Vertraglich chemische Reinigung und Zurückbehaltungsrecht

8. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
BlackPX
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertraglich chemische Reinigung und Zurückbehaltungsrecht

Guten Morgen zusammen,

ich habe mein Arbeitsverhältnis (Wachschutz / Sicherheitsdienst) aus diversen Gründen zum 31.03.2017 fristlos gekündigt.

Leider habe ich damals den Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem ich mich verpflichtet habe, die Dienstkleidung (einheitliche Bekleidung der Mitarbeiter mit Firmenlogos) nach Kündigung chemisch reinigen zu lassen. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat am 31.03.2017 ein Schreiben aufgesetzt, das mir erst heute zuging (Frankiert am 06.04.2017 mit Frankiermaschine der Firma). Es enthielt die Kündigungsbestätigung, sowie die Aufforderung die Dienstkleidung in chemisch gereinigtem Zustand bis zum 03.04.2017 zurück zu geben. Also war heute die Frist schon verstrichen, als ich diesen Brief erhalten habe.

Weiter stand dort geschrieben, dass bei Nichteinhaltung der Frist bei der letzten Abrechnung (Mitte April 2017) meines Lohns bereits vorsorglich 480,00 Euro einbehalten werden (im Arbeitsvertrag steht, dass diese Summe bei Verlust der Dienstkleidung fällig würde). Da die Frist verstrichen ist, ist davon auszugehen, dass ich ca. ein Drittel weniger Lohn erhalten werde. Nun habe ich den Vertrag damals mit dem Inhalt unterschrieben. Jedoch wurde mir gesagt, dass diese Klausel teilweise unwirksam ist. Natürlich gehört die Dienstkleidung dem Arbeitgeber und diese soll er auch zurück erhalten. Doch genügt hier nicht Maschinenwäsche zuhause? Und ist die chemische Reinigung tatsächlich hier Angelegenheit des Arbeitnehmers? Im Mantelrahmentarifvertrag steht dazu nichts. Und ich finde keine gesetzliche Regelung. Ist das Zurückbehaltungsrecht vom Lohn hier gerechtfertigt?

Lieben Dank

-- Editier von BlackPX am 08.04.2017 09:51

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Gib die Klamotten gereinigt zurück. Dann wird der AG sein Faustpfand wohl herausrücken.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dann wird der AG sein Faustpfand wohl herausrücken.
Muss er wohl - seltsame Fristsetzungen hin oder her

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von BlackPX):
Also war heute die Frist schon verstrichen, als ich diesen Brief erhalten habe.

Die war sogar schon verstrichen, als der Brief abgesendet wurde, somit ungültig.
Die Frist war auch zu kurz, wodurch sie dann ebenfalls üngültig wurde.

Ausnahme: in den vertraglichen Vereinbarungen ist was zum Thema "Rückggabefrist" geregelt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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