Vollstreckungsmöglichkeiten Arbeitgeber

26. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
PEACEANDLOVE
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsmöglichkeiten Arbeitgeber

Hallo.
Ein Unternehmen schreibt seinem Mitarbeiter, dass dieser Summe X am XX.XX.XXXX erhält. In dem Schreiben steht „ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz" als Hinweis.
Tag X ist gekommen und der Mitarbeiter hat keine Zahlung erhalten. Er hat sich an das Unternehmen gewandt und diese meinten, dass es eine freiwillige Zahlung ist und es sich der Chef anders überlegt hat. Da der Arbeitnehmer keinen Titel gegen den Arbeitgeber hat, könnte dieser auch nichts machen.

Hat der Arbeitnehmer Chancen , das vollstrecken zu lassen oder ist es wirklich eine freiwillige Zahlung , wo eine Vollstreckung nicht möglich ist ?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20353 Beiträge, 7367x hilfreich)

Zitat (von PEACEANDLOVE):
Ein Unternehmen schreibt seinem Mitarbeiter, dass dieser Summe X am XX.XX.XXXX erhält.

Du hältst dich reichlich bedeckt: Welcher Art ist diese Zahlung, worauf beruht sie? Und wie ist dieses Schreiben zu bewerten? Es könnte ja sein, dass die Zahlung dem Grunde nach freiwillig geleistet wird, diese Freiwilligkeit aber durch dieses Schreiben zu einer Zusage mutiert ist.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130390 Beiträge, 41521x hilfreich)

Zitat (von PEACEANDLOVE):
Hat der Arbeitnehmer Chancen , das vollstrecken zu lassen

Ohne Titel keine Vollstreckung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(727 Beiträge, 246x hilfreich)

„Hat der Arbeitnehmer Chancen , das vollstrecken zu lassen oder ist es wirklich eine freiwillige Zahlung , wo eine Vollstreckung nicht möglich ist ?"
Eine Vollstreckung im rechtstechnischen Sinne meint die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen, die entweder auf gerichtlichen Urteilen oder Vergleichen etc. basieren. Voraussetzung ist immer ein sog. Titel, 704, 794 ZPO. Ein Schreiben des AG ist kein solcher Titel. Das heißt, dass sie ggf. erst einmal einen Titel erwirken müssten, also ihren AG verklagen, um dann mit einem Endurteil oder einem Vergleich (wenn der AG daraufhin nicht zahlt) die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.
Eine andere Frage ist aber natürlich, ob sich der AG nicht bereits mit seinem Schreiben zur Zahlung verpflichtet hat. Da müssten sie mal den Wortlaut einstellen.
Jedenfalls sind Hinweise wie „keine Rechtspflicht" „Präjudiz" oder „Freiwillig" oft auch so gemeint, dass sie nur für die Zukunft gelten sollen in dem Sinne, dass der AG jetzt einmal zahlen will, aber in Zukunft nicht. Damit soll das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden.

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