Vorgehen gegen "außerodentliche fristlose Kündigung"

9. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorgehen gegen "außerodentliche fristlose Kündigung"

Hallo,
ich habe eine "außerordentliche fristlose" Kündigung erhalten. Im Kündigungsschreiben selbst steht nichts zu den Gründen oder konkreten Anlass.

Im Gespräch als mir die Kündigung übergeben wurde, fiel nur kurz das Wort "Vertrauensmißbrauch" und "Zugriffe".

Ich arbeitete in dem Unternehmen als Datenbank-Admin und hatte freien Zugriff auf Buchhaltungsdaten (nicht zum Programm selbst). In den zehn Jahren meiner Zugehörigkeit habe ich nie einer Gehaltserhöhung bewilligt bekommen, stets mit dem Hinweis auf die finanzielle Lage. Vor zwei Jahren habe ich einfach mal in der Datenbank nachgesehen und festgestellt, dass andere Kollegen durchaus häufiger Gehaltserhöhungen erhalten haben.

Die Ergebnisse der Abfrage habe ich nur für mich selbst genutzt und nicht veröffentlicht. Wenn das tatsächlich protokolliert worden ist, dann hat es jedenfalls die letzten zwei Jahre keinen gestöert.

Vor einiger Zeit habe ich eines meiner scocial media Accounts auf "Arbeitssuchend" gestellt. Das hat zu einigen Diekrepanzen geführt, nach dem Motto:"Das hätten wir von dir nicht erwartet" oder " das hätten wir vorab von dir als INformation erwartet"

Ich gehe daher davon aus, dass die Aktion in social media als Vertrauensverlust bewertet wird und zus. das WIssen um meine Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbanken (ich kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich protokolliert wird) zusammengenommen der Grund sind. Praktisch als "Majestätsbeleidigung" der Geschäftsleitung.


Ich möchte nun gegen die Kündigung vorgehen. 1. gegen die FRISTLOSE Kündigung und auch möchte ich eine Abfindung erreichen. Wie ist hier die Beweis- und Rechtslage nachdem ja im Kündigungsschreiben kein Grund genannt wird.

Eine weitere Frage: Ich könnte mir vorstellen, dass mein Firmen-PC überwacht worden ist. Ich weiß, dass ist nur in Grenzbereichen zulässig. Aber könnte man ggf- so gewonnene Informationen (Surfverhalten, Untätigkeiten etc-.) in eiem Gerihtsverfahren verwenden?

Danke und Gruß
Anne




27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
H.Bothur
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 8x hilfreich)

1) Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dazu braucht man keinen Anwalt sondern es wird einem geholfen.
2) Gründe müssen erst vor Gericht genannt werden
3) Es gibt (fast) nie eine Kündigung auf Abfindung sondern nur auf Wiedereinstellung, es kann also passieren das der AG sagt "OK, ich ziehe die Kündigung zurück, komm bitte orgen wieder arbeiten"
4) Bei der der Güteverhandlung muss man nicht mit einem Anwalt kommen, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat sollte man es aber tun.

Hans

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#2
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von H.Bothur):
2) Gründe müssen erst vor Gericht genannt werden


Das ist aber eigenartig. Was wenn die Gründe, die dann vorgetragen werden von mir angezweifelt werden?

Zitat (von H.Bothur):
3) Es gibt (fast) nie eine Kündigung auf Abfindung sondern nur auf Wiedereinstellung, es kann also passieren das der AG sagt "OK, ich ziehe die Kündigung zurück, komm bitte orgen wieder arbeiten"


Das war von mir vielleicht blöd beschrieben. Formal würde ich die Wiedereinstellung verlangen. Aber in solchen Fällen ist ja von beiden Seiten kaum Interesse an einer Fortführung zu erwarten Daher möchte ich nun dass die frstlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird (ich erwarte dann eine Freistellung) und ebenfalls möchte ich eine Abfindung erreichen.

Gruß
Anne

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

zu Frage 1: Du kannst innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der K. ...beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Ob mit oder ohne Anwalt --->ist deine Entscheidung. Gründe müssen in der K. nicht lesbar sein. Die können später vor Gericht erörtert werden.
Die Klage sollte Weiterbeschäftigung zum Inhalt haben... eine Abfindung statt Weiterbeschäftigung könnte das Ergebnis des Verfahrens sein.

zu Frage 2: Ja, durchaus denkbar. Was sonst meint *Zugriffe*?

