Vertragsverhältnis Teilzeit während der Elternzeit ohne Zusatzvereinbarung gültig?

22. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsverhältnis Teilzeit während der Elternzeit ohne Zusatzvereinbarung gültig?

Hallo,

nehmen wir an Person A hat wirksam einen Teilzeitvertrag während der Elternzeit gestellt.
Demnach wäre der Arbeitsbeginn der 2.12.2019.

Nach langem Hin- und Her hat der Arbeitgeber Person A eine Stelle ab 01.01.2020 telefonisch zugesagt. Eine Woche später sagt der Arbeitgeber dass auch das "vermutlich nichts wird".

Wie soll Person A vorgehen? Sie hat Rechtsanspruch eine Stelle ab 2.12.2019.

Muss sie am 2.12.2019 auf der Arbeit erscheinen damit sie einen Anspruch auf Entlohnung hat oder reicht es zu Hause zu bleiben und über einen Anwalt den entgangen Lohn für Dezember einzuklagen.

Kann es negativ für Person A ausgelegt werden, wenn der Arbeitgeber dann doch am 01.01.2020 wider Erwarten ihr eine Stelle anbietet?

VG und Danke für die Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Woran wurde denn die Wirksamkeit des Antrag festgestellt?
Hier ist dringend zu empfehlen, nicht mehr zu telefonieren, sondern alles schriftlich zu klären. Dem Arbeitgeber kann man auch einfach schriftlich mitteilen, dass man am 02.12. seine Arbeit wieder aufnehmen wird.
Mal gucken, was der antwortet.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wirksamkeit des Antrags ergibt sich auch §15 Abs. 7 BEEG (der Arbeitgeber hatte innerhalb eines Monats nicht auf das Teilzeitersuchen reagiert).

Ist der Sachverhalt nicht bis 30.11. geklärt wäre auch die Idee die den Anspruch auf den 01.12. nochmal zu verdeutlichen. Die Frage die sich mir stellt ist halt ob Person A sich in die Abteilung physisch sitzen muss um den Anspruch auf Gehalt zu begründen oder ob man auch zu Hause bleiben kann. Vereinbarung gibt es ja so oder so keine.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn der AG sich auf Anfrage tot stellt, bleibt nur, hinzugehen, um den Anspruch zu sichern. Der AG muss Sie ja beschäftigen, wie, ist sein Problem.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31964 Beiträge, 5629x hilfreich)

Du hattest das bereits gefragt. Mehrfach, nur immer in Datumsangaben variiert.
Die Antwort war:
https://www.123recht.de/forum/arbeitsrecht/Arbeitsrecht-__f563282.html
Wenn das für die Zeit ab dem 01.12.2019 sein sollte, dann haben wir hier keinen Fall von § 15 Abs. 7 BEEG, weil es nicht um Teilzeitarbeit in der Elternzeit geht. Dann ist man ganz normal bei § 8 TzBfG und da muss die Entscheidung über den Teilzeitantrag dem AN spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung mitgeteilt werden und das hat der AG hier eingehalten. Demgemäß wäre der momentane Stand, dass ab dem 01.12.2019 das Arbeitsverhältnis weiter geht wie vor der Elternzeit ohne Reduzierung.

Die AN sollte also am 1.12. bzw. am 2.12. 2019 an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.
Die Elternzeit endet am 30.11.2019

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