A arbeitet seit über 4 Jahren für das Unternehmen B. Der Geschäftsführer C möchte das Unternehmen aufgrund der schlechten Auftragslage abwickeln und verlangt von A, dass dieser folgende Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet
"Herr A verpflichtet sich, über ihm im Laufe seiner Tätigkeit für das Unternehmen be-kannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweige-pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Sämtliche Unterlagen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäfti-gungsverhältnisses erhalten hat und erhält, sind von ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Drit-ter geschützt aufzubewahren. U.a. sind das Adressen von Ist- bzw. potentiellen Kunden, Schriftver-kehr, Eingangs- und Ausgangspost, Kundenakten, Projektinformationen sowie Instrumente und Tools. Nach Beendigung der Mitarbeit sind die/ alle Unterlagen an den Arbeitgeber zurückzugeben bzw. wird darüber ein Protokoll erstellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe
von 10.000,00 Euro vereinbart.
Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten."
Fragen:
1. Kann C dies von A verlange, obwohl eine Verschwiegenheitserklärung bereits Bestandteil des Arbeitsvertrags ist [allerdings ohne Vertragsstrafe]?
2. Ist eine Vertragsstrafe in dieser Höhe bei einem Einkommen von ca. 2.500 EUR brutto zulässig?
3. Falls die Höhe der Vertragsstrafe unwirksam ist, sollte A diese Erklärung unterschreiben, da diese dann ja unwirksam ist?
Vertragsstrafe - Verschwiegenheitserklärung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
einfachste lösung :
diese zusatzvereinbarung nicht zu unterschreiben
es besteht keine verpflichtung dazu
niemand kann dich zwingen
auf die schlüpfrige schiene einer zu hohen vertragsstrafe würde ich mich nicht ohne not begeben,
wobei das BAG ausführt :
Ist eine Vertragsstrafe zu hoch, ist sie unwirksam. Weder eine geltungserhaltende Reduktion noch der Rechtsgedanke des § 343 BGB
sind geeignet, die Vertragsstrafe herabzusetzen (BAG - 8 AZR 196/03
- 04.03.2004).
außer man liebt das risiko (und den klageweg)
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
der geschäftsführer verlangt von dir im grunde, dass du einwilligst, deinen av zu verschlechtern. wenn du masochistisch veranlagt sein solltest, wirst du das mit lustgewinn unterschreiben. bei klarem verstand eher nicht, oder?!
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Danke für die schnelle Antwort:
Wie sollte sich A gegenüber dem Geschäftsführer verhalten bzw. wie sollte er seine Weigerung begründen?
A muß seine weigerung nicht begründen
im gegenteil, er könnte den ball zurückwerfen:
"herr geschäftsführer, nennen sie mir einen plausiblen grund, warum ich diesen wisch (gut, das wort würde ich jetzt wählen, kann man aber auch weglassen ) unterschreiben soll"
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
quote:
Wie sollte sich A gegenüber dem Geschäftsführer verhalten
A: Gar nicht mehr darauf eingehen
B: Bei Nchfrage einfach ablehnen.
quote:
bzw. wie sollte er seine Weigerung begründen?
A: Gar nicht, weil er es nicht muss
B: Man sagt das für eine solche Vereinbarung keinen Rechtgrundlage besteht und die Forderung nach Unterschrift juristisch nicht durchsetzbar ist. So hätte es jedenfalls der Anwalt formuliert.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
rückfragen ist auch eine gute methode: würden sie an meiner stelle ..
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Die Antwort des Geschäftsführers auf die Weigerung war:
dann kündigen wir den Arbeitsvertrag...
Und wenn Sie unterschreiben, werden Sie in dem Unternehmen, das gerade "abgewickelt" wird, weiterbeschäftigt
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///... dann kündigen wir den Arbeitsvertrag...
wenn es für diese äußerung zeugen gibt, dürfte der GF mit einer kündigung ganz schön auflaufen.
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