Wahlrecht Berechnung Abzug KG durch Arbeitgeber?

30. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
thebig
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 29x hilfreich)
Wahlrecht Berechnung Abzug KG durch Arbeitgeber?

Hallo,

besitzt ein Arbeitgeber ein Wahlrecht, welches Berechnungsverfahren er für die Berechnung des Gehaltsabzuges bei einem Mitarbeiter, der für einen bestimmten Zeitraum Krankengeld erhält, ansetzt?

Anders gefragt, kann der AG eine Berechnung des Abzuges im Krankheitsfall auf der Basis von Arbeitstagen vornehmen, während die Krankenkasse die Auszahlung des Krankengeldes auf der Basis von Kalendertagen vornimmt?

Der AG setzt in diesem Fall für einen Ausfalltag einen Abzug von (je nach MOnat) ca. 1/20 an, während die Krankenkasse nur 70% von 1/30 erstattet.

Ist dies rechtlich zulässig? Hinweis: Es handelt sich um Krankengeld, nicht um Kinderkrankengeld.

Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Es gibt mehrere zulässige Verfahren zur Berechnung von solchen sogenannten Teillohnzahlungszeiträumen, sowohl die kalendertägliche wie auch die arbeitstägliche gehören dazu. Liegt keine Regelung per Arbeits-, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung vor, ist grundsätzlich die arbeitstägliche Methode zu verwenden.

Es ist daher davonauszugehen, dass der AG korrekt berechnet hat. Ob die Krankenkasse mit der kalendertäglichen Methode richtig liegt, kann ich allerdings nicht beantworten - das wäre eine Frage fürs Sozialrecht.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#2
 Von 
thebig
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 29x hilfreich)

Das war ja mal eine schnelle Antwort! Wow!

Die Berechnung der KG muss nach dem SozialGB wohl kalendertäglich erfolgen. Wenn der AG hier ein Wahlrecht hat, kann sich daraus ein deutlicher Nachteil für den AN ergeben. Mal wieder eine fragwürdige Gesetzeskonstellation.

Vielen Dank!

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#3
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Wenn man rein aufs Brutto abstellt, mag das wohl zutreffen.

So deutlich ist der Unterschied aber unterm Strich nicht - durch den Wegfall des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohns, der ja um diese Beiträge nochal gekürzt würde. Ebenso reduzieren sich die Beiträge für den anteilig gezahlten Lohn. Das kann uU schon mal dazu führen, dass man für den anteiligen Monat gar keine Lohnsteuer zu zahlen hat. Diese Vorteile muss man gegenrechnen um zu einem objektiven Ergebnis zu kommen.

Wünsche ein schönes Wochenende. :-)

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