Hallo,
angenommen ein langjähriger Arbeitnehmer eines großen Unternehmens hatte befristete Teilzeit nach § 9a TzBfG für 5 Jahre vereinbart und diese befristete Teilzeit endet in einem halben Jahr. Der AN möchte nun nicht mehr zurück in Vollzeit, sondern weiterhin im gleichen Umfang der bisher befristeten Teilzeit weiterarbeiten. Er stellt also einen Antrag auf unbefristete Teilzeit in dem entsprechenden Umfang mit Nennung der Verteilung der Stunden (genauso wie im Rahmen der befristeten Teilzeit).
Stünde diesem Antrag im Wege, dass die befristete Teilzeit gerade erst zu Ende geht? § 9a Abs. 5 sagt aus, dass ein AN, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückgekehrt ist, eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr verlangen kann. „Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz" stellt auf die befristete Teilzeit nach § 9a ab und nicht auf Teilzeit insgesamt, richtig?
So heißt es unter § 8 zu „Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" in Abs. 2: „Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat." Auch wenn hier auf die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit abgestellt wird, wäre selbst diese Voraussetzung im beschriebenen Fall gegeben, da hier die Zustimmung der befristeten Verringerung viereinhalb Jahre zurückliegt.
Vielen Dank für Ihre/Eure Einschätzungen und Hinweise!
Wechsel von befristeter Teilzeit in unbefristete Teilzeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
AN hat mit seinem AG einen Vertrag über Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, nach diesem Vertrag gem § 9a TzBfG geht es nach 5 Jahren wieder zurück auf Vollzeit. Abs. 4 dort legt fest:
Zitat:(4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung.
Einen Anspruch auf irgendwas hat AN demnach derzeit nicht. Einvernehmlich kann es anders laufen, sofern AG keinen Präzedenzfall schaffen will AG muss sich so einen Antrag nicht einmal bearbeiten.
Wenn AN wieder in Vollzeit zurückkehren sollte, greifen die anderen Regelungen, die du ansprichst, nämlich, dass AN nach 12 Monaten wieder Teilzeit beantragen kann.
Hallo blaubär+,
der Absatz 4 geht aber "von diesem Gesetz" aus und da wäre die Frage, ob damit §9a gemeint ist, unter dem dieser Absatz fällt, welcher sich ausschließlich auf die befristete Teilzeit bezieht oder generell auf Teilzeit.
Meines Erachtens ist hier mit "diesem Gesetz" das befristete Teilzeitgesetz gemeint. Aber ich weiß es natürlich nicht 100%ig, sonst wäre ich auch nicht hier ... ;-)
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Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst mit deiner späten Antwort. Vor allem verstehe ich nicht,
Im Allgemeinen gilt das Spezielle vor dem Allgemeinen.
Ruf doch einfach das TzBfG auf und schau dir die Übersicht an.
- Im zweiten Abschnitt geht es in § 8 um die unbefristete Verkürzung der AZ, ist also unerheblich für deine Situation
- in § 9 um deren Verlängerung - kommt auch nicht infrage
- und in § 9a (also nachgeschoben) um die befristet Verkürzung. Also ist der 9a einschlägig.
--- Du beschäftigst dich in deiner Anfrage mit der Ziffer 5 dort - das passt bloß nicht, weil es um erneute Inanspruchnahme einer AZ-Verkürzung geht (egal ob dauerhaft oder befristet)
--- Für dich gilt aber Ziffer 4 (siehe #1); derzeit hast du keinen Anspruch, was zu beantragen, du gehst wieder auf Vollzeit (oder auf den Status vor 5 Jahren), hast dann eine Wartezeit nach Ziffer 5 von 12 Monaten und kannst dann erneut Verringerung der AZ beantragen, wie viel und welcher Art dir richtig erscheint - Die Prozedur beginnt von Neuem.
ZitatStünde diesem Antrag im Wege, dass die befristete Teilzeit gerade erst zu Ende geht? :
Aber ja, heftig sogar - siehe Absatz davor.
ZitatVor allem verstehe ich nicht, .... :
Irgendwie bin ich rausgekommen und hatte den Satz nicht vollendet. Also:
Vor allem verstehe ich nicht, ob meine Antwort dich erhellt hat und du nun Bescheid weißt.
Du musst dich nicht dafür entschuldigen, dass/wenn du hier im Forum eine Frage stellst.
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