Vertragsende geänderter befristeter Vertrag

1. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Jezzbelle
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)
Vertragsende geänderter befristeter Vertrag

Hallo zusammen,

meine Fragen sind folgende:

Ein Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird sachgrundlos für ein Jahr befristet. Vetragsbeginn ist der 01.10.2020, befristet bis 30.09.2021. Die geringfügige Beschäftigung wird im September 2021 für weitere sechs Monaten verlängert, also bis 31.03.2022, obwohl es eine mündliche Zusage über die Übernahme in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab 01.10.2021 gab.

Im November wird der Vertrag über das geringfügige Beschäftigungsverhältnis, rückwirkendend zum 01.10.2021, durch eine Änderungsvereinbarung in Bezug auf die Arbeitszeit in ein versicherungspflichtiges Beschäfitungsverhältnis übernommen und entsprechend vergütet. Allerdings ist das Ende des neuen, geänderten Vertrages durch die Vereinbarung ab 01.10.2021 nun bis zum 31.12.2021 befristet. Der Vertrag wurde von den Parteien akzeptiert und unterschrieben.

Wann endete der Vertrag über die geringfügige Beschäftigung?

Wann endete der Vertrag über das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis?

Tritt der Ursprungsvertrag über die geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2022 wieder in Kraft?

Würde mich über Antworten freuen. :-)

Jezzi





-- Editiert von Jezzbelle am 01.01.2022 21:23

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von Jezzbelle):
Wann endete der Vertrag über die geringfügige Beschäftigung?

Zitat (von Jezzbelle):
zum 01.10.2021




Zitat (von Jezzbelle):
Wann endete der Vertrag über das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis?

Zitat (von Jezzbelle):
Allerdings ist das Ende des neuen, geänderten Vertrages durch die Vereinbarung ab 01.10.2021 nun bis zum 31.12.2021 befristet




Zitat (von Jezzbelle):
Tritt der Ursprungsvertrag über die geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2022 wieder in Kraft?

Kommt darauf an, ob sich das aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jezzbelle
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt darauf an, ob sich das aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt.


Der Wortlaut der Änderungsvereinbarung lautet:

Arbeitszeit bisher: geringfügige Beschäftigung

Neue Vereinbarung: 37,5 h
Std.Lohn wie bisher

Gültig ab: 01.10.2021

ggf. befristet bis: 31.12.2021

Dort steht nicht: Gültig vom 01.10.2021 bis 31.12.2021.

Weitere Angaben (außer den persönlichen Daten) wurden in der Vereinbarung nicht gemacht.

-- Editiert von Jezzbelle am 01.01.2022 22:24

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16842 Beiträge, 6298x hilfreich)

Zitat (von Jezzbelle):
1) Wann endete der Vertrag über die geringfügige Beschäftigung?
2) Wann endete der Vertrag über das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis?
3) Tritt der Ursprungsvertrag über die geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2022 wieder in Kraft?

zu 1: mit dem neuen versicherungspflichtigen AV, will mir scheinen

zu 2: Die Angabe "ggf. befristet bis: 31.12.2021" begründet m.E. keine gültige Befristung eines AV. "Ggf." beinhaltet eine Unbestimmtheit zulasten des AN und hätte vor Ablauf der Frist geklärt gehört. Wenn du am Montag wieder zur Arbeit gehst und das akzeptiert wird, hast du wohl einen unbefristeten AV; wenn man dich nach Hause schickt, würde eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht die Lage klären.

zu 3: Ziemlich unwahrscheinlich, es sei denn, dergleichen wäre ausdrücklich vereinbart worden.

-- Editiert von blaubär+ am 02.01.2022 07:30

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 232x hilfreich)

Ergänzend zu den Anmerkungen von Blaubär der Hinweis, dass eine wirksame Befristung zwingend VOR Vertragsbeginn vereinbart werden muss.

Zu 3.) M.e. nein. Da keine temporäre Änderung der Arbeitszeit vereinbart ist sondern "neue".

Ich sehe hier jedoch nicht zwingend eine entfristung, sondern die Frist 31.3.22 kann noch Bestand haben.

Was ist denn das Ziel?

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16842 Beiträge, 6298x hilfreich)

Zitat (von Jezzbelle):
Im November wird der Vertrag .... rückwirkendend zum 01.10.2021 ...

Richtig, worauf kalledelhaie hinweist: dass die Befristung vorher schriftlich vereinbart sein muss. Rückwirkend geht gar nicht. Dem hatte ich gar keine Aufmerksamkeit geschenkt. Dieser Vertrag ist also mit Sicherheit unwirksam befristet - dann noch das unsichere Ende der Befristung durch 'gegebenenfalls...' ... alles in allem also ein unbefristeter AV.




-- Editiert von blaubär+ am 02.01.2022 09:43

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 918x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dieser Vertrag ist also mit Sicherheit unwirksam befristet - dann noch das unsichere Ende der Befristung durch 'gegebenenfalls...' ... alles in allem also ein unbefristeter AV.
Meines Erachtens falsch!

