Vom Krankengeldbezug des alten Jobs direkt in neuen Job mit Arbeitsentgelt - wie?

19. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
dre
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Vom Krankengeldbezug des alten Jobs direkt in neuen Job mit Arbeitsentgelt - wie?

Hallo,

ich habe ein befristetes Arbeitsverhältniss bis zum 31.08.19.
Allerdings bin ich im Dezember erkrankt und beziehe seitdem Krankengeld. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz kann ich mir nicht mehr vorstellen.
Ich habe nun einen neuen Job für ab dem 01.09.19 in Sicht, bei dem ich gerne neu durchstarten möchte.

Krank bin ich derzeit aber weiterhin. Wie kann ich das nun umsetzen, so das ich bis zum 31.07.19 weiterhin KG beziehe, aber ab dem 01.09.19 dann aber beim neuen AG wieder berufstätig bin?

Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Grünen mit Wirkung zum 01.09.19?
Eigene Kündigung zum 01.09.19 unter EInhaltung der Kündigungsfrist (zum Ende des Folgemonats)? Was ist schlauer?




-- Editiert von dre am 19.04.2019 03:09

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie nicht den "31.07.2019" meinen, sondern den 31.08.2019, bis zu diesem Datum Sie Krankengeld beziehen möchten.

Sie haben ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2019. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Sie dieses nicht kündigen müssen, um ein neues Arbeitsverhältnis zum 01.09.2019 eingehen zu können. Es läuft schlichtweg durch Fristablauf aus. Insoweit ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.08.2019 (nicht 01.09.2019) nicht erforderlich.

Sie müssen hier also einzig durchgehend Ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.08.2019 nachweisen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 19.04.2019 03:53

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#2
 Von 
dre
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Verzeihung, ich habe mich mit dem Datum vertan.
Den neuen Job habe ich für den 1.8. in Aussicht, mein Arbeitsvertrag geht aber 1 KM länger, ich möchte also vor Vertragsende wechseln.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Was sagt denn der Arbeitsvertrag in Bezug auf Kündigungsfristen?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Man kann im April schon sagen, dass man exakt am 01.08. wieder arbeitsfähig ist?

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. So ein Schelm würde da sofort an Betrug (§ 263 StGB ) denken.
Beihilfe zum Betrug geben wir hier nicht.

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#5
 Von 
dre
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, ich kann nicht sicher sagen ob ich zum 1.8. 100% gesund bin. Allerdings ist es auch nicht unrealistisch. Da ich an meinem alten Arbeitsplatz krank wurde und psychisch einiges ertragen möchte, habe ich Angst davor dahin zurück zu kehren.
Darum möchte ich nach vorne schauen und einen Neuanfang bei einer neuen Stelle starten.
Allerdings kann ich es mir finanziell auch nicht erlauben eine Sperrfrist zu erhalten für die ca 6 Wochen, die ich vor dem Wechsel des Arbeitsplatzes den alten Job kündigen müsste (Wirksam zum Ende des Folgemonats).

Daher meine Frage: Verliere ich meinen Anspruch auf KG ab dem Tag, an dem ich die Kündigung beim noch-AG abgebe? Oder erst ab dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird (31.7.)?

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von dre):
meine Frage: Verliere ich meinen Anspruch auf KG ab dem Tag, an dem ich die Kündigung beim noch-AG abgebe? Oder erst ab dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird (31.7.)?


Weder noch.

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#7
 Von 
dre
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von dre):
meine Frage: Verliere ich meinen Anspruch auf KG ab dem Tag, an dem ich die Kündigung beim noch-AG abgebe? Oder erst ab dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird (31.7.)?


Weder noch.


Verstehe ich nicht.
Ich dachte wenn ich kündige erwartet mich beim KG eine Sperrfrist. Falls ja, wäre ein Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.7. die bessere Lösung?

-- Editiert von dre am 20.04.2019 01:08

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Du verwechselst KG mit ALG. Beim KG wirkt sich eine Kündigung nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von dre):
ich habe ein befristetes Arbeitsverhältniss bis zum 31.08.19.
Dieses endet ohne Wenn und Aber. Urlaubsanspruch aus diesem Job bleibt dir bis einschl. 31.08.2019 erhalten.
Falls du tatsächlich vorher kündigen möchtest, und punktgenau am 1.8. 2019 einen neuen Job beginnen möchtest, musst du fristgerecht kündigen. Zum 31.07.
Wozu denn Aufhebungsvertrag? Warum sollte dein AG das machen?

Was machst du, wenn du zwar gekündigt hast, aber den neuen Job nicht bekommst?
Weiterhin krank ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
dre
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay danke für die Information.

Muss ich meine KK über meine Kündigung und den Wechsel des Arbeitsplatzes informieren? Oder geschieht das sowieso durch die Abmeldung des alten AG und Anmeldung des neuen AG!?

Muss ich mich am Tag der Abgabe der Kündigung beim Jobcenter arbeitssuchend melden obwohl ich bereits am Tag NACH wirksam werden der Kündigung einen neuen Job antrete?

-- Editiert von dre am 21.04.2019 03:38

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von dre):
Oder geschieht das sowieso durch die Abmeldung des alten AG und Anmeldung des neuen AG!?
Ja. So geht das.

Das JC ist nur für Hilfebedürftigkeit dein Ansprechpartner. Wenn du also evtl. zu wenig verdienst, um deinen Bedarf zu sichern.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
dre
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Muss ich mich in meinem konkreten Fall beim JC arbeitslos melden obwohl ich KG beziehe bis zum Beginn des neuen Jobs?
Zu wenig verdienen tu ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von dre):
Zu wenig verdienen tu ich nicht.
Wenn du nicht hilfebedürftig bist, dann hast du mit dem JC doch nichts zu tun.
Dann beginnst du am 1.8. den neuen Job.

Damit bist du weder arbeitsuchend noch arbeitslos.




Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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