Vertragsklauseln bei Freier Mitarbeiterin

19. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Niniveh
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)
Vertragsklauseln bei Freier Mitarbeiterin

Guten Tag

Eine Bekannte von mir arbeitet als Freie Mitarbeiterin in einer Praxis als Physiotherapeutin und möchte den Arbeitgeber/die Praxis wechseln.
In ihrem Vertrag wären aber 3 Monate Kündigungsfrist und die Klausel, dass sie in einem Umkreis von, ich glaube, 10 Km keine andere Arbeitsstelle als Physiotherapeutin annehmen darf, vereinbart.
Sind diese beiden Klauseln wirklich rechtsgültig?
Immerhin ist sie quasi Selbständig und aus welchem vernünftigen Grund sollte ihr verboten werden können dort zu arbeiten wo sie möchte?

Vielen Dank für Antworten

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"Viele Grüße Niniveh"

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Immerhin ist sie quasi Selbständig


Ist sie das oder doch eher quasie scheinselbsständig, wie die Benutzung des Wortes "Arbeitgeber" vermuten lässt. Wieviel Stunden pro Woche wird diese Tätigkeit ausgeübt?

quote:
In ihrem Vertrag wären aber 3 Monate Kündigungsfrist


Das ist zumindest im Arbeitsrecht keine ungewöhnliche Kündigungsfrist. Aber Arbeitsrecht sollte bei "Freien Mitarbeitern" keine Rolle spielen.

quote:
und die Klausel, dass sie in einem Umkreis von, ich glaube, 10 Km keine andere Arbeitsstelle als Physiotherapeutin annehmen darf,


Da müsste man die wörtliche Klausel kennen. Manche Arbeitsverträge sehen ein sogannanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot über einen bestimmten Zeitraum vor. Es bedarf aber einiger Kriterien (z.b. Karenzentschädigung), damit so eine Klausel wirksam ist.
Aber auch hier: das gilt m.W. nur für Arbeitsverträge.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Wettbewerbsverbot.html



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#2
 Von 
Niniveh
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke 1000kleinesachen

quote:
Immerhin ist sie quasi Selbständig

Grundsätzlich ist sie Selbständig, möglicherweise ist sie wegen der Vertragsgestaltung tatsächlich nur Scheinselbständig.
Das wäre interessant.

quote:
In ihrem Vertrag wären aber 3 Monate Kündigungsfrist

Das ist zumindest im Arbeitsrecht keine ungewöhnliche Kündigungsfrist. Aber Arbeitsrecht sollte bei "Freien Mitarbeitern" keine Rolle spielen.

Eben, das dachte ich mir auch. Sie muss vielleicht laufende Rezepte fertig behandeln, aber sonst?

Das mit dem Wettbewerbsverbot schaue ich mir bald an, danke.

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"Viele Grüße Niniveh"

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eben, das dachte ich mir auch. Sie muss vielleicht laufende Rezepte fertig behandeln, aber sonst? <hr size=1 noshade>


Moment, nicht das wir uns falsch verstehen. Auch bei Werksverträgen oder Verträgen aller Art sind Kündigungsfristen selbstverständlich. Aber die Wirksamkeit der Kündigungsfrist würde sich in dem Fall nicht aus dem § 622 BGB ergeben.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Informativ zur Scheinselständigkeit:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/



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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

/// ... vielleicht laufende Rezepte fertig behandeln

... das sicher nicht. Aus eigener Kenntnis kann ich sagen, dass kein Kunde/Patient das *Recht* auf Behandlung durch eine/n bestimmte/n Therapeute/i/n hat.

Einer Klausel des Inhalts, dass sie keine Stelle im Umkreis von ... annehmen darf, würde ich keine großartige Geltung zubilligen wegen Unbilligkeit und einseitiger Benachteiligung.

Auch das ein Hinweis darauf, dass der Vertrag doch eher ein regulärer AV sein könnte/dürfte.

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#6
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Ist eine völlig normale Vereinbarung, die auch gilt. Als "quasi Selbständig" gibt es keinen Welpenschutz und man haftet für das was man unterschreibt.

quote:
us welchem vernünftigen Grund sollte ihr verboten werden können dort zu arbeiten wo sie möchte

Weil das die Vereinbarung ist.

Der wollte deinen Bekannten keinen Kundenstamm aufbauen die den dann mit nimmt. 10 km sind doch nett - ich hätte 50 genommen.

Nur der Punkt "Arbeitsstelle" sollte mal beleuchtet werden. Eine "Arbeitsstelle" ist kein selbständiges Gewerbe sondern eine "Angestellte" tätigkeit.

Vertrag mal "genauer" lesen

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

@kleinanwalt
das ist m.e. der unterschied: vielleicht kann man vertraglich verbieten, sich im umkreis selbständig zu machen - aber wohl eher nicht, sich bei einer anderen firma im umkreis zu verdingen.

@niniveh
das beste wäre vmtl., wenn deine bekannte ihren vertrag anwaltlich überprüften lässt.

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#8
 Von 
Niniveh
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke schön für die vielen Anregungen und Vorschläge.

@blaubär

quote:
das beste wäre vmtl., wenn deine bekannte ihren Vertrag anwaltlich überprüften lässt.

Ja, das scheint das beste zu sein.

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"Viele Grüße Niniveh"

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#9
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
das ist m.e. der unterschied: vielleicht kann man vertraglich verbieten, sich im umkreis selbständig zu machen - aber wohl eher nicht, sich bei einer anderen firma im umkreis zu verdingen.


Meine Frage war ? Was hat er denn "genau" verboten.

Verbieten kann man beides, selbst in einem Arbeitsvertrag geht das für Angestellte.

Ich würde mich dran halten und als "Physiotherapeutin " nicht arbeiten. Aber als "medizinischer Assistent" oder "Arzthelferin" geht es noch. Ist nur wichtig was im Arbeitsvertrag - Auftrag steht.

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#10
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Einer Klausel des Inhalts, dass sie keine Stelle im Umkreis von ... annehmen darf, würde ich keine großartige Geltung zubilligen wegen Unbilligkeit und einseitiger Benachteiligung.[/quote}

Das ist schwierig hier zu beurteilen.

Es könnte sich da vielleicht "noch" um eine Kundenschutzklausel handeln. Aber das ist alles sehr vage bei einem Nichtarbeitsverhältnis. Ob hier die Klausel wirksam ist oder nicht, ist sehr einzelfallabhängig. Kritisch dürfte aber ein unbegrenzets

Siehe auch hier:
http://www.dr-grunewald.de/wettbewerbsverbote/wettbewerbsverbote-fuer-freiberufler-bindend.html



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