Hallo ihr Lieben,
ich möchte mich beruflich um orientieren und habe daher bei meinem alten AG gekündigt. Jetzt stehe ich vor folgendem Problem:
Ich habe am 29.5.20 fristgerecht zum 1.7.20 gekündigt. Vom 23.3. bis zum 29.5. war ich in Kurzarbeit. Ab dem 1.6.20 wurde die Kurzarbeit aufgehoben und der reguläre Arbeitsbetrieb wieder aufgenommen.
Ich habe am 3.6.20 eine E-Mail bekommen, dass ich während meiner Freistellung nicht mein normales Gehalt bekomme, sondern auf 100% Kurzarbeit (Kurzarbeit null) gestuft werde.
Ist das so rechtens?? Meiner Meinung habe ich Anspruch auf mein volles Gehalt zumal bei meinem Ex-AG wieder ganz normal gearbeitet wird und dementsprechend die Gehälter ausbezahlt werden.
Außerdem, falls mein alter AG im Unrecht ist, wie gehe ich da am besten vor um an mein Geld zu kommen.
Vielen lieben Dank im voraus für die Hilfe!
Volles Gehalt während der Freistellung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Sie sind im Recht - Zahltag abwarten und beim Arbeitsgericht Lohnklage erheben.
Wann bist du denn freigestellt?Zitatdass ich während meiner Freistellung :
-- Editiert von Anami am 09.06.2020 13:30
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ZitatSie sind im Recht - Zahltag abwarten und beim Arbeitsgericht Lohnklage erheben. :
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Das werde ich tun. Ich war heute auch schon beim Arbeitsgericht und habe mir den Vordruck mitgenommen - ich wollte mich hier nur noch mal absichern.
Zitat:Wann bist du denn freigestellt?Zitatdass ich während meiner Freistellung :
-- Editiert von Anami am 09.06.2020 13:30
Vom 1.6. bis zum 30.6.
Die Freistellung ist irrelevant.
Kurzarbeit ist unzulässig bei gekündigtem Arbeitsverhältnis!
ZitatDie Freistellung ist irrelevant. :
Kurzarbeit ist unzulässig bei gekündigtem Arbeitsverhältnis![/quote
Herzlichen Dank für die Rückmeldung! Was mein Ex-AG da versucht, kam mir auch direkt fragwürdig vor.
Wie würden Sie in meinem Fall vorgehen? Also welche Schritte soll ich am besten einleiten? LG
ZitatWie würden Sie in meinem Fall vorgehen? :
So.
ZitatSie sind im Recht - Zahltag abwarten und beim Arbeitsgericht Lohnklage erheben. :
Man kann es vorsorglich natürlich noch mit entsprechender Info an den Arbeitgeber versuchen, damit es gar nicht so weit kommt, vielleicht hilft es ja.
Ja, weiß ich. Ich las nur nicht, für wann sie ausgesprochen wurde.ZitatDie Freistellung ist irrelevant. :
Ich empfehle auch, vor der Lohnklage dem AG die gesetzl. Grundlagen kurz und schriftlich als *frdl. Hinweis* zukommen zu lassen. Evtl. einfach als Antwort auf die e-mail vom 3.6.
Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage? Mein Anwalt riet mir die Vereinbarung zur KA nicht zu unterschreiben, weil mein AG sich weigerte darauf zu vermerken, dass die Vereinbarung nur so lange gilt, wie die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Er meinte, dass nur so das Vorgehen des AG des TE vermieden werden könne. Mein AG verweigerte dies und so bin ich nun via Änderungskündigung in KA.
Da ich demnächst auch kündige würde mich die gesetzliche Grundlage schon interessieren, denn der AG hat ja mit mir eine Vereinbarung dass er mich auf Kurzarbeit setzen kann. Daneben steht nur, dass für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld beantragt wird. Wenn das wegfällt, rechne ich ehrlich gesagt damit, dass mein AG mich ebenso behandelt und das Gehalt entsprechend mindert.
Man muss hier unterscheiden, ob bei Kündigung schon Kurzarbeit vorlag, oder erst danach eingeführt wird.
https://www.raobermaier.de/kein-kurzarbeitergeld-nach-arbeitnehmerkuendigung-in-bestimmten-faellen-jedoch-volle-verguetung/
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