Hallo zusammen,
bei uns wird in Wechselschicht (Früh/Spätdienst) und 14tägigem Wochenenddienst gearbeitet.
Nun bin ich mit gewissen Erkrankungen chronisch krank und der Arzt meint ich könnte schlecht diese Wechselei vertragen, würde dies auch attestieren.
Wie geht man hier vor?
Über den BR??
VIelen Dank
-----------------
""
Wechselschicht und Gesundheit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
der betriebsrat hat bezüglich der arbeitszeiten mitbestimmungsrechte, in schichtbetrieben bis zur verteilung der einzelnen schichten auf die jeweiligen mitarbeiter,
wäre somit die erste adresse....
aber ich möchte mal behaupten, daß du hier einen grund suchst, dir unangenehme dienste abzuwälzen
was eine chronische erkrankung damit zu tun haben soll, keine wochenenddienste bzw. spätschichten ableisten zu "können", erschließt sich mir nicht
ein attest, das dir bescheinigt, lediglich zu immer festen arbeitszeiten beschäftigt werden zu müssen, kann ich mir jetzt auch nicht wirklich vorstellen,
zumindest müsste der AG darauf keine rücksicht nehmen
sondern eher darauf, was dein arbeitsvertrag dahingehend aussagt
wir reden hier ja offenbar nicht über vollkontinuierliche schichtarbeiten mit nachtarbeit (wo man evtl etwas machen könnte gem. § 6 ArbZG
) sondern wohl nur über unterschiedliche arbeitszeiten tagsüber
-----------------
"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
-- Editiert Jennerwein am 24.09.2011 04:21
Im Prinzip hat Jennerwein recht. Es gibt immer wieder Mitarbeiter, die sich die "Schokoladenarbeitszeiten" im Betrieb aussuchen. Das geht mal eine gewisse Zeit, aber dann ist normalerweise der Betriebsfrieden doch erheblich gestört ("Was darf der/die, was ich nicht darf"). Geht also nicht dauerhaft.
Was ich in so Fällen immer vorschlage: wenn derjenige umgekehrt jemanden findet, der bereit ist, die Schicht zu übernehmen, die man selbst nicht mehr arbeiten möchte, dann ist das okay. In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat hab ich da so ein Modell entwickelt. Aber auch hier ist der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs da. So eine Vereinbarung wird zusätzlich zeitlich befristet abgeschlossen. Typische Fälle sind junge Mütter, ältere Mitarbeiter, die ohnehin bald in Rente gehen.
Ansonsten bringen Sonderregelungen nur Ärger, eben die Störung des Betriebsfriedens.
wirdwerden
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Im Prinzip hat Jennerwein recht. Es gibt immer wieder Mitarbeiter, die sich die "Schokoladenarbeitszeiten" im Betrieb aussuchen.
Es geht ja hier nicht um die Schokoladenzeiten, sondern um den WECHSEL. Ich habe auch mal (vor 25 Jahren) in der Entwicklung Schichtbetrieb gehabt und weiß daher, welche Belastung gerade der Wechsel bedeutet. Daher kann ich mir schon vorstellen, dass im höheren Alter diese Umstellung immer mehr zum Problem wird. In jungen Jahren steckt man halt noch mehr weg.
Beispielsweise würden solche Wechsel für ein sogenanntes Burnout-Syndrom nicht gerade förderlich sein. Daher gibt es sehr wohl Erkrankungen, bei denen solche ein Wechsel schädlich sein dürften.
Natürlich kann ein AG solche ärztlichen Atteste hinterfragen, wenn er hier Unstimmigkeiten sieht.
Es kann auch durchaus sein, dass es in dem Betrieb andere Stellen ohne Schichtbetrieb gibt. Hier hat dann der AG - im Falle eines solchen gesundheitlichen Problems - u.U. auch Versetzungen durchzuführen.
Wenn es also eine solche Stelle gäbe, auf die der An mit seiner Qualifikation geegnet ist, und er diese - ohne jemanden zu kündigen und solange es für den AG zumutbar ist - freiräumen kann, ist der AN dort zu beschäftigen. Das Problem des betrieblichen Friedens sähe ich dann nicht. Natürlich wird de AN dann Lohneinbußen hinnehmen müssen, denn Schichtzuschläghe wird er dann nicht mehr erhalten.
Wie man sieht sind hier pauschale Feststellungen fehl am Platze, es kommt eben sehr auf den Einzelfall an.
-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Hallo,
nein ich möchte keine schokoladendienste aussuchen, es geht halt einfach gesundheitlich nicht.
Ein Diabetiker wie auch Menschen mit Bluthochdruck sollte nach Möglichkeit keine Nachtdienste etc mehr machen.
Mit guten Gewissen kann ich behaupten das ich da wesentlich schwerer erkrankt bin.
