Vertragsstrafe bei zu später Krankmeldung?

8. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Evene
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Vertragsstrafe bei zu später Krankmeldung?

Hallo,

ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und war nun krankgeschrieben. In meinem Entleihbetrieb war ich in der Zeit für die Spätschicht eingetragen, Beginn 18:00 Uhr. Nachdem ich die Nacht über Schüttelfrost und Fieber hatte (nach einen freien Wochenende), habe ich mich dann nach dem Aufstehen gegen 11/11:30 Uhr krankgemeldet. Sowohl beim Entleihbetrieb auch als bei der ZA.

Mein ZA Vertrag sieht jedoch vor, dass ich mich bis 8 Uhr krankzumelden habe. Ansonsten habe ich mit einer Vertragsstrafe von bis zu brutto 20 Arbeitsstunden zu rechnen (was bei mir 4 Tage Arbeit entspricht). Ebenso verhält es sich bei einer Verlängerung der Krankschreibung, insofern diese nicht bis 13 Uhr des letzten bereits eingetragenen Krankentages vorliegt.

Nun hatte ich in der Tat eine Verlängerung, diese aber erst gegen 15Uhr eingereicht, da ich erst um 14:00 den Termin beim Arzt zur Nachkontrolle hatte. Bisher habe ich noch nichts gehört, aber irgendwie beschleicht mich das Gefühl, auf meiner nächsten Abrechnung eine "Überraschung" zu überleben...ist eine solche Vertragsstrafe zulässig?


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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Mir ist eine solche Vertragsstrafe nicht bekannt. Welcher Tarifvertrag gilt für Dich?

Wenn keiner gilt, ist diese Vertragsstrafe auf jeden Fall nicht rechtens.

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#2
 Von 
Evene
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

danke schon mal. Ich gehöre zum iGZ.

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#3
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Im IGZ steht nichts von einer Vertragsstrafe wegen zu später Krankmeldung. Wenn es hart auf hart kommt, kommt der AG damit mit Sicherheit nicht durch.

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#4
 Von 
Evene
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe beim iGZ schonmal geschaut, konnte aber nichts finden. Nun ist die Frage: Wird eine solche Strafe irgendwo ausgeschlossen? dann wäre die Sachlage ja eindeutig, da der Vertrag nicht gegen den Tarifvertrag verstoßen darf. Aber ob eine "Ergänzung" da auch drunter fällt, ist halt die Frage.

Aus meinem Vertrag: "Verstößt der Mitarbeiter gegen die Meldepflichten gemäß § 8, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttoentgelts für 20 Arbeitsstunden des Mitarbeiters als vereinbart."

§ 8 umfasst bei mir alles rund um die Krankmeldung. Das würde für mich also direkt mehrfach 20h Strafe bedeuten, was je etwa 150€ entspricht.

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Aus meinem Vertrag: "Verstößt der Mitarbeiter gegen die Meldepflichten gemäß § 8, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttoentgelts für 20 Arbeitsstunden des Mitarbeiters als vereinbart."


Diese Vertragsstrafe wird meiner Meinung nach unwirksam sein.
Es ist für einen AN der z.b. Spätschicht oder Nachtschicht arbeiten muss, aus meiner Sicht überhaupt nicht machbar, sich generell vor 8 Uhr zu melden. Sie haben sich rechtzeitig krank gemeldet und fertig. Sollte der AG tatsächlich so dreist sein und dieses Vertragsstrafe anwenden, dann nur kurz diskutieren und ansonsten sofort gerichtlich dagegen vorgehen. Ich hoffe, Sie sind länger als 6 Monate bei der Leihfirma beschäftigt. Vielleicht, aber nur vielleicht, hilft auch ein Anruf beim iGZ, wie der zu solchen selbstausgedachten "Vertragsstrafen" einzelner Mitglieder steht.


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#6
 Von 
Evene
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Leider noch drunter. Aber deutlich über die 4 Wochen, die zur Entgeltfortzahlung nötig sind.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

... die eine frage ist, ob eine solche vertragsstrafe überhaupt zulässig sein kann, denn die bedingungen sind ja u.u. überhaupt nicht einzuhalten, weil nicht steuerbar.
die zweite frage scheit mir, dass die strafe - sofern überhaupt wirksam zu vereinbaren - in der höhe nicht vollkommen unangemessen hoch ist.

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
die zweite frage scheit mir, dass die strafe - sofern überhaupt wirksam zu vereinbaren - in der höhe nicht vollkommen unangemessen hoch ist.


Nicht vollkommen unangemessen? Was heisst das übersetzt?


quote:
Leider noch drunter. Aber deutlich über die 4 Wochen, die zur Entgeltfortzahlung nötig sind.


Gut dann droht vielleicht die Kündigung, wenn man sich zur Wehr setzt, aber die droht einem bei den Leihfirmen sowieso jeden Tag. Oft ist es auch kein Problem beim selben Entleihbetrieb die Verleihfirma zu wechseln, wenn man mit dem Entleiher redet und der grundsätzlich zufrieden mit Ihnen ist. Da wird dann zwar das eigentlich Grundprinzip der Leihbranche ad absurdum geführt, aber das sollte einen nicht weiter kümmern.
Warten Sie erstmal ab, ob die Leihfirma tatsächlich die Vertragsstrafe abzieht. Dann müssten Sie jedoch recht zügig reagieren, da der iGZ-TV eine sehr kurze Ausschlussfrist hat (1 Monat)!

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#9
 Von 
Evene
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

nicht unangemessen? 80% meines Wocheneinkommens?!

Und ja, ich werd da ganz fix sein. Mit dem Entleihbetrieb hab ich auch schonmal geredet, und diese Option des Zeitarbeitsfirmenwechsels besteht in der Tat.

Aber gut, am 15. bin ich schlauer. Und da bereits gut vorbereitet, wird das dann auch zeitig laufen.

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