Vorgehen gegen Abmahnung - sofort oder bei Bedarf?

16. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ahnungslos03
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)
Vorgehen gegen Abmahnung - sofort oder bei Bedarf?

Hallo Forum-User,

wenn ein Arbeitnehmer abgemahnt wird und der Ansicht ist, dass diese ungerechtfertigt ist, was ist aus Sicht des Arbeitnehmers vorteilhafter?

A) Arbeitnehmer geht sofort dagegen vor. Gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit die Abmahnung nachzubessern.

B) Arbeitnehmer belässt es und geht erst im Rahmen einer Kündigung gegen die Kündigung und die Abmahnung vor.


Sind beide Möglichkeiten gangbar?
Welche ist aus Sicht des Arbeitnehmers empfehlenswerter?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Vom Grundsatz her auf jeden Fall Variante B. Variante A ist auf jeden Fall bescheuert: denn welches Interesse sollte ein Arbeitnehmer haben, dass der Arbeitgeber ihm eine korrekte Abmahnung gibt ? Eine nicht zutreffende Abmahnung ist günstiger und es ist richtig, sie erst anzugreifen, wenn der Arbeitgeber darauf eine Kündigung aufbauen will.

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

es könnte keine eindeutige Aussage darüber getroffen werden, wie mir einer Abmahnung umzugehen ist. Es gibt zuviele Fallkonstellationen. Ihre allgemeine Darstellung dazu gibt nichts her.

Sollte es zu einem rechtsanhängigem Verfahren vor dem Arbeitsgericht wegen einer Kündigung kommen, könnte das Arbeitsgericht eine Abmahnung "kassieren", d. H. für unwirksam erklären.

Arbeitsgerichte neigen dazu, die schwächere Position - die des Arbeitnehmers - ehr wohlwollend zu betrachten.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Das eine Abmahnung erst dann eine Wirkung entfaltet, wenn eine Kündigung darauf gestützt wird, reicht es auch, erst dann gegen eine Abmahnung vorzugehen, wenn sie für eine Kündigung genutzt wird.
Solange das nicht der Fall ist, kann es einem doch herzlich egal sein, ob da eine Abmahnung in der Personalakte vor sich hin staubt oder nicht.
Deshalb eindeutig: B


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Grundsätzlich wäre Variante B zu empfehlen.

In wenigen Ausnahmefällen könnte auch Variante A besser sein, das muss man dann im Einzelfall entscheiden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Blaki

quote:
Arbeitsgerichte neigen dazu, die schwächere Position - die des Arbeitnehmers - ehr wohlwollend zu betrachten.


Kannst Du diese Behauptung an Beispielen belegen? Sonst ist es für mich nur eine unzutreffebde Legende.

Ich schliesse mich ansonsten den Vorrednern an: eindeutig B. nur in krassen Ausnahmen ist A denkbar.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Arbeitsgerichte neigen dazu, die schwächere Position - die des Arbeitnehmers - ehr wohlwollend zu betrachten. <hr size=1 noshade>

Dass Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht bessere Karten haben als Arbeitgeber, ist so nicht richtig.
Richtig ist vielmehr, dass Arbeitnehmer, die keinen Anwalt haben, vor dem Arbeitsgericht auf Fehler und Probleme hingewiesen werden, so dass man im Regelfall einen Prozess weder wegen Formfehlern verlieren kann noch ins offene Messer läuft.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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