Vertragsstrafe im Vergleich-KlAGEN ODER NICHT?

18. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)
Vertragsstrafe im Vergleich-KlAGEN ODER NICHT?

Hallo zusammen,

habe folgende Frage an Euch:

Wenn mit dem AG im gerichtlichen Vergleich eine Vertragsstrafe von 1 Monatsgehalt vereinbart wurde, für den Fall, dass er Dritten ggü. andere Angaben macht, als die, die im Vergleich stehen, kann man dann auf Zahlung der Vertragsstrafe klagen? Und wenn ja, wie wird das formuliert?

Vorliegend stand im Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung endet.
NUN hat der AG in der AG-bescheinigung an die Agentur für Arbeit durch Ankreuzen mitgeteilt, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei. Wahrscheinlich, damit er nichts weiter auf dieser Seite auszufüllen braucht im Vordruck bzgl. der Abfindung und den weiteren Daten (Faulheit?).
Die Sachbearbeiterin der Agentur meinte nach Vorlage des Vergleichs, dass der AG die AG-bescheinigung nochmal korrekt ausfüllen muss und sie ihn dazu schriftlich auffordern wird. Das hat sie getan und eine Kopie zugesandt.

Darin steht, dass die Angaben korrekt ausgefüllt werden müssen, so wie es im Vergleich steht.

Kann ich jetzt auf Zahlung der Strafe klagen?
Was ist, wenn der AG eine korrigierte AG-bescheinigung einreicht? Hat das Auswirkungen auf die Zahlungspflicht?

Vielen Dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Dir ist schon klar das dies eine Behörde ist?!

:???:

-----------------
""

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#2
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)

Ist denn eine Behörde kein Dritter im Sinne eines Vergleiches zwischen AG und AN?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)

Nochmal:

Kann mir jemand sagen, ob die Agentur für Arbeit ein Dritter ist im Sinne des Vergleichs? Müsste doch einfach zu beantworten sein! Spielt das eine Rolle, dass es sich um eine Behörde handelt?

Vielen Dank!

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Dir ist schon klar das dies eine Behörde ist?!

Ich sehe hier keinen Zusammenhang bzgl. der Frage.


quote:
Kann mir jemand sagen, ob die Agentur für Arbeit ein Dritter ist im Sinne des Vergleichs?


In meinen Augen schon.

Durch das fehlerhafte Ausfüllen würden Sie auch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden.

Aber ob man das schon als Vertragsbruch ansehen kann, bezweifel ich.

Ein Vertragsbruch muss vorsätzlich sein. Hier könnte ein vertretbarer Rechtsirrtum vorliegen (Der AG nimmt an, dass der gerichtliche Vergleich in Wahrheit ein Aufhebungsvertrag ist, was im Endeffekt auch nicht ganz falsch ist). Damit wäre der Vertragsbruch nicht willentlich erfolgt, sondern wäre entschuldbar.

Um das besser beurteilen zu können, wäre eine einzelfallbezogene anwältliche Beratung notwendig.



-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 21.07.2012 09:04

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