Deine Stelle ermöglichte dir etliches mehr, aber offensichtlich erfuhr dein AG deine *Absichten* vor allem aus den verflixten social media ...
Das geht ganz ohne Überwachung des Dienst-PC und kann durchaus als Vertrauensverlust gewertet werden.

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Praktisch als "Majestätsbeleidigung" der Geschäftsleitung.
Nein, auch vor Gericht kann es vom AG einfach ---Vertrauensverlust--- genannt werden. Das allein ist ein sehr schwerer Vorwurf und ob der vom Gericht oder vom Beklagten detailliert mit *Zugriffen* erklärt wird, ist abzuwarten.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2335 Beiträge, 462x hilfreich)

Zitat (von H.Bothur):
) Gründe müssen erst vor Gericht genannt werden
Falsch. Siehe § 626 Abs 2 BGB:
Zitat:
Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.


Zitat (von Anneliese_Kopp):
Ich möchte nun gegen die Kündigung vorgehen. 1. gegen die FRISTLOSE Kündigung und auch möchte ich eine Abfindung erreichen. Wie ist hier die Beweis- und Rechtslage nachdem ja im Kündigungsschreiben kein Grund genannt wird.
1. Kündigungsgrund vom AG verlangen
2. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, Anwalt wird nicht benötigt, Rechtspfleger vor Ort hilft
3. Die Klage richtet sich auf Weiterbeschäftigung, nicht auf Abfindung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

]

Zitat (von H.Bothur):
3) Es gibt (fast) nie eine Kündigung auf Abfindung sondern nur auf Wiedereinstellung,

Dass ergibt nicht werklich Sinn ... war "Klage" geneint?



Zitat (von Anneliese_Kopp):
Vor zwei Jahren habe ich einfach mal in der Datenbank nachgesehen und festgestellt, dass andere Kollegen durchaus häufiger Gehaltserhöhungen erhalten haben.

Das dürfte dann durchaus für eine solche Kündigung ausreichend sein.



Zitat (von Anneliese_Kopp):
Die Ergebnisse der Abfrage habe ich nur für mich selbst genutzt und nicht veröffentlicht.

Irrelevant.



Zitat (von Anneliese_KoppWenn das tatsächlich protokolliert worden ist, dann hat es jedenfalls die letzten zwei Jahre keinen gestöert.[/quote):

Oder es hat keiner gewusst ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Das ist aber eigenartig.

Nö, das ist üblich. Sind die Gründe in der Kündigung fehlerhaft formuliert, lässt sich das in der Regel nicht mehr korrigieren. Nennt man keine, kann man erst mal keine Fehler machen. Kommt eine Klage, lässt man das vom Anwalt kontrollieren und passend formulieren.



Zitat (von Anneliese_Kopp):
Was wenn die Gründe, die dann vorgetragen werden von mir angezweifelt werden?

Dann interessiert das niemanden, denn man muss substantiiert bestreiten oder den Gegenbeweis antreten. Notfalls kommt es dann zu einem zweiten Termin.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#7
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Falsch. Siehe § 626 Abs 2 BGB:


Was beduetet das in der Praxis? Der Vorfall der zur fristlosen Kündigung geführt hat darf nicht älter als zwei Wochen sein oder erst seit zwei Wochen bekannt geworden sein?

Mein Ex- AG antwortet nich - und wird das vermutlich auch nicht tun - auf meine Aufforderung mir die Gründe zu nennen.

@All: DAnke für dein Hinweis auf Wiedereinstellung anstatt Abfindung. So habe ich es eigetlich auch gemeint. Wobei in so einer Situation ja eine Wiedereinstellung kaum in Frage kommt.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Was beduetet das in der Praxis? Der Vorfall der zur fristlosen Kündigung geführt hat darf nicht älter als zwei Wochen sein oder erst seit zwei Wochen bekannt geworden sein?

Die 14-tägige Frist beginnt nicht mit dem Tag der Tat, sondern erst an dem Tag, an dem die kündigungsberechtigte Person (z. B. der Geschäftsführer) von dem Grund verlässlich Kenntnis erlangt.



Zitat (von Anneliese_Kopp):
Mein Ex- AG antwortet nich - und wird das vermutlich auch nicht tun - auf meine Aufforderung mir die Gründe zu nennen.

Eventuell ist es nicht angekommen? Ich würde es mal mit gerichtsfester Aufforderung versuchen.
Im übrigen muss er ja nur unverzüglich antworten - das kann schon mal länger dauern.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42863 Beiträge, 14794x hilfreich)

Bei fristlosen Kündigungen ist es das übliche Procedere. Also, schnell zu Gericht, die Klage anhängig machen. Rechtspfleger/Rechtspflegerin helfen Dir beim formulieren des Antrags. Üblicherweise kommt dann in der Güteverhandlung der schriftliche/mündliche Sachvortrag des Arbeitgebers. Man hat dann Zeit - wenn es zu keiner Einigung kommt - da noch Stellung zu nehmen, ehe es zur nächsten mündlichen Verhandlung vor dem "vollständigen" Gericht kommt.