Das "ggf. befristet" bezieht sich nur auf die Änderungsvereinbarung.

Für mich handelt es sich um befristetes Beschäftigungsverhältnis mit Ende am 31.3.22. Dieses wurde zunächst auf geringfügiger Basis und seit 1.10.21 als Vollzeitstelle ausgeführt.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wenn du am Montag wieder zur Arbeit gehst und das akzeptiert wird,

Ergänzung: Das muss von einem Mitarbeiter mit Personalverantwortung wahrgenommen werden und dieser darf dann dem ganzen nicht widersprechen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Jezzbelle
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Die erste Verlängerung der geringfügigen Beschäftigung sollte ja schon eine Übernahme in die VZ Stelle sein, da regelmäßig die geringfügige Arbeitszeit überschritten wurde. Ursprünglich sollte die VZ Stelle dann auch bis 31.12.21 befristet sein und danach sollte nahtlos ein unbefristeter Vertrag angehängt werden. So wurde es mündlich zwischen dem AN, dem direkten Vorgesetzten und dem Abteilungsleiter abgesprochen.

Nur auf permanentes Drängen des AN kam die Änderung überhaupt zustande, da für die Vielzahl an Stunden lediglich 450,00€ ausgezahlt wurden und der AN dies nicht mehr hinnehmen wollte.

Trotz mehrfachen/wiederholten Nachfragen wurde bis 30.12.21 kein neuer Vertrag oder eine erneute Änderungsvereinbarung vorgelegt und der AN erklärte dem AG, sollte bis 31.12.21 kein Vertrag unterschrieben werden, sieht er das Arbeitsverhältnis als beendet an. Dies nahm der Vorgesetzte so hin und widersprach nicht.

Am 31.12.21, also am letzten Arbeitstag gab es keinen neuen Vertrag, lediglich die Aussage, dass ab 01.01.22 wieder der Status der Geringfügigkeit einsetzt und der AN verpflichtet ist, diese 31.03.22 zu erfüllen.

Was würde denn passieren, wenn der AN am Montag nicht wieder zur Arbeit erscheint?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16842 Beiträge, 6298x hilfreich)

Zitat (von Jezzbelle):
sieht er das Arbeitsverhältnis als beendet an

:cool:
Da bleibt mir die Spucke weg, wenn solche Informationen so spät und tropfenweise nachkleckern.
Du hast also erklärt, dass du deinerseits von der (wenn auch wohl nicht richtigen) Befristung Gebrauch machst.
Deine Optionen:
- Du kannst dich auf den Standpunkt stellen, der Nov.-Vertrag habe die AV davor abgelöst. Und bleibst daheim.
- Der AG kann Recht haben, wenn der Nov.-Vertrag lediglich eine vorübergehende Stundenerhöhung vorsah. (Ausschließen kann man das bei deiner Informationspraxis nicht.) Dann folgst du der Aufforderung, heute wieder in den Vertrag vom Sept. einzusteigen, wirst aber nicht den Fehler wiederholen, mehr zu arbeiten, als du bezahlt bekommst.
Zitat (von Jezzbelle):
Was würde denn passieren, wenn der AN am Montag nicht wieder zur Arbeit erscheint?

Vermutlich nichts. Es könnte allerdings zum Streit über die Verträge kommen; der AG könnte dir Schäden in Rechnung stellen, sofern es zu solchen kommt und die bezifferbar sind.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jezzbelle
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)

Guten Morgen,

Zitat (von blaubär+):
Da bleibt mir die Spucke weg, wenn solche Informationen so spät und tropfenweise nachkleckern


Entschuldigung, ich wollte niemanden verärgern. Ich habe den Eingangspost versucht so neutral wie möglich zu schreiben, um die Sachlage nicht von vornerein in eine bestimmte Richtung zu schieben.

Mein Ansinnen war es, damit sachlich neutrale Meinungen zu bekommen.

Eine vorübergehende Stundenerhöhung schließe ich definitv aus, dann der befristete VZ sollte ja ab 01.01.22 durch einen unbefristeten Vertrag abgelöst werden und an der gesamten Vorgehensweise der Vorgesetzten könnte man ableiten, dass dies gar nicht vorgesehen war und nur gesagt wurde um den AN in dem Glauben zu lassen.

Ich bedanke mich bei allen, die mir geantwortet haben und entschuldige mich noch mal in aller Höflichkeit.

Viele Grüße

Jezzi

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16842 Beiträge, 6298x hilfreich)

Das freilich ist (immer noch) eine Möglichkeit, die dritte: dass du auf Entfristung klagst, weil der Nov.-Vertrag ja aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gültig befristet worden war; wohlgemerkt: nicht gültig befristet, als AV gleichwohl gültig.
Frage auf der anderen Seite freilich, ob du dort nach allem weiter schaffen magst - man hat dich ja unfein hingehalten.

(Aber - wenn ich auf die Uhr schaue - du hast dich wohl entschieden, nicht länger dort aufzuschlagen). Good luck.

-- Editiert von blaubär+ am 03.01.2022 09:59

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