Vertrag zur Ausbildungskostenerstattung - Duales Studium

16. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Crod
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag zur Ausbildungskostenerstattung - Duales Studium

Sehr geehrtes Forum,

ich hoffe hier jemanden zu finden der bei dieser Thematik etwas Licht ins Dunkle bringen kann. Ich hoffe, dass die selbe Frage hier noch nicht allzu oft gestellt wurde, ich habe hier zumindest nichts gefunden.

Ich habe im Jahr 2005 ein Duales Studium zum Wirtschaftsinformatiker begonnen. Damals habe ich einen Studien- und Ausbildungsvertrag bekommen, der das Ausbildungsverhältnis regelt.
Da dieses duale Studium an einer Berufsakademie der IHK durchgeführt wird musste ich darüber hinaus einen Vertrag zur "Ausbildungskostenerstattung" unterschreiben. Dieser regelt, dass mir mein Unternehmen für die durch das Studium entstehenden Kosten ein unverzinstes Darlehn gewährt.

Nun kommt der Haken, der sich leider in vielen dieser Verträge befindet. Wenn mein Unternehmen mich nach der Ausbildung übernehmen möchte, muss ich etwas von diesem Darlehn zurückzahlen, wenn ich dies ablehne. Im folgenden zitiere ich einmal relevante Paragraphen.

"4. Die Firma gewährt Herrn Mustermann ein unverzinsliches Darhlehen, um ihm die Ausbildung zu ermöglichen. Dieses Darlehen setzt sich aus folgenden Punkten zusammen: ..."

"7. Kündigt Herr Mustermann mit Abschluss seiiner Ausbildung oder innerhalb von 2 Jahren danach das Arbeitsverhätlnis oder kündigt innerhalb dieses Zeitraumes die Firma aus wichtigem Grund, so ist Herr Mustermann verplichtet, das ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen, und zwar bei einer Kündigung vor Ablauf des ersten Jahres nach Beendigung der Ausbildung 50% und vor Ablauf des zweiten Jahres nach Beendigung der Ausbilung 25% des Darlehensbetrages."

Frage zu diesen Paragraphen ist nun natürlich ob diese so rechtens sind und die Firma diese im Notfall vor Gericht durchgesetzt bekommt?

Diese Frage entstand bei mir und vielen Kommilitonen, da an unsere Berufsakamdemie schon lange das Gerücht kusiert, dass diese Klausel nicht rechtens ist und die Unternehmen diese normalerweise auch nicht verwenden dürfen.
Um dahingehend ein paar Informationen zu erhalten haben wir als in einer Unterrichtsstunde unseren Dozenten für Rechtslehre gefragt. Seine Äußerung dazu war, dass diese Klausel nur gilt, wenn die Firma uns danach auch ein in der Branche übliches Gehalt zahlt. Was für mich auch logisch klang. Dennoch klang auch er nicht wirklich sicher und ich hoffe, dass es hier jemanden gibt, der dazu etwas genauere Aussagen machen kann.

Nur für den Fall das unser Dozent Recht hat. Ich arbeite im Handel, dort ist das übliche Einstiegsgehalt für Großhandelskaufleute 1550 €. Ich würde nach meinem Diplom mit ebenso diesem Gehalt übernommen werden plus einer Zulage von 300 €. Dieses ist vielleicht üblich, aber ist es nicht auch von Bedeutung, dass der durchschnittliche Einstiegsgehalt für meine Qualifikation eher um die 2500 € liegt? Aber das wie gesagt nur als Zusatzinformation, wenn es wirklich von dem Gehalt abhängig ist.

Vielen Dank schon mal.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Woody90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Crod,
es ist nun schon fast 8 Jahre her, dass Sie hier im Forum die Frage nach den Übernahmeklauseln bei einem Arbeitsverhältnis im Dualen Studium gestellt haben.
Tatsächlich befinde ich mich nun in einer ähnlichen Situation und stelle mir dieselbe Frage. Zu welchem Ergebnis sind Sie denn damals gekommen?

Bzw.: Kann vielleicht jemand anderes hier weiterhelfen?

-- Editiert von Woody90 am 12.02.2017 13:17

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

@woody - Wenn es deine Frage ist, mach doch bitte einen eigenen Thread auf, statt olle Kamellen auszugraben.
Ansonsten ist das eher nicht Arbeitsrecht, sondern Vertragsrecht und ich glaube, dass es für diese Frage, bei der es doch um einiges Geld geht, der Rechtsberatung bedarf, weil doch Details von Bedeutung sind.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Nach 8 Jahren können sich Gesetze und Rechtsprechung geändert haben.
Desweiteren kommt es immer auch auf die individuelle Situation an (z.B. Formulierung der vertraglichen Vereinbarungen).


Am besten einen eigenen Beitrag mit entsprechender Schilderung eröffnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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