Vertragliche Kündigungsfrist

21. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)
Vertragliche Kündigungsfrist

Hallo zusammen,

ein theoretischer Fall:

Eine Freundin (Mitte 20) arbeitet seit drei Jahren bei einem Unternehmen. Sie möchte nun das Unternehmen wechseln, steht jedoch vor folgendem Problem: im Arbeitsvertrag (mit dem jetzigen Unternehmen) ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten fixiert!

Bei der Besetzung einer Vakanz möchte aber kein Unternehmen sechs Monate warten, so dass die Chancen für die Freundin, das Unternehmen zu verlassen eher gering sind.

Sie könnte natürlich kündigen und hoffen, dann ca. 1-2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Zusage seitens eines Unternehmens zu erhalten. Das wäre natürlich angesichts der Arbeitsmarktlage in ihrer Profession sehr gewagt und ein Glücksspiel.

Ist eine solche vertragliche Kündigungsfrist, die stark von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweicht (1 Monat zum Monatsende in diesem Fall) rechtlich zulässig, oder handelt es sich um eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers.

Schließlich bedeutet die Klausel de facto, dass sie nur um des hohen Risikos der Arbeitslosigkeit (keine passende Zusage nach einer Kündigung) das Unternehmen verlassen kann, daher an dieses gebunden ist.

Falls es wichtig ist, ob die Kündigungsfrist "in beide Richtungen" 6 Monate beträgt, wäre es schön, wenn Sie ggf. bei Ihrer Antwort differenzierten (einseitig / beidseitig).

Schon einmal vielen lieben Dank vorab!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ein- oder zweiseitig ist sehr wichtig, denn gilt die Klausel einseitig für den AN bedeutet das, die Klausel ist ungültig, beidseitig ist sie jedoch gültig.

Gilt die Klausel für beide Seiten, handelt es sich keineswegs um eine Benachteiligung des Arbeitnehmers, da dieser ja immerhin für 5 Monate mehr als gesetzlich vorgesehen vor einer Kündigung des Arbeitnehmers geschützt ist.


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" Don`t feed trolls"

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#2
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Ideal wäre eine schriftliche Vereinbarung mit dem neuem AG, dass er zur Not wartet und man eine Aufhebung in der alten Firma versucht.
Reisende soll man bekanntlich nicht aufhalten.

Ein gewisses Verständnis für Vertragstreue seiner Bewerber muss ein neuer AG schon aufbringen. Er will ja auch nicht so behandelt werden.

Mein Bruder als Unternehmer erzählte mal, dass erfahrene Fachanwälte da schon gute Argumente liefern könnten ohne dass man Schadensersatzforderungen befürchten muss.
WIrd allerdings was Kosten und wahrscheinlich auch ein megaschlechtes Zeugnis und schlechte Referenzen hinauslaufen.

Wenn es in einer Firma nicht so gut läuft hat man/frau auch gute Karten, über eine Verkürzung der arbeitnehmerseitigen Kündigungsfrist zu verhandeln.

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Gilt die Klausel für beide Seiten, handelt es sich keineswegs um eine Benachteiligung des Arbeitnehmers, da dieser ja immerhin für 5 Monate mehr als gesetzlich vorgesehen vor einer Kündigung des Arbeitnehmers geschützt ist.


Das sehe ich anders, wie gerade dieses fiktive Beispiel zeigt. 6 Monate wird ein Arbeitgeber kaum auf einen neuen Bewerber warten, so dass im Endeffekt ein solcher Vertrag ein Knebelvertrag ist. Ob Gerichte das bei 6 Monaten schon so sehen, steht in den Sternen, aber es gibt ein Urteil des BAGs, bei dem ein Vertrag mit 12 monatiger Kündigungsfrist als Knebelvertrag und damit als sittenwidrig angesehen wurde.

Der AG sollte - bei einer vernünftigen Betriebsführung - auch 6 Monate im voraus planen können. Bei älteren Arbeitnehmern muss er das so oder so. Daher trifft eine 6 monatige Kündigungsfrist den AN deutilch stärker als den AG. Nicht umsonst ist die gesetzliche für den AN deutlich kürzer. Daher sehe ich hier ein deutliches Ungelichgewicht zu Lasten des AN.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 22.02.2010 17:52

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#4
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Vielleicht sollte man erwähnen, dass es sich in diesem (fiktiven) Fall nicht um einen Professor mit Expertise in Atomphysik handelt, sondern bspw. um eine Bürokauffrau oder Sekretärin. Also niemanden, der nicht kurzfristig ersetzlich wäre, eine extrem hohe Verantwortung im Unternehmen trägt oder vergleichsweise gar besonders gut verdient.

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#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Also niemanden, der nicht kurzfristig ersetzlich wäre, eine extrem hohe Verantwortung im Unternehmen trägt oder vergleichsweise gar besonders gut verdient.


Ich persönlich sehe das einfach als Knebelvertrag an. Hier ist es jedoch schwierig einen Prognose bzgl. der Entscheidung der Gerichte zu stellen. Bisher hat einen solchen Fall (mit 6 Monaten) keine der Parteien bis zur höchsten Instanz durchgeboxt. Allein wegen des Zeitablaufs müsste sich die Klage in Wirklichkeit auf anderen Folgen beziehen (Schadensersatz, fristlose Kündigung), da die Frage als solche vorher immer als "erledigt" erklärt werden muss.

Und ich glaube, selbst wenn es dort eine Entscheidung bzgl. 6 Monate gäbe, wäre sie sicherlich wieder so formuliert, dass es doch immer eine Einzelfallentscheidung bleibt.

Daher lässt sich diese fiktive Frage nicht zu beantworten. Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn man es schafft im Fall einer Zusage sich gütig mit dem AG zu einigen. Alles andere bringt größere Probleme mit sich, die auch Einfluss auf das weitere berufliche Fortkommen haben kann.

Man stelle sich nur folgenden möglichen Fall vor:

In der neuen Stelle wird man innerhalb der Probezeit aus betrieblichen Gründen gekündigt und eine - durch das Fernbleiben - erfolgte fristlose Kündigung und schlechtes Zeugnis vom Ex-AG ist gerichtlich noch nicht geklärt.

In einem solchen Fall hätte man dann ganz schlechte Karten einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Unter diesen Umständen wird man das schon aus wirtschaftlichen Gründen höchstwahrscheinlich nicht bis zur letzten Instanz durchboxen können. Da sitzt der AG im Endeffekt am längeren Hebel.


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