Wann Beförderung wegen gleichwertiger Arbeit beantragen?

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
MaxMuster321
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Wann Beförderung wegen gleichwertiger Arbeit beantragen?

Hallo.
Ein Freund ist seit etwa 11 Monaten im öffentlichen Dienst angestellt (unbefristeter Vertrag nach TV-L)
.
Als er beigetreten ist, hatten die Kollegen aus seiner Abteilung, die eben die selbe Stelle besetzen und die selbe Arbeit machen, ein Antrag auf Beförderung wegen höherwertiger Tätigkeit gestellt.
Oder Platt gesagt: sie sollen mehr machen, als in ihrer Stellenbeschreibung steht, das erwarten die Vorgesetzten von ihnen und deshalb wollten sie von der Gehaltsstufe E9 auf E10 befördert werden,
Dieser Antrag wird wohl in absehbarer Zeit auch bewilligt.

Mein Freund ist eben auch mit der Stufe E9 eingestellt worden und ihm wurde hinter vorgehaltener Hand geraten ebenfalls ein Antrag auf Beförderung zu stellen, allerdings nicht wegen höherwertiger Tätigkeit im Vergleich zu seiner Stellenbeschreibung, sondern wegen gleichwertiger Tätigkeit im Vergleich zu seinen Kollegen, da er ja eine gleichwertige Arbeit macht (die selbe Stelle - die selbe Tätigkeit). Allerdings sollte er das nicht sofort tun, sondern erst nach 2-3 Jahren.

Frage ist nun: Sollte er wirklich so lange werten?
Ich meine, wenn der Antrag seiner Arbeitskollegen bewilligt wird, was macht das für ein Sinn? Aus der Probezeit ist er raus und es ist ja Tatsache, dass er eben genau die selbe Arbeit im selben Umfang macht, wie die anderen.
Warum also warten?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du meinst vermutlich einen Antrag auf Gehaltserhöhung.

Diesen mit dieselbe Arbeit zu begründen, wäre allerdings außerst schwach.

Selbst wenn er die gleiche Arbeit abliefern würde, wäre das noch kein all zu starkes Argument.

Einen Antrag stellen, die Bitte um Gehaltsanpassung äußern kann man immer. Fragt sich halt, ob das so klug ist kurz nach Vertragsabschluss, denn dann hätte man es ja gleich mit im Vertrag aufnehmen können.

Den taktisch richtigen Zeitpunkt zu finden, und den Antrag dann auch gut zu begründen ist die Kunst, aber kein juristisches Problem.

Berry

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Warum also warten?

Ganz einfach:
Weil es taktisch maximal ungeschickt ist, einen Höhergruppierungantrag als neuer Mitarbeiter zu stellen, bevor der Antrag der Bestandsmitarbeiter abschließend(!) bewilligt ist.
Man liefert dem Arbeitgeber eine Steilvorlage, den Antrag für alle abzulehnen. Und wie beliebt man dann im Betrieb ist, wenn man durch einen voreiligen eigenen Antrag, die Erfolgsaussichten der Bestandsmitarbeiter gefährdet, kann man sich ja selbst ausdenken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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