Noch ein taktischer Hinweis: Du scheinst Dich wohl in einer Grauzone bewegt zu haben. Je länger man der Gegenseite die Zeit gibt, intensiv da nachzuforschen, desto mehr "Fehltritte" können rauskommen. Da kann zügiges Einleiten des Verfahrens von großem Vorteil sein. Wenn es dann im Gütetermin zu einem Vergleich kommt, ist es wurscht, was hinterher noch ermittelt bzw. rausgefunden wird. Also, sofort: ab zum Arbeitsgericht.

wirdwerden

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#10
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also, sofort: ab zum Arbeitsgericht.


Danke, ich habe bereits einen Anwalt beauftragt.
Droht mir eigentlich eine Sperre beim ALG1?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Formal würde ich die Wiedereinstellung verlangen.
Das wäre auch formal falsch. Du würdest weiterbeschäftigt werden wollen. Die Kündigung soll nicht wirksam sein.
Es gibt keine KS-Klage auf Abfindung und auch keine auf Wiedereinstellung.
Es gibt keinen Grund, dass dein AG dir mitteilt, welche Kündigungsgründe es gab. Das erfährst du evtl. vor Gericht.
Zitat (von Anneliese_Kopp):
Danke, ich habe bereits einen Anwalt beauftragt.
Das ist gut. Der arbeitet wahrscheinlich formal richtig. Der kann im Laufe des Verfahrens auch auf die ordentliche Kündigung *hinarbeiten*.

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Droht mir eigentlich eine Sperre beim ALG1?
Ja, denn die Kündigung ist eine verhaltensbedingte. Die Arbeitsagentur erteilt die Sperrzeit nach § 159 SGB III, nachdem von deinem AG die Arbeitsbescheinigung vorliegt und du dich arbeitsuchend und arbeitslos gemeldet hast.
Falls wider Erwarten das Gericht auf Weiterbeschäftigung oder ordentliche K. entscheidet, würde die Rolle rückwärts mit der Sperrzeit und dem ALG anlaufen. Die Arbeitsagentur will wissen, was sich beim Gericht ergibt.
Und nach deinen jetzigen Vorstellungen könnte das lange dauern.

-- Editiert von User am 9. Juli 2026 16:41

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt keinen Grund, dass dein AG dir mitteilt, welche Kündigungsgründe es gab.

Eine Gesetzliche Vorschrift die genau das Gegenteil besagt, sehe ich schon als einen sehr guten Grund ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42863 Beiträge, 14794x hilfreich)

Nein, es droht nicht unbedingt eine Sperre. Die Sperre droht auf jeden Fall, wenn man sich nicht gegen die Kündigung wehrt. Die Einzelheiten kann Dir Dein Anwalt erklären.

wirdwerden

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Gesetzliche Vorschrift die genau das Gegenteil besagt, sehe ich schon als einen sehr guten Grund ...
Welche gesetzl. Vorschrift wäre das, nach welcher der AG jetzt noch (vor Anhängigkeit der KS-Klage) dem AN Auskunft über Kündigungsgründe zu erteilen hätte?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34482 Beiträge, 17813x hilfreich)

Das steht weiter oben in einem Beitrag von "vacantum" - was genau hindert Sie eigentlich daran, diesen zu lesen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
was genau hindert Sie eigentlich daran, diesen zu lesen?

Das übliche? Das mit dem lesen und verstehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
was genau hindert Sie eigentlich daran, diesen zu lesen?
Nichts.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20391 Beiträge, 7374x hilfreich)

Du hast dieselbe Frage (vom 09/07/26) erneut gestellt - und Mod_9 hat sie gleich wieder geschlossen.

:???: Was an Neuigkeiten erwartest du, nachdem die ursprüngliche Frage resp. Stellungnahmen dazu schon arg 'ausgefranst' waren zum Schluss?
Oder hast du vll. Neuigkeiten zu vermelden?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Was Neues?
- Hat dein Anwalt diese §-626-BGB- Mitteilung inzwischen vom AG gefordert?
- Liegt denn die Erwiderung auf die Klageschrift schon vor?
- Dort könnte die Beklagte/AG die K. noch begründen.

Oft versuchen Beklagte, den Gütetermin und/oder die Erwiderung zur Klageschrift deines Anwalts zeitlich hinauszuzögern. Oft gewähren Gerichte diese Anträge. Oft finden Gütetermine dann viel später statt.
Ich schätze, dein Anwalt wird die Erwiderung zuerst lesen und dir dann empfehlen, worauf man im Gütetermin hinaus könne. Ist denn --Weiterbeschäftigung-- noch dein Ziel?

Gerichte wirken iaR auf eine Einigung/Vergleich hin. Ob das in deinem Fall dann auf eine ordentliche fristgerechte Kündigung hinausläuft----erfährst du zuerst.
Welche vertragliche Kündigungsfrist hast du?

Ich tippe, dass die Beklagte/AG wegen des Vertrauensverlustes in dich wegen deiner privilegierten Stellung mit Einsicht in sensible Personal-Daten auf *fristlos* bestehen wird.
Du hast mit *Arbeitsuche* öffentlich gemacht, dass du kein Vertrauen in deinen AG mehr hast.
Wo sollte die Basis für weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit liegen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich tippe, dass die Beklagte/AG wegen des Vertrauensverlustes in dich wegen deiner privilegierten Stellung mit Einsicht in sensible Personal-Daten auf *fristlos* bestehen wird.
Du hast mit *Arbeitsuche* öffentlich gemacht, dass du kein Vertrauen in deinen AG mehr hast.
Wo sollte die Basis für weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit liegen?


Ich sehe den Punkt *Arbeitssuche* aus einem anderen Blickwinkel, nicht als Vetrauensmißbrauch. Ich hatte - selbst auf Nachfrage - keine Möglichkeit mein Gehalt und die Kriterien die pro oder contra einer Gehaltsanpassung zu hinterfragen. Ich habe weder aus der Personalbateilung überhaupt eine Antwort bekommen noch konkrete Zahlen von Kollegen - wobei diese gar nicht relevant gewesen wären weil kaum vergleicbar, sondern mir nur in meiner Argumentation helfen sollten, dass die Ablehnung mit dem Hinweis auf "Kosten" nicht durchgängig ist.

Das Öffentlichmachen einer Arbeitssuche ist vor allem erstmal eines: Eine Einstellung in meinem privaten Social-Media Account. Es gibt leider keine Einstellung á la :"Sendet mir mal eure Angebote, ich brauche die nur als Vergleichsbasis". Da es intern keine Auskunft dazu gab blieb mir keine andere Wahl um meinen Marktwert ungefähr einzuordnen.

Der AG hätte durchaus anders reagieren können und mich proaktiv befragen können bevor daraus ein "Vertrauensmißbrauch" konstruiert wird.

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#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42863 Beiträge, 14794x hilfreich)

Weder die Gesetzeslage noch die Rechtsprechung hat sich in den letzten drei Wochen geändert. Wie Dein Vorgehen zu bewerten ist, das können wir hier nicht abschätzen. Jedenfalls ist ein "auf legalem Weg hab ich ja nichts bekommen" kein Rechtfertigungsgrund. Du hattest einfach keinen Anspruch darauf, Einblick in die höchstpersönlichen Daten von anderen Mitarbeitern zu bekommen bzw. die Dir zu beschaffen. Ob dieses Verhalten für eine fristlose Kündigung langt, oder man sich das ganze im Gütetermin in eine fristgerechte Kündigung umwandeln kann, evtl. ein Aufhebungsvertrag möglich ist, das bleibt einfach abzuwarten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Ich sehe den Punkt *Arbeitssuche* aus einem anderen Blickwinkel, nicht als Vetrauensmißbrauch.

Das dürfte auch kein "Vetrauensmißbrauch" sein, denn der Arbeitnehmer ist jederzeit frei darin, sich auf dem Arbeitsmarkt umzusehen, ergibt sich auch aus dem Grundgesetz. Und es gibt weder eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber noch irgendeine Pflicht vorher "mal darüber zu reden" o.ä.

Wenn das
Zitat (von Anneliese_Kopp):
In diversen Social Media habe ich mein Konto auf "arbeitssuchend" gesetz

also die einzige Basis wäre, kann der AG sich den Weg zum Gericht eigentlich sparen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Weder die Gesetzeslage noch die Rechtsprechung hat sich in den letzten drei Wochen geändert.

Aha...

Für mich ist doch eher fraglich ob der AG beweisen kann - oder nur vermutet - dass ich Daten ohne Erlaubnis abgefragt habe.