-----------------
""
Ich habe Deiner Frage nichts von Nachtschicht entnommen.
wirdwerden
-----------------
""
quote:
Ein Diabetiker wie auch Menschen mit Bluthochdruck sollte nach Möglichkeit keine Nachtdienste etc mehr machen.
Das ist eine pauschale Aussage, die so unzutreffend ist.
quote:
Mit guten Gewissen kann ich behaupten das ich da wesentlich schwerer erkrankt bin.
Wann wurden Sie zuletzt arbeitsmedizinisch untersucht? Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung vor?
Sind Sie denn überhaupt noch voll erwerbsfähig?
Ein Attest des behandelnden Arztes, der kein Arbeitsmediziner ist und Ihre sonstigen Arbeitsbedingungen nicht beurteilen kann, ist wenig aussagekräftig, insbesondere wenn es Formulierungen enthält wie "sollte nach Möglichkeit nicht...".
Solch ein unqualifiziertes Attest könnte einen "fürsorglichen" AG auch veranlassen zu prüfen, ob Sie überhaupt noch gesundheitlich in der Lage sind Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen?
Wenn kein leidensgerechter Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, könnte das auch eine Kündigung zur Folge haben.
-----------------
""
Hast du immer noch GdB 30? Oder hat sich da was getan?
Es stellt sich auch die Frage, welche Erkrankungen vorliegen, denn sonst kann man nicht im Entferntesten erraten, ob eine Art "Ausnahmegenehmigung" überhaupt Aussichten hätte, Erfolg zu haben.
Am wichtigsten ist jedoch: Liegt eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vor?
Daran hängt in meinen Augen für die "Akutsituation" erst mal alles Weitere.
LG Biggi
-----------------
""
Und den BR sollten Sie auch ins Boot holen, der kann helfen
-----------------
""
Hallo,
GdB 30 liegt vor.
Gleichstellung wurde vor Jahren mal abgelehnt, da wurd auch nichts weiter unternommen.
Wirbelsäulenrheumatismus, mir peripherer Gelenkbeteiligung und Organbeteiligung liegt vor. Daneben noch die ein oder andere Erkranklung
-----------------
""
Ich würde ggf. einen Verschlimmerungsantrag stellen, denn ohne min. GdB 50 oder eine Gleichstellung wird da kaum was zu erreichen sein. - GdB 30 ist salopp formuliert gar nix. Erst ab GdB 50 gilt man als Schwerbehindert ( oder halt durch eine Gleichstellung, wobei da ein paar Sachen nicht zum Tragen kommen, wie z.B. der Mehrurlaub für Schwerbehinderte etc.)
Die Gleichstellung beantragt man tatsächlich am besten mit Hilfe des Betriebsrates bzw. der Schwerbehindertenvertretung, denn diese werden auch ihre Meinung mit abgeben müssen, ob eine Gleichstellung erforderlich ist oder nicht.
Allerdings muss für eine Gleichstellung eine AKUTE Gefährdung des Arbeitsplatzes aufgrund vorhandener Behinderungen (!) vorliegen oder ein entsprechender Arbeitsplatz erst mit der Gleichstellung zu erlangen sein.
Ich lasse die Frage, ob Dir mit dieser Erkrankung Schichtwechsel möglich ist oder nicht, mal ganz beiseite.
Aber Du wirst - so schätze ich mal - aller Voraussicht nicht um einen Verschlimmerungsantrag oder den Versuch, die Gleichstellung zu erlangen, kaum herumkommen ... denn der AG wird vermutlich auf ein einfaches Attest vom Doc nicht "wie gewünscht" reagieren.
-----------------
""
Was soll denn bitte eine Schwerbehinderung in dem Fall genau nützen?
Der AG ist deshalb doch nicht verpflichtet Schonarbeitsplätze nach Wunsch der Mitarbeiter einzurichten?
-----------------
""
quote:
ob eine Art "Ausnahmegenehmigung" überhaupt Aussichten hätte
wo gibbet die?
-----------------
""
quote:
Was soll denn bitte eine Schwerbehinderung in dem Fall genau nützen?
Der AG ist deshalb doch nicht verpflichtet Schonarbeitsplätze nach Wunsch der Mitarbeiter einzurichten?
So etwas nennt man leidensgerechte Arbeitsplätze.
Zu einer "Einrichtung" solcher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. ABER er hat - falls solche existieren - u.U. diese duch Umsetzung freizuräumen, falls der AN für diese qualifiziert ist, niemandem gekündigt werden muss und diese organisatorische Änderung dem AG zumutbar ist.
-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert MitEtwasErfahrung am 03.10.2011 08:16
quote:
Zu einer "Einrichtung" solcher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. ABER er hat - falls solche existieren - u.U. diese duch Umsetzung freizuräumen, falls der AN für diese qualifiziert ist, niemandem gekündigt werden muss und diese organisatorische Änderung dem AG zumutbar ist.
und dann sitzt da schon nen anderer schwerbehinderter drauf ... und nu?
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten