Vertragsstrafe

11. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Cano85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsstrafe

Hallo zusammen,

ich habe bei einer großen Versicherung die Ausbildung zum Versicherungsfachmann absolvieren dürfen. Der damalige Arbeitsvertrag sah eine Vertragsstrafe bei nicht erfüllung seiner Pflichten oder durch vorzeitige Kündigung des AN vor Ablauf von 1 Jahr, nachdem man in das Angestelltenverhätlnis übernommen wurde (Also nach Bestehen der Prüfung zum Vers.Fachmann) in Höhe von 11.500€ "Ausbildungskosten" vor.

Nun wurde ich im April nach der "internen Ausbildung mit anschließender Prüfung vor der IHK" in ein unbefristetes Angestelltenverhätnis übernommen.
Nach verschiedenen Vorkomnissen wie zB. ein Storno aus der Ausbildungszeit, das sich jetzt direkt auf mein Bruttogehalt auswirkt und abgezogen wurde ( -1.900€ = Auszahlungsbetrag von 110€ .. musste eine Abschlagszahlung vom Unternehmen beanspruchen, damit ich wenigstens meine 1000€ habe) will ich den AG wechseln, weil es eine zu hohe psychische Belastung darstellt und einiges schief läuft.

Leider steht dahinter immernoch die Vertragsstrafe in Höhe von 11.500€, die sich pro Monat in dem in dem Unternehmen angehöre um 1/12 verringert. somit wäre ich im April 2010 (wurde April 2009 ins Angestelltenverhältnis übernommen) Vertragsstrafenfrei.

Ich habe um einen Aufhebungsvertrag gebeten, der aber nicht angenommen wurde, da aus Unternehmenssicht keine Kündigung erfolgen sollte.
Ich habe mit keinem Wort in dem Schreiben erwähnt, dass ich kündige, sondern lediglich um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Nun wird diese Bitte als Kündigung dargestellt.

Meine Frage:

Muss ich diese Vertragsstrafe zahlen??
Mein Fixgehalt pro Monat beträgt: ca. 1700€ Brutto..
Somit wär die Vertragsstrafe (Netto) fast so hoch wie mein Nettolohn im Jahr.
(Ist eine erfolgsabhängige Arbeit, aber man darf ja nicht mit etwas rechnen, das man womöglich gar nicht hat.)


Brauche dringend Hilfe, habe zu unterschiedliche Dinge schon gehört und mein momentaner Arbeitgeber will wohl auf einen Rechtsstreit, da er die Bitte als Kündigung wertet und ich somit das Unternehmen vorzeitig verlassen habe ( auf den 30.09.09) und somit die Vertragsstrafe fällig wird????


Danke für euere Antworten!!!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Guten Tag,

ohne genaue Kenntnis der Bestimmungen in Ihrem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag wird Ihnen niemand eine präzise Auskunft geben können.

Das Ganze klingt ausgesprochen fragwürdig; die Rückzahlungsforderung der 1900 aus dem Ausbildungsstorno ist mehr als merkwürdig, Ihre Pfändungsfreigrenzen sind dabei nicht beachtet worden. Rückzahlungsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle hinsichtlich ihrer wirksamen Vereinbarung. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob überhaupt ein Beendigungstatbestand vorliegt.

Ihr Arbeitgeber will auf einen Rechtsstreit hinaus? Dann lassen Sie sich gut beraten, ob Sie nicht willens sind, ihm diesen zu bieten.

MfG

N. Unruh

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cano85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Ausbildungs/ Arbeitsvertrag unterliegt nicht dem Berufsbildungsgesetz, da es sich hierbei um eine vom Unternehmen finanzierte Ausbildung handelt mit intern veranlassten Seminaren und Prüfungsvorbereitungstagungen. Nur die Prüfung zum Versicherungsfachmann ansich wird vor der IHK absolviert.