1. Ich hatte Zugriff nicht nur auf die Datenbanken, sondern auch zu Belegen die aus der Buchhaltung erstellt werden.

2. Der Zugriff erfolgte über ein einzelnes Benutzerkonto dessen Zugangsadaten nicht nur mir bekannt waren sondern sämtichen Mitgliedern der IT plus jedem Mitarbeiter des Support unseres Softwarelieferanten. Eine Personalisierung existierte nicht Ich könnte im Zweifel behaupten dass ich die Abfragen nicht ausgeführt habe - eine Protokollierung existiert ebenfalls nicht.

3. Die nackte Existenz einer Abfrage kann wohl kaum einen Vertrauensmißbrauch begründen, denn die Informationen daraus habe ich nicht aufgezeichnet oder mündlich weitergegeben

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20391 Beiträge, 7374x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Ich hatte - selbst auf Nachfrage - keine Möglichkeit mein Gehalt und die Kriterien die pro oder contra einer Gehaltsanpassung zu hinterfragen.

Ganz außerhalb der Rechtsfrage und außerhalb der Einschätzung, ob die Argumente des AG Bestand haben:
es ist sicher keine gute Strategie für eine Gehaltserhöhung, mit Kriterien des Betriebes zu argumentieren.
Damit überzeugst du keinen Entscheidungsträger, dir eine Erhöhung zuzubilligen, zu der er nicht verpflichtet ist.

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#25
 Von 
Anneliese_Kopp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
es ist sicher keine gute Strategie für eine Gehaltserhöhung, mit Kriterien des Betriebes zu argumentieren.

Warum nicht?
Es gibt ja auch Kriterien - bspw. kaufmännische - die bspw. einen Provisionsanteil regeln.
Meine Arbeit hat in vielen Fällen viele Prozesse optmiert und auch nachweisbar betriebswirtschaftliche Einsparungen zur Folge gehabt.

Intern wurde immer gesagt, dass die räumliche Nähe zur Geschäftsführung über Gehaltserhöhungen entscheidet. Das lässt sich sogar tatsächlich in statistischen Daten ablesen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Ich sehe den Punkt *Arbeitssuche* aus einem anderen Blickwinkel,
Ja, gut möglich. Was sagt denn dein Anwalt? Alles rosarot?
Du fragst doch, wie man nachlesen kann....was das Forum meint, was...wird.
Welche Möglichkeiten ein AN hat, sein ---Chef, ich brauch mehr Geld--- bei seinem AG erfolgreich anzubringen, ist doch weder hier noch vor Gericht das Thema.
Zitat (von Anneliese_Kopp):
Da es intern keine Auskunft dazu gab
Bitte keinesfalls so argumentieren!! Dein AG hat dir mehrfach erklärt, dass mehr nicht möglich ist. Warum is wurscht.

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Das Öffentlichmachen einer Arbeitssuche ist vor allem erstmal eines: Eine Einstellung in meinem privaten Social-Media Account.
Und der ist vor allem öffentlich und die Folge war die Antwort aus der Personalabteilung.

Zitat (von Anneliese_Kopp):
Der AG hätte durchaus anders reagieren können und mich proaktiv befragen können bevor daraus ein "Vertrauensmißbrauch" konstruiert wird.
Hätte-hätte gilt jetzt nicht mehr. Der AG sieht es aus seinem Blickwinkel aber SO und hat reagiert.
Abmahnung ist (aus meinem Blickwinkel) bei solchem Vertrauensmissbrauch nicht nötig gewesen.

Zur Sperrzeit von der Arbeitsagentur:
Die wird später nur rückgängig gemacht, wenn die fristlose K. unwirksam ist und/oder eine ordentliche und fristgerechte AG-Kündigung erreicht wird.
Oder ein Aufhebungsvertrag? Auch dann könnte die Sperrzeit Bestand haben... denn Aufhebungsvertrag ist ein Beschäftigungsende in gegenseitigem Einvernehmen. Damit ist aus dem Blickwinkel der Arbeitsagentur der § 159 (1) SGB III/Arbeitsaufgabe meist erfüllt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anneliese_Kopp):
eine Protokollierung existiert ebenfalls nicht.

Darauf würde ich nicht setzen.



Zitat (von Anneliese_Kopp):
Die nackte Existenz einer Abfrage kann wohl kaum einen Vertrauensmißbrauch begründen, denn die Informationen daraus habe ich nicht aufgezeichnet oder mündlich weitergegeben

Illegale Handlungen werden dummerweise nicht legal, wenn man danach nicht weitere illegale Handlungen begeht, welche auf der ersten Handlung basieren.


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