftes der Chef des Entleihers auf mich zu und sagte mir er suche noch Leute und hat mir ebenfalls eine Stelle bei sich zum Januar hin angeboten. Die Leihfirma stellt sich nun quer und behauptet ich dürfte min. 6 Monate nicht bei der Firma anfangen. Es wäre vertraglich so geregelt. Nur habe ich in meinem Vertrag nix dazu stehen. Ist es nicht mein Recht nach Beendigung des Vertrages meinen Arbeitgeber selbst auszusuchen? Sind solche Regeln überhaupt Rechtens? :bang:

Wäre um jede Hilfe dankbar

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

quote:
Nur habe ich in meinem Vertrag nix dazu stehen.


dann wäre hilfreich mal den Entleiher zu fragen, wo das denn vereinbart sein soll.

Und ja, das wäre rechtens, wenn es denn vereinbart wäre.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Aber eventuell im Vertrag zwischen der Leiharbeitsfirma und dem Entleiher.

Einfach mal den Entleiher fragen, ob es so eine Klausel gibt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
bobfahrer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm laut Arbeitsamt habe ich gerade gelesen darf der Verleiher mir nicht verbieten nach Beendigung meines Leiharbeiterverhältnisses ein neuesArbeitsverhältnis mit dem Entleiher einzugehen. Steht ein solches Verbot in der Vereinbarung zwischen den beiden so sei dieses Verbot unwirksam... :/

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#4
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

aüg § 9

§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
...

3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

frage ist ob der entleiher bereit ist eine angemessene vergütung zu zahlen und was angemessen ist

dazu urteil bundesgerichtshof (Az. III ZR 77/11 ) ( ungefähr ab [15] )

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#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Moin

die Arbeitsagentur hat Recht. Die von Hr. Müller zitierten Gesetzestexte sind genau die nackten Fakten.
Leider gibt es in der Praxis aber auch wieder eine große Differenz zwischen Recht haben und Recht bekommen.

Generell ist es ja gut und erwünscht dass Vermittler in feste Arbeitsverhältnisse auch ein faires Honorar erhalten.
Die neue Firma müsste also mal in den Vertrag mit dem Verleiher reinschauen wie hoch das Honorar wäre

Bleibt mal wieder zu klären was eine "angemessene Vergütung" wäre. Eine Situation wo sich die Juristen wieder selber Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geschaffen haben, indem man sich nicht klar ausdrückt. Noch nicht mal der BGH hat das auf die Kette bekommen.

Marktgängig sind wohl 1-3 Bruttomonatsgehälter, die die Verleihfirma von dem Betrieb einfordern könnte.
Im Niedriglohnsektor hat sich wohl 1 Bruttogehalt eingebürgert.
Bei der Aushilfetätigkeit wird sich ja wohl auch nicht allzuviel Brutto angesammelt haben.

Jetzt das praktische Problem:

Die Vertragsklausel zwischen den beiden Firmen lautet im Detail aber vermutlich ganz anders als gesagt wurde. Im Business sind auch nur Menschen tätig und dann wird auch noch viel getrickst.
Vermutlich heisst es richtig etwa "Stellt der Entleiher den Arbeitnehmer binnen 6 Monaten nach Ende der Leihe ein, so wird eine Provision in Höhe von X fällig"
Ich glaube nicht dass da etwas drin steht von wegen "Eine Einstellung in den nachfolgenden 6 Monaten ist dem Entleiher (bei Vertragsstrafe) untersagt". Das würde sicherlich kaum Bestand vor Gericht haben. Da kann der Betriebsleiter schon am Telefon zum Verleiher eine Nase drehen und Ätsch sagen, wenn die ZAF Forderungen stellt.

6 Monate erscheint mir auch extrem unangemessen lang, gerade für eine Aushilfstätigkeit.

Viele Betriebe haben aber keinen Bock die Provisionen zu zahlen oder mit dem Verleiher (vor Gericht) zu streiten und erzählen den AN dann: "Wir würden Dich gerne nehmen, aber wir dürfen nicht."

Das ist glaube ich eine beliebte Notlüge, denn in vielen Gewerbebetrieben sind Verantwortliche, denen Papierkram mit seinen hässlichen Details überhaupt nicht liegt. Und dann kriegen die von der ZAF die unbequeme Nachricht....
Sowas habe ich in der Vergangenheit schon mal gehört.

In den meisten Branchen sitzen die Kunden wegen dem knallharten Wettbewerb in der Zeitarbeit auch wohl eigentlich am längeren Hebel. Den kann ein kooperativer Betriebsleiter sicherlich im Bedarfsfall mal ziehen.

Der Arbeitnehmer sitzt aber auch leider wieder schnell zwischen den Stühlen wenn die Vetragsbedingungen zwischen den Firmen total fehlerhaft und schon für uns juristische Laien erkennbar undurchsetzbar sind.

Wenn die ZAF tatsächlich gesagt hat, dass man nicht binnen 6 Mon. wechseln darf, wäre das eigentlich eine Straftat Betrug(-sversuch). Die von Hr. Müller zitierten Gesetze muss eine zugelassene ZAF kennen.
Sicherlich wird die ZAF eine schriftliche Bestätigung der Aussage deswegen auch verweigern.
Dann würde ein gestrandeter Arbeitnehmer vermutlich auch gute Karten haben, einen netten kleinen Schadensersatz von der ZAF einzuklagen.


http://www.zeitarbeit-und-recht.de/archive/category/zeitarbeit/uberlassungsvertrag/vermittlungs-provision





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-- Editiert maestro1000 am 06.01.2015 21:41

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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Es ist davon auszugehen, dass die ZA-Firma weiterhin Geschäfte mit dem Arbeitgeber machen möchte. Ich jedenfalls habe noch nie die vertraglich vereinbarte volle Provision für die Übernahme eines Zeitarbeitnehmers gezahlt - der nötige Bürokratiekram beschränkte sich jeweils auf ein Telefonat mit der ZA-Firma. Ein entsprechender Hinweis an den potentiellen künftigen AG, dann sollen die das unter sich ausmachen.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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