Mein Anwalt meinte bevor ich den Schritt mit der Bitte um den Aufhebungsvertrag gegangen bin, dass man hierbei sehr gute Chancen hätte aus dem Vertrag ohne eine Rückzahlung rauskommen würde, wenn das Unternehmen diesen nicht veranlassen würde.

Es handelt sich um einen Formvertrag. (?!)
Er konnte auch nicht so recht glauben dass dieser Arbeisvertrag ein Angestelltenverhältnis wiederspiegeln soll.

Das Beste ist ja, das Unternehmen wollte mich dazu bewegen die Bitte um den Aufhebungsvertrag umzuschreiben;

"Hiermit kündige ich zum 31.08.2009
Unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen" ...

Hätte mich gerne anders mit denen geeinigt...aber die stellen sich komplett quer...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

quote:
Mein Ausbildungs/ Arbeitsvertrag unterliegt nicht dem Berufsbildungsgesetz


Da würde ich an Ihrer Stelle mal ins BBiG schauen, in die einschlägige Rechtsprechung dazu - oder Ihren Anwalt fragen ...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Nein, er hat recht: Der Versicherungsfachmann ist keine Ausbildung nach BBiG. Dieser Abschluss ist versicherungsintern und wird nicht vor einer IHK geprüft.

Der TE hat aber wahrscheinlich die Forbildung zum Versicherungsfachwirt (IHK) gemacht! Der kostet natürlich und wurde wahrscheinlich vom AG finanziert - deshalb die Vertragsstrafe.

Wenn das Unternehmen den AN auch loswerden will, würde ich einen Aufhebungsvertrag aushandeln, der diese Vertragsstrafe ausschließt.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cano85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay,
also habe jetzt noch weiter recherchiert...
Es handelt sich um einen Formularvertrag

Zum BBiG:

Versicherungsfachmänner und Versicherungsfachfrauen beschäftigen sich vorwiegend mit der Beratung und Betreuung von Kunden und kümmern sich bei Schadensfällen um die Absicherung der Versicherungsnehmer. Arbeit finden Versicherungsfachleute in den meisten Fällen bei Krankenversicherungen sowie bei Lebens- und Schadensversicherungen. Bei der Ausbildung zum Versicherungsfachmann oder respektive zur Versicherungsfachfrau handelt es sich um eine berufliche Weiterbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).


Ein Auszug aus dem Vertrag:

"6. Ausbildungskosten RN 3
Ihre Fachausbildung zum Versicherungsfachmann/zur Versicherungsfachfrau (BWV) ist keine Ausbildung i. S. des Berufsbildungsgesetzes. RN 4
Die Fachausbildung verursacht uns erhebliche Kosten. RN 5
Die entstandenen Kosten sind von Ihnen - im rechtlich zulässigen Rahmen - zu erstatten, wenn RN 6
- Sie Ihre Fachausbildung vor der vorgesehenen Abschlussprüfung ohne unsere Zustimmung beenden, RN 7
- Sie nach der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Außendienst Ihr Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung vor Ablauf eines Jahres beenden, RN 8
- das Vertragsverhältnis während der Fachausbildung oder während des ersten Jahres nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Außendienst wegen eines Grundes, der in Ihrer Person oder in Ihrem Verhalten liegt, durch uns im Wege der Kündigung beendet wird, RN 9
- ein Übernahmeangebot in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für den hauptberuflichen Außendienst im bisherigen Betreuungsgebiet von Ihnen abgelehnt wird. RN 10
Der erstattungspflichtige Teil der Kosten für Ihre Fachausbildung beläuft sich in der Regel auf insgesamt 11 500,00 EUR. Bei einem Ausscheiden im ersten Jahr nach der Übernahme verringert sich der erstattungspflichtige Betrag um 1/12 pro Beschäftigungsmonat.".


LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 100/05

Dabei fallen mir die Schlagwörter:

absoluter Kontrahierungszwang, Inhaltskontrolle, Transparenzgebot, geltungserhaltende Reduktion und ergänzende Vertragsauslegung, Berufsfreiheit etc. ein..


hoffe Sie können mir mit diesen Infos vielleicht ein wenig mehr Auskunft geben..

Vielen Dank für Ihre bisherigen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cano85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

kann mir denn keiner eine brauchbare Auskunft geben, ob das alles so rechtens ist ??

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Cano,

wenn ich nichts überlesen habe, dann ist doch noch immer kein Grund genannt, weswegen Ihr AV überhaupt enden soll, da Sie nicht gekündigt und auch keinen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Dann kann auch die Rechtsfolge Rückzahlung nicht eintreten.

Um diese braucht man sich doch erst dann zu kümmern, wenn ein in Ihrer Sphäre zu verantwortender Beendigungstatbestand vorliegt.

Ansonsten: Das

quote:
beläuft sich in der Regel auf insgesamt 11 500,00 EUR.



klingt mit zu unbestimmt. M.E. sind die Kosten nach Lehrgangs- und Freistellungskosten aufzuschlüsseln und konkret zu benennen. Was in der Regel ist, das wird Sie in der Regel wenig interessieren ...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cano85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau darum geht es ja Frau Unruh...
ich habe schriftlich angefragt, ob in meinem Fall ein Aufhebungsvertrag möglich sei, weil mein direkter Vorgesetzter meinte ich müßte dies schriftlich einreichen damit man darüber entscheiden könnte.

Mein Oberster Chef sagt jetzt; Sie äußern sich, das Unternehmen verlassen zu wollen (was ich ja aber nicht getan habe) das ist für mich eine Kündigung Ihrerseits und ich würde die Kündigungsbestätigung in den nächsten Tagen bekommen..

Der genaue Wortlaut meines Schreibens war:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2009.
Damit würde ich das Unternehmen, nach Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2009 verlassen."

Und meine Geschäftsleitung sagt nun das wäre die eingereichte Kündigung... deshalb habe ich ja vor, vor Gericht zu gehen weil ich mit keinem Wort geschrieben habe, dass ich kündigen würde..
Wenn die das jetzt aber so hindrehen als hätte ich die Kündigung ausgesprochen, kreift die Vertragsstrafe.. da ich ja dann angeblich innerhalb eines Jahres nach Übernahme ins unbefristete Angestelltenverhältnis die Kündigung ausgesprochen habe..

Danke für Ihre Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrter Cano85,

Ihr Schreiben ist unmissverständlich keine Kündigung. Sie baten um einen Aufhebungsvertrag, vermutlich da die Kündigungsfristen nicht einzuhalten waren und weil Sie noch einige andere Dinge regeln wollten, z.B. Zeugnis und Verzicht auf die Rückzahlungsklausel.

Wenn Ihr oberster Chef sich partout nicht davon abbringen lassen will, das als Kündigung (miß-)verstehen zu wollen - nu, dann muß er eben, wenn ich das so sagen darf, auf die Schnauze fallen. Sollte die versicherung auf ihrer Version bestehen, dann wird Sie Ihnen kaum mehr das zustehende Gehalt auszahlen - das erhöht Ihre Chancen Prozeßkostenhilfe zu bekommen.

Achten Sie darauf, was man Ihnen ggfs. zum Unterschreiben vorsetzt, reagieren Sie unverzüglich, wenn Ihr Gehalt gekürzt wird (war da nicht was, dass Ihnen schon etwas einbehalten wurde???) oder eine Rückforderung reinflattert. Auf Kürzungen sofort mit Klage reagieren. Der Gang zum Anwalt lohnt sich! Alles Gute!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cano85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.
Vielen Dank für Ihre Antwort, die hilft mir weiter und bestärkt mich das Vorhaben dagegen anzugehen durchzusetzen.

:)

Einen schönen Abend und nochmals Danke!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.950 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen