Vor Dienstantritt kann das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden

2. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vor Dienstantritt kann das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden

Hallo,
ich habe vor 1 Monat einen neuen Arbeitsvertrag bei einem Recruiter unterschrieben, wo ich in Arbeitnehmerüberlassung/ Dienstvertrag für eine Firma arbeiten würde. Der Dienstantritt ist auf den 02. Feb. 2026 betitelt.
Nun habe ich eine noch bessere Position gefunden mit einem direkten Arbeitgeber - also nicht in Arbeitnehmerüberlassung und zum 01. Januar 2026.

Im Recruiter-Vertrag wird genannt: Vor Dienstantritt kann das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden
Innerhalb der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Basis ist der Tarifvertrag der GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister).

§ 2.4 In den ersten drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
einer Woche gekündigt werden. Nach Vollendung des dritten bis Vollendung
des sechsten Monats kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei
Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag
verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern,
die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis
zum Arbeitgeber standen.
Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
oder den Arbeitnehmer beiderseits die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB.

Nun würde ich gerne den Arbeitsvertrag vor Dienstantritt kündigen, möchte aber taktisch klug vorgehen und mich nicht in Diskussionen verstricken - oder nachher womöglich dumm dastehen - da ich mich mit 2 Arbeitgebern angelegt habe.

Wie komme ich geschickt aus dem Vertrag heraus und welche Formulierung ist bei der Kündigung zu wählen/ oder geht es nur im persönlichen Gespräch und mit beiderseitigem Einverständnis (das auf der anderen Seite schwierig zu erwirken sein wird).
Bei Unterschrift des Vertrages wurde mir erklärt, dass diese Formulierung lediglich zu meinem persönlichen Schutz gewählt wurde, damit mir nicht von AG-Seite aus bis zum Dienstantritt gekündigt wird.

Danke und LG,


-- Editiert von User am 2. Dezember 2025 08:53




30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19938 Beiträge, 7233x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
möchte aber taktisch klug vorgehen und mich nicht in Diskussionen verstricken -.... Wie komme ich geschickt aus dem Vertrag heraus und welche Formulierung ist bei der Kündigung zu wählen/ oder geht es nur im persönlichen Ges

'Diskussionen' muss es nicht geben - eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Zustimmung bedarf. Für einen Aufhebungsvertrag allerdings bedarf es den Willen beider Parteien.

Dein AV beinhaltet allerdings ein K-Verbot vor Arbeitsaufnahme; du kannst also gar nicht wirksam vorher kündigen. Allerdings geht es nur um 1 Woche. Dein nun favorisierter AG sollte so viel Geduld wohl haben, wenn er dich will.

... und man sieht einmal mehr, dass Vertragsklauseln alle Parteien binden; auf die Ansage, die Klausel schütze dich vor vorzeitiger Kündigung wirst du kaum pochen können.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Matrose74
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 25x hilfreich)

Wurde im Vertrag keine Vertragsstrafe vereinbart, falls dennoch vor Diebstbeginn gekündigt wird? Wenn nicht, ist das vordienstliche Kündigungsverbot recht witzlos. Zwar könnte der AG versuchen, Schadenersatz einzuklagen. Allerdings muss dabei ein Schaden exakt beziffert und nachgewiesen werden. Das gelingt in solchen Fällen in der Praxis kaum.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Matrose74 ):
Wurde im Vertrag keine Vertragsstrafe vereinbart


Nein - Vertragsstrafe ist nicht erwähnt! ... daher auch die Aussage vom Recruiter: "diese Floskel dient nur dem Schutz des Arbeitnehmers - damit er nicht in ein "Risiko" geht, wenn er 2 Monate vor Dienstantritt einen Arbeitsvertrag unterzeichnet...

... und Danke auch für Deine Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1610 Beiträge, 276x hilfreich)

Du solltest den AG von deinem Kündigungswunsch in Kenntnis setzen. Wenn du sagst, du wirst sowieso dann nach Arbeitsantritt sofort kündigen, haben die meist auch kein Interesse daran, dass du überhaupt erst anfängst. Was sollen die jemanden für 1 Woche einarbeiten/bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Du solltest den AG von deinem Kündigungswunsch in Kenntnis setzen


Hi - ja! ... das ist die Idee.

Da es sich aber um eine Führungsposition und eine Stelle über 100k handelt, suche ich nach einer guten Wortwahl und triftigen Argumenten, um meine Kündigung/ Nichtantritt treffend zum umschreiben und zu belegen, dass es mir nicht möglich sein wird, anzutreten.

Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, wird die Recruiting-Firma richtig Geld verlieren, da sie mich ja sozusagen vermietet... und mir ja bereits im Vorfeld mitgeteilt wurde, dass wir das hier ja nicht zum Spaß machen, sondern es um harte Dollars geht (also erstmal seine!)...
Hätte ich nicht unterzeichnet - hätte ich den Vertrag verloren.
Der eigentliche Arbeitgeber wird mich vermutlich nach 6 bis 12 Monaten sowieso übernehmen - jedoch gehen mir diese Monate erstmal als Betriebszugehörigkeit verloren und Zeit + Extras sind ja heute kein Geschenk mehr.

Danke für all Eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1610 Beiträge, 276x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
Da es sich aber um eine Führungsposition und eine Stelle über 100k handelt

Zitat (von ip731308-33):
wird die Recruiting-Firma richtig Geld verlieren, da sie mich ja sozusagen vermietet...

Tjia, dann kann's tatsächlich schwierig werden.

Wenn es nicht einvernehmlich geht (Aufhebungsvertrag) bleibt nur die Kündigung in der Probezeit.

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#7
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von Matrose74 ):
Zwar könnte der AG versuchen, Schadenersatz einzuklagen. Allerdings muss dabei ein Schaden exakt beziffert und nachgewiesen werden. Das gelingt in solchen Fällen in der Praxis kaum.
Hier in dem Fall wird das sogar sehr einfach gehen.

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#8
 Von 
Matrose74
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Hier in dem Fall wird das sogar sehr einfach gehen.


Gerade nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von Matrose74 ):
Gerade nicht.
Begründe doch mal. Hier entsteht der Recruiting-Firma nachweislich ein Schaden, der bei einer 100k dotierten Position nicht gerade klein sein dürfte.

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#10
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Hier entsteht der Recruiting-Firma nachweislich ein Schaden


... also, sie würden mich als Kandidaten verlieren - den sie auf diese Position gesetzt haben; jedoch würde der Recruiter nicht das Mandat oder den Auftrag verlieren - die Position mit einem geeigneten Kandidaten zu besetzen/ was aber halt auch nicht so einfach ist, heute die richtigen Leute mit der richtigen Expertise zu finden, die dann auch noch zur Verfügung stehen.

Danke für alle Antworten!

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#11
 Von 
Matrose74
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Begründe doch mal. Hier entsteht der Recruiting-Firma nachweislich ein Schaden, der bei einer 100k dotierten Position nicht gerade klein sein dürfte.


Der Verleiher schuldet dem Entleiher Arbeitsleistung, nicht die konkrete Person.
Ersatzgestellung ist fast immer möglich.
Deshalb ist der Schaden nicht konkret, nicht sicher und nicht zurechenbar.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Matrose74 ):
Der Verleiher schuldet dem Entleiher Arbeitsleistung, nicht die konkrete Person.


Also - ich finde das Forum und die Antworten hier einfach Klasse!
Für mich stellt sich allerdings immer noch die Frage, mit welcher Argumentation ich meine Kündigung des Vertrages einleite und gestalte, ohne mich in eine Zwickmühle zu rangieren, wo ich dann womöglich doch in der ersten Woche im Februar antreten muss, nur um angehend zu kündigen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19938 Beiträge, 7233x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
mit welcher Argumentation ich meine Kündigung des Vertrages einleite

... ein AN muss seine Kündigung nicht begründen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von Matrose74 ):
Der Verleiher schuldet dem Entleiher Arbeitsleistung, nicht die konkrete Person.
Ersatzgestellung ist fast immer möglich.
Deshalb ist der Schaden nicht konkret, nicht sicher und nicht zurechenbar.
Du kennst also den Vertrag zwischen Personalvermittler und Unternehmen? Glaskugel in Betrieb? Es geht hier nicht um eine "Wald- und Wiesenposition" a la "Warenverräumer", sondern um eine gut dotierte Führungsposition.

Unabhängig von irgendwelchen Forderungen, die das Unternehmen gegenüber dem Personalvermittler hat, ist die Rechnung ist ganz einfach:

Der TE verdient 100k in der Anstellung beim Personalvermittler. Damit dieser Gewinn macht, kalkuliert er mit mindestens 200k Einnahmen. Da das Unternehmen weder Urlaubs- noch Krankheitstage zahlt, geht der Personalvermittler in der Regel von 200 bezahlten Einsatztagen aus.

