Was tun, wenn einem Azubi während der Probezeit fristlos gekündigt wird, obwohl er nichts verbrochen

13. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
BVB565
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Was tun, wenn einem Azubi während der Probezeit fristlos gekündigt wird, obwohl er nichts verbrochen

Hallo.

Wenn man irgendwo eine Ausbildung beginnt, dann sind die ersten 3 bzw. 6 Monate Probezeit, wo ja jeder kündigen kann.

Nehmen wir einmal an, dass der Chef den Azubi nicht ausstehen kann und dieser hat nichts unrechtes getan. Er kommt eines Morgens an seinen Arbeitsplatz und findet dort einen Brief vom Chef. Es ist die fristlose Kündigung. Der Azubi ist sich aber zu 100 % sicher, dass er nichts illegales getan hat.

Und in der Probezeit ist es bei Azubis ja so, dass der Chef bei der Kündigung keine Gründe vortragen muss, und da ist meine Frage: Wenn der Azubi lückenlos beweisen kann, dass er nichts verbrochen hat, und der Chef die Kündigung nur deswegen ausgesprochen hat, weil er den Azubi nicht leiden kann, und der Azubi würde den Chef vor Gericht zerren: Wer bekäme in solch einem Fall Recht? Und wer müsste die Kosten für diesen Prozess übernehmen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG
BVB565

-- Editiert von BVB565 am 13.05.2018 10:36

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von BVB565):
Wer bekäme in solch einem Fall Recht? Und wer müsste die Kosten für diesen Prozess übernehmen?


Hi,

der Chef, weil die Probezeit dazu da ist zu prüfen, ob es passt; auch zwischenmenschlich.

Prozesskosten fallen in erster Instnz nicht an, die Kosten des eigenen Anwalts trägt jede Partei und zwar unabhängig vom Ausgang.

Berry

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Man muss nix 'verbrochen' haben, wenn man die Kündigung bekommt. In der Probezeit und in Kleinbetrieben gilt die erleichterte Kündigung, aber selbst im Normalfall, also mit Kündigungsschutz gibt es eine Menge an Möglichkeiten, auch ohne Fehl und Tadel um seinen Arbeitsplatz zu kommen (z.B. die Kündigung aus betrieblichen Gründen, aber auch die Kündigung aus persönlichen Gründen, wenn AN ohne eigenes Verschulden seiner Pflicht nicht mehr nachkommen kann).

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ich weiß nicht wie die Vorschreiber auf so einen Unsinn kommen.

Wenn der Azubi gegen die fristlose Kündigung ohne Begründung in der Probezeit klagt, wird er zu 99,9% gewinnen.

Natürlich kann der Chef dann immer noch fristgerecht kündigen (sofern immer noch in der Probezeit).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BVB565):
Wenn der Azubi lückenlos beweisen kann, dass er nichts verbrochen hat,

Wenn er etwas vernbrochen hätte, wäre die Kündigung das kleinste Problem, Verbrechen sind so was wie Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat gegen den Bund, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, Mord, Totschlag, Brandstiftung, Raub, Schwerer Bandendiebstahl, Schwere Körperverletzung, etc.

Im übrigen liegt die Beweislast bei dem Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung.
Gleichwohl ist es sinnvoll, sich beizeiten entlastendes Material zu beschaffen.



Zitat (von BVB565):
der Azubi würde den Chef vor Gericht zerren: Wer bekäme in solch einem Fall Recht?

Sofern kein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, würde der Azubi gewinnen. Kommt halt darauf an, was genau der Arbeitgeber vorträgt.
Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.
In der ersten Instanz trägt jeder seine Kosten selbst, die Beauftragung eines Anwaltes könnte also ein Minusgeschäft werden.



Wenn dem Arbeitgeber der Fehler bewusst wird, kann er immer noch mit normler Frist kündigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Ich muss meinem Vorschreiber widersprechen.

Im Gegensatz zu einer Probezeitkündigung bei Arbeitnehmern muss in der Ausbildung keine Kündigungsfrist eingehalten werden: §22 BBiG Abs. 1 "Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden."

Dementsprechend kann sich der Azubi wahrscheinlich überhaupt nicht wehren. Die Schriftform wurde ja eingehalten. Vielleicht wurde vergessen den Betriebsrat anzuhören, das wäre ein Anhaltspunkt. Aber wahrscheinlich gibt es keinen. Ist der Azubi volljährig?

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ich weiß nicht wie die Vorschreiber auf so einen Unsinn kommen.


Indem sie ins Gesetz schauen und die Rechtsprechung dazu weitergeben.

Fragt sich halt, wer hier Unsinn geschrieben hat.

Berry

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Indem sie ins Gesetz schauen und die Rechtsprechung dazu weitergeben.

Wäre mir neu das da so was in Gesetz und Rechtsprechung drin steht.

Aber man ja nachgeschaut hat, kann man sicherlich mal entsprechende Quellen benennen, damit ich meine Wissensbsis erweitern kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

dummfragerin hat Recht: Während der Probezeit (mind. 1, höchstens 4 Monate) kann ein Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine Begründung ist nicht notwendig. Die Schriftform ist erforderlich!

HIer der ganze Text:

Zitat:

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.


Der Azubi hätte hier also keinen Erfolg!

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