Vertragsängerung bezüglich Urlaub

5. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
Toto
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsängerung bezüglich Urlaub

Hallo Experten,

ich habe mit meinem AG am 28.02.2002 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gestern kommt nun mein Chef und legt mir eine "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" vor, die ich bitte unterschreiben möchte.

In dieser Ergänzung steht u.a.:

"Sie sind diesmal am 30.April in Urlaub gefahren. Wir hatten, da Sie dann am 01.05 nicht da waren, bzgl. der Monatsabschlüsse erhebliche Probleme. Deswegen ergänzen wir heute Ihren Vertrag, dass Ihr Urlaub immer nur während eines Monats, d.h. frühestens ab dem 2. oder 3. beginnen kann und enden sollte jeweils spätestens am 30. eines Monats. Bestätigen Sie bitte durch Ihre unterschrift die änderung des Vertrages."

Ich sollte noch erwähnen, dass es für meine Position des kaufmännischen Angestellten einen Vertreter gibt. Dieser hat auch den Monatsabschluss ohne Probleme bewältigt, d.h. die von meinem Chef beschriebenen Probleme sind vollkommen aus der Luft gegriffen.

Der AG meiner Frau schließt das Unternehmen für Betriebferien jedes Jahr für 3 Wochen, so dass meine Frau in Zukunft auch über den Monatswechsel Urlaub haben wird.

Nun meine Fragen:

1. Kann mich mein Chef zu einer Unterschrift zwingen? Ich denke nicht, da dies ja eine Verschlechterung meines bestehenden Vertrages ist.

2. Sollte ich nicht unterschreiben, kann mein Chef mir den Urlaub in beschriebener Form aus betrieblichen Gründen vorschreiben?

Ich danke im Vorraus

Toto

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der nachträglichen "Ergänzung" besteht nicht.
Ohnehin handelt es sich bei dieser Thematik (Urlaubszeiträume) um keine Angelegenheit die üblicherweise in Arbeitsverträgen geregelt wird, da der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes die Urlaubszeiten festlegen kann. Allerdings darf von dem Wunsch des AN nur abgewichen werden, sofern dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Ob in Ihrem Fall der Monatswechsel ein dringender Belang ist, vermag so ohne weiteres nicht eingeschätzt zu werden. Ein Grund ist mir jedenfalls aus anderen Fällen nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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