200 k / 200 Tage = 1.000 Euro / Tag

D.h. der Personalvermittler verliert mindestens 7.000 Euro bezogen auf die einwöchige Kündigungsfrist laut Tarifvertrag, wenn der TE am ersten Arbeitstag kündigt.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
Für mich stellt sich allerdings immer noch die Frage, mit welcher Argumentation ich meine Kündigung des Vertrages einleite und gestalte,


Die Frage stellt sich nicht, da vertraglich vereinbart wurde dass:
" Vor Dienstantritt kann das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden"

Zitat (von ip731308-33):
Wie komme ich geschickt aus dem Vertrag heraus


Mit einem Aufhebungsvertrag.

Ich würde einfach das Gespräch suchen; nötigenfalls mit dem Hinweis das dir dann nichts anderes übrig bleib als am 02.02.25 mit 1- tägiger Frist zu kündigen.

Zitat (von ip731308-33):
Nun habe ich eine noch bessere Position gefunden mit einem direkten Arbeitgeber - also nicht in Arbeitnehmerüberlassung und zum 01. Januar 2026.


Mit dem würde ich dann aber vereinbaren, dass du am 02.02.25 1 Tag Urlaub brauchst.

Zitat (von vacantum):
Hier entsteht der Recruiting-Firma nachweislich ein Schaden, der bei einer 100k dotierten Position nicht gerade klein sein dürfte.


Das dürfte bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Tag mehr als überschaubar sein.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
ch würde einfach das Gespräch suchen


Danke für all Eure Unterstützung! ... ich habe nun tatsächlich ein besseres Gefühl/ eine andere Sicht gewonnen und bin gestärkt für ein offenes Gespräch mit dem Recruiter frühzeitig zu sprechen und nicht erst noch Weihnachten ins Land ziehen zu lassen.
Er wird ja kein Geld verlieren, wenn er am 02.Februar mit einem anderen Kandidaten an den Start geht - Zeit ist ja noch genug; ob es passende Kandidaten gibt - keine Ahnung, aber final ja auch nicht mein Problem.

Danke und liebe Grüße.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
bin gestärkt für ein offenes Gespräch mit dem Recruiter frühzeitig zu sprechen und nicht erst noch Weihnachten ins Land ziehen zu lassen.


Ist denn der andere Vertrag schon fix und sicher?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Vertrag schon fix und sicher?


JA ! - der neue Vertrag ist gesichert, liegt vor und ist so datiert, dass ich nicht in eine Zwickmühle geraten kann.

Danke - sehr aufmerksam mitgedacht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das dürfte bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Tag mehr als überschaubar sein.
Diese ist nicht vereinbart. Einfach nochmal #1 lesen.

Zitat (von ip731308-33):
Innerhalb der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist.
Und diese ist:
Zitat (von ip731308-33):
In den ersten drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
einer Woche gekündigt werden.


Während das folgende aus dem Tarifvertrag nicht vereinbart wurde:
Zitat (von ip731308-33):
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei
Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag
verkürzt werden.


-- Editiert von User am 4. Dezember 2025 10:20

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1610 Beiträge, 276x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
Er wird ja kein Geld verlieren, wenn er am 02.Februar mit einem anderen Kandidaten an den Start geht -


wenn ...
Hat er denn einen Exklusivvertrag mit dem Entleiher? Vielleicht entscheidet der sich nach deinem Rückzieher für einen Kandidaten eines anderen Vermittlers?
Oder der Vermittler hat bis dahin keinen weiteren geeigneten Kandidaten? In den Gehaltsklassen dürfte der ja nicht mal eben so auszutauschen sein...

da würde dein Vermittler immer noch besser fahren, wenn du nur 1 Woche arbeitest als gar nicht.

Aber klar, versuchen musst du es, da du ansonsten nicht vorher aus dem Vertrag kommst

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Einfach nochmal #1 lesen.



Eben - einfach nochmal #1 lesen.


Zitat (von ip731308-33):
Innerhalb der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist.



Zitat (von vacantum):
Diese ist nicht vereinbart.



Doch, einfach nochmal #1 lesen.



Zitat (von vacantum):
Während das folgende aus dem Tarifvertrag nicht vereinbart wurde:

Zitat (von ip731308-33):
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei
Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag
verkürzt werden.


Das ist bei Neueinstellungen ab dem 01.01.2026 auch nicht mehr nötig, da es im Tarifvertrag steht.

Und die Grundlage bezüglich der Kündigungsfrist ist:

Zitat (von ip731308-33):
Innerhalb der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist.


-- Editiert von User am 4. Dezember 2025 10:54

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das ist bei Neueinstellungen ab dem 01.01.2026 auch nicht mehr nötig, da es im Tarifvertrag steht.
Keine Ahnung, was Du das liest. Wo steht da was von 1.1.26?

Dort steht:

Zitat (von ip731308-33):
In den ersten drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
einer Woche
gekündigt werden. Nach Vollendung des dritten bis Vollendung
des sechsten Monats kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei
Wochen
des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag
verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern,
die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis
zum Arbeitgeber standen.


Somit grundsätzlich laut TV in den ersten drei Monaten K-Frist von einer Woche. Nur wenn es arbeitsvertraglich vereinbart wurde: in den ersten zwei Wochen K-Frist von einem Tag.

Und das wurde hier im Sachverhalt eben nicht arbeitsvertraglich vereinbart.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Matrose74
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
D.h. der Personalvermittler verliert mindestens 7.000 Euro bezogen auf die einwöchige Kündigungsfrist laut Tarifvertrag, wenn der TE am ersten Arbeitstag kündigt.


Die Rechnung mit den „1.000 € pro Tag" und dem behaupteten „Schaden von 7.000 €" ist arbeitsrechtlich irrelevant. Im deutschen Arbeitsrecht trägt der Arbeitnehmer niemals das wirtschaftliche Risiko seines Arbeitgebers. Genau das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden.

Eine Kündigung – auch eine vertragswidrige vor Dienstantritt – ist ein Gestaltungsrecht.
Das BAG hat klargestellt, dass selbst eine unzulässige oder missbräuchliche Kündigung keinen Schadensersatzanspruch auslöst (BAG 25.03.1976 – 3 AZR 165/75; BAG 26.09.1991 – 2 AZR 132/91).

Der Arbeitnehmer haftet nicht für hypothetische Gewinne oder entgangene Einnahmen.
BAG, ständige Rechtsprechung: Der Arbeitnehmer trägt nicht das Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko seines Arbeitgebers (z.B. BAG 19.12.1991 – 8 AZR 448/90).
Ob ein Verleiher einen Entleiher-Auftrag verliert, ist sein unternehmerisches Risiko, nicht das des Mitarbeiters.

Auch wenn der Entleiher genau diesen Kandidaten wollte, begründet das keine Haftung.
Das betrifft ausschließlich das Verhältnis Verleiher und Entleiher.
Für die Haftung des Arbeitnehmers ist es völlig irrelevant, wie „exponiert" oder „wunschkandidaten-spezifisch" eine Position ist.

Ein „Kündigungsverbot vor Dienstantritt" ist ohnehin rechtlich zweifelhaft.
Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unzulässig binden. Selbst wenn sie im Vertrag stehen, begründen sie keine Schadensersatzpflicht. Bei einer Vertragsstrafe sieht es anders aus. Die wurde aber nicht vereinbart.

Der Verleiher kann vom Entleiher verklagt werden oder nicht – aber er kann diesen wirtschaftlichen Verlust unter keinen Umständen auf den Arbeitnehmer abwälzen. Deshalb sind auch Rechenmodelle wie „1000 €/Tag × 7 Tage" für die Frage der Arbeitnehmerhaftung schlicht juristisch ohne Bedeutung.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Zitat (von 9elfer):
Das ist bei Neueinstellungen ab dem 01.01.2026 auch nicht mehr nötig, da es im Tarifvertrag steht.


9elfer hat hier recht: Da die Basis der TV des DGB/ GVP gilt und der ab 01.01.26 neue Ergänzungen hat, gilt:
Tarifverträge Zeitarbeit DGB/GVP ab 01.01.2026:


§ 2.4 In den ersten drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
einer Woche gekündigt werden. Nach Vollendung des dritten bis Vollendung
des sechsten Monats kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei
Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag
verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern,
die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis
zum Arbeitgeber standen.

Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
oder den Arbeitnehmer beiderseits die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Arbeitsverhältnisse.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).
Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben unberührt.

Und im Vertrag steht:
Als Probezeit gelten die ersten 6 Monate. Innerhalb der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist.
Nach Ablauf der Probezeit läuft das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer. Nach Ablauf der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist. Vor Dienstantritt kann das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


... es kann, wenn es hart auf hart kommt - auf eine Woche Kündigung herauslaufen...

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat:

Neueinstellungen ab dem 01.01.2026

3. Wesentliche Änderungen

Kündigung in der Probezeit

Die Kündigungsfristen aus dem MTV BAP gelten nun im MTV GVP. Die Fristen des iGZ-Vertrages werden sich daher ändern. Zukünftig gilt:

Während der ersten 2 Wochen (bei Neueinstellungen) beträgt die Frist 1 Tag. Ansonsten gilt eine Frist von 1 Woche ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, bis zum Ende der ersten 3 Monate ist es 1 Woche und vom 4. bis 6. Monat sind es 2 Wochen.



AMETHYST Rechtsanwälte

-- Editiert von User am 4. Dezember 2025 13:52

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Könnt Ihr alle nicht lesen?

Zitat (von 9elfer):
Während der ersten 2 Wochen (bei Neueinstellungen) beträgt die Frist 1 Tag.
Nur dass das eben nicht im Tarifvertrag steht, auch nicht in dem ab 1.1.26 gültigen. Man sollte nicht irgendwelchen Webseiten vertrauen.

Dort steht - Stand Jan 2026:
Zitat:
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag verkürzt werden.
Siehe: https://personaldienstleister.de/personaldienstleistungen/zeitarbeit/tarif/gvp-tarifwerk/

Zitat (von ip731308-33):
9elfer hat hier recht: Da die Basis der TV des DGB/ GVP gilt und der ab 01.01.26 neue Ergänzungen hat, gilt:
Tarifverträge Zeitarbeit DGB/GVP ab 01.01.2026:
Und auch Du kannst nicht lesen, was Du selbst zitiert hast:
Zitat (von ip731308-33):
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei
Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag
verkürzt werden.


Und laut Sachverhalt und dem Zitat aus dem Arbeitsvertrag ...
Zitat (von ip731308-33):
Als Probezeit gelten die ersten 6 Monate. Innerhalb der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist.
Nach Ablauf der Probezeit läuft das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer. Nach Ablauf der Probezeit gilt die tarifliche Kündigungsfrist. Vor Dienstantritt kann das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
... wurde hier keine kürzere Frist vertraglich vereinbart.

Es bleibt bei einer Woche Kündigungsfrist.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12763 Beiträge, 4604x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
9elfer hat hier recht:

Nein hat er nicht.

Der Tarifvertrag enthält diesbezüglich lediglich eine Öffnungsklausel, welche es erlaubt Einzelvertraglich von der tariflichen Regelung abzuweichen.

Es bleibt, egal wie man es drehen und wenden mag, bei der 1 wöchigen Kündigungsfrist.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
ip731308-33
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Es bleibt bei einer Woche Kündigungsfrist.


... na siehst du... hatte ich ja bereits geschrieben, dass ich mich damit angefreundet hatte und den Anschlußvertrag so datiert habe.

Dann bleibt also genau eine Woche meine geplanten Tasks umzusetzen - statt es als Jahresaufgabe auszuleben:
- 2 Abteilungen schließen
- 3 Abteilungen umgruppieren und verändern; 16 Leute neu positionieren und Fertigungsprozesse tiefgreifend verändern
- 70% im Service umstrukturieren und div. Positionen neu besetzen
- .....
- ... nach ner Woche bin ich dann mal wieder weg

Danke und LG,

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
attestant
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Mal so aus Entleihersicht: Wenn ich mitbekomme, dass einer der Prospects in der Gehaltsklasse über 1.000 Euro ggfls. nur 7 Tage da wäre, dann
1. Würde ich genau Null Tage abrufen - das sind ja keine Anlerntätigkeiten, die nach 30 Minuten Einweisung funktionieren
2. Würde ich das Verhältnis zum Verleiher stark überdenken - die Ausfallzeit würde mich richtig Geld kosten. Zudem sind diese Budgets auch hart erkämpft, wenn ich das nicht zeitnah abrufen kann, dann ist das immer mit Risiken verbunden.

Der Verleiher sollte also möglichst früh Bescheid wissen und hat nichts, aber auch gar nichts davon, das eskalieren zu lassen mit Pseudoarbeitsaufnahme.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Nana71
Status:
Student
(2019 Beiträge, 274x hilfreich)

Zitat (von ip731308-33):
Dann bleibt also genau eine Woche meine geplanten Tasks umzusetzen - statt es als Jahresaufgabe auszuleben:
- 2 Abteilungen schließen
- 3 Abteilungen umgruppieren und verändern; 16 Leute neu positionieren und Fertigungsprozesse tiefgreifend verändern
- 70% im Service umstrukturieren und div. Positionen neu besetzen
- .....
- ... nach ner Woche bin ich dann mal wieder weg


Davon hat der AG ja nun gar nix.

Ich würde versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu bekommen.

Sollte man sich darauf nicht einlassen (ich wüsste allerdings nicht, warum), kannst du immer noch die Tätigkeit aufnehmen und am ersten Arbeitstag kündigen.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

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