Wegzeit Werksgelände und Betrieb Schließung Zwangsurlaub externer Mitarbeiter

11. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
weltentdecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegzeit Werksgelände und Betrieb Schließung Zwangsurlaub externer Mitarbeiter

Hallo
Habe mal zwei Fragen:
Ich bin bei einer IT Firma und als externer Mitarbeiter an einem Kundenstandort:

Der Kunde verlangt das externe Mitarbeiter über die Zeiterfassung (Stempeluhr) vom Kunden ein und ausstempelt, man bekommt täglich 8 Minuten Wegzeit vom Werkstor bis zum Arbeitsplatz und zurück abgezogen, weder umkleiden noch Duschen fällt hier auf den Wegen an.

Der Kunde hat eine einwöchige Betriebsschließung verordnet, wegen mangelnder Aufträge in der Fertigung, in dieser Woche werden alle Mitarbeiter auch die externen Mitarbeiter am Kundenstandort IT Firma Putzfrauen etc. gezwungen Urlaub zu nehmen oder Überstunden, falls vorhanden abzubauen.
Ist dies rechtlich erlaubt externen Mitarbeitern dies vorzuschreiben und wieviel vorher muss so etwas angekündigt werden vom der Firma/Betriebsrat ? Wenn ich meinen Urlaub bei meiner Firma bereits für das Jahr 2025 genehmigt bekommen habe und bereits Urlaub gebucht habe muss ich dann unbezahlten Urlaub nehmen oder minus Stunden machen ?






10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von weltentdecker):
Der Kunde hat eine einwöchige Betriebsschließung verordnet, wegen mangelnder Aufträge in der Fertigung, in dieser Woche werden alle Mitarbeiter auch die externen Mitarbeiter am Kundenstandort IT Firma Putzfrauen etc. gezwungen Urlaub zu nehmen oder Überstunden, falls vorhanden abzubauen.


Dies dürfte alleine mit den hier gelieferten Informationen allgemein rechtlich nicht haltbar sein.

Zitat (von weltentdecker):
Ist dies rechtlich erlaubt externen Mitarbeitern dies vorzuschreiben und wieviel vorher muss so etwas angekündigt werden vom der Firma/Betriebsrat


Da es sich hier um eine Art Arbeitnehmerüberlassung handeln dürfte, dürften solche Entscheidungen über das Weisungsrecht hinaus gehen. Von wem bekommst du denn dein Gehalt? Von deiner It-Firma oder von dem Kunden?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(131004 Beiträge, 41627x hilfreich)

Zitat (von weltentdecker):
Ist dies rechtlich erlaubt externen Mitarbeitern dies vorzuschreiben und wieviel vorher muss so etwas angekündigt werden vom der Firma/Betriebsrat ?

Externe Mitarbeiter kann ich als Entleiher täglich, sogar stündlich nach Hause schicken. Das ist der große Vorteil der Leiharbeit.



Zitat (von weltentdecker):
Wenn ich meinen Urlaub bei meiner Firma bereits für das Jahr 2025 genehmigt bekommen habe und bereits Urlaub gebucht habe muss ich dann unbezahlten Urlaub nehmen oder minus Stunden machen ?

Dein Arbeitgeber kann Dich für die Zeit an einen anderen Entleiher weitergeben, es können Überstunden abgebaut oder Minusstunden aufgebaut werden - je nach den Details in den vertraglichen Vereinbarungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19243 Beiträge, 10358x hilfreich)

Zitat (von weltentdecker):
Ist dies rechtlich erlaubt externen Mitarbeitern dies vorzuschreiben und wieviel vorher muss so etwas angekündigt werden vom der Firma/Betriebsrat ?

Der Kundenbetrieb kann es seinen internen Mitarbeitern vorschreiben, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat.
Den externen Mitarbeitern kann der Kundenbetrieb überhaupt nichts vorschreiben.

Der externe Mitarbeiter muss sich an seinen eigenen Arbeitgeber (den Verleihbetrieb) wenden.
Der Verleihbetrieb knn den Mitarbeiter zu einem anderen Kunden schicken.
Wenn der Mitarbeiter Überstunden / Plusstunden hat, kann der Verleihbetrieb auch anordnen, dass die Überstunden / Plusstunden in der Zeit abgebaut werden, wenn der Kundenbetrieb geschlossen hat.
Wenn keine Überstunden / Plusstunden vorhanden sind, kann der Verleihbetrieb möglicherweise auch anordnen, Minusstunden zu machen, die später irgendwann nachgearbeitet werden müssen. Ob das die zulässig ist, kommt auf den Arbeitsvertrag / Tarifvertrag an. Ganz fernliegend ist es nicht. Arbeitszeitkonten sind nicht immer nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, das ist vielen Arbeitnehmern nicht klar.
Unbezahlter Urlaub geht gar nicht.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Kundenbetrieb kann es seinen internen Mitarbeitern vorschreiben, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat.


Wegen kurzzeitig schwankender Auftragslage? Selbst mit Zustimmung des Betriebsrats halte ich das, vorsichtig gesprochen, für äußert fraglich oder anders gesagt nicht haltbar? In solchen Fällen trägt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko.

Ist für den TE aber nicht von Belangen, er regelt solche Dinge ja mit seinem Arbeitgeber. Wobei dann hier auch wieder greifen würde, dass er wegen kurzfristig mangelnder Auftragslage nicht einfach in den unbezahlten Zwangsurlaub geschickt werden darf.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19243 Beiträge, 10358x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Wegen kurzzeitig schwankender Auftragslage? Selbst mit Zustimmung des Betriebsrats halte ich das, vorsichtig gesprochen, für äußert fraglich oder anders gesagt nicht haltbar? In solchen Fällen trägt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko.

Natürlich trägt der Unternehmer eigentlich das wirtschaftliche Risiko - aber Arbeitszeiten sind ein klassisches Betriebsratsthema und wenn der Betriebsrat zustimmt, dann ist das halt so. Der Betriebsrat hätte sicher nicht zustimmen müssen. Außerdem wissen wir ja nicht, was der Arbeitgeber an Kompensation für die Zustimmung angeboten hat (z.B. Verzicht auf Kündigungen wegen der schwankenden Auftragslage?).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Sprechen wir hier sicher über Leiharbeit?

Ich habe das eher als Beratertätigkeit verstanden.

So ist es auch bei uns in der IT weit verbreitet. Wir „kaufen" bei externen Firmen, in der Regel eben Unternehmensberatungen oder IT-Dienstleistern Berater/Consultants, Programmierer usw. sozusagen tageweise ein (oftmals über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel für ein bestimmtes Projekt - zum Teil über Jahre).

Wie das im Einzelnen genau abläuft, weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass vertraglich je nach Bedarf entweder eine dauerhafte Verfügbarkeit oder eine bedarfsgerechte Abrufbarkeit vereinbart ist.

Falls ein ähnliches Konstrukt auch hier zutrifft, wäre zunächst zu klären, was zwischen beiden Unternehmen vereinbart ist. Flexible Einsatzphasen oder längerfristiger Dauereinsatz. Bei letzterem kann ich mit gut vorstellen, dass mit Vorlauf ausgestiegen werden muss und nicht von heute auf morgen gesagt werden kann „wir brauchen dich jetzt nicht mehr"
Das zu klären, sehe ich beim Arbeitgeber.

Dann kommt es ferner drauf an, was zwischen AN und AG vereinbart ist.
Wenn das ein regulärer Arbeitsvertrag mit Wochenarbeitszeit ist, der keine Regelungen für auftragslose Zeiten enthält, muss Sie der Arbeitgeber beschäftigen, ggf. eben anderweitig.

Also:
- ist die Aussperrung vertragskonform?
- ist vertraglich mit Ihrem AG vereinbart, dass auftragslose Zeit auf Ihr Risiko gehen und Sie diese ggf. aus dem Arbeitszeitkonto ausgleichen müssen?

-- Editiert von User am 12. Februar 2025 20:12

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#7
 Von 
weltentdecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Handelt sich um eine IT Firma die beim Kunden am Standort der IT Support übernommen hat, dieser Vertrag ist immer nur ein Jahr gültig vor jedem neuen Geschäftsjahr wird dieser Vertrag neu verlängert.
Der Kunde hatte dies letztes Jahr bereits Ende Mai Anfang Juni bereits mal beschlossen Werksschließungen für eine Woche im Juli und im August. Meine Kollegen sind leider so dumm nehmen dann Zwangsurlaub dafür oder unbezahlten Urlaub. Ich lass mir meinen Urlaub nicht vorschreiben und vor allem nicht in den Schulferien.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19243 Beiträge, 10358x hilfreich)

Das müssen Sie alles mit der IT-Firma ausmachen.
Die IT-Firma ist Ihr Arbeitgeber, nicht der Kundenbetrieb.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

In dem Falle gilt dann das, was ich oben schrieb:

Zitat:
Falls ein ähnliches Konstrukt auch hier zutrifft, wäre zunächst zu klären, was zwischen beiden Unternehmen vereinbart ist. Flexible Einsatzphasen oder längerfristiger Dauereinsatz. Bei letzterem kann ich mit gut vorstellen, dass mit Vorlauf ausgestiegen werden muss und nicht von heute auf morgen gesagt werden kann „wir brauchen dich jetzt nicht mehr"
Das zu klären, sehe ich beim Arbeitgeber.

Dann kommt es ferner drauf an, was zwischen AN und AG vereinbart ist.
Wenn das ein regulärer Arbeitsvertrag mit Wochenarbeitszeit ist, der keine Regelungen für auftragslose Zeiten enthält, muss Sie der Arbeitgeber beschäftigen, ggf. eben anderweitig.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(131004 Beiträge, 41627x hilfreich)

Zitat (von weltentdecker):
Handelt sich um eine IT Firma die beim Kunden am Standort der IT Support übernommen hat

Also fast wie schon in #2 prophezeit.

Die IT Firma ist der Arbeitgeber. Da kann der Auftraggeber jederzeit zu Dir kommen und mitteilen, "Sie brauchen / wollen wir nicht mehr, sie gehen jetzt" und dann wirst Du "jetzt" Deine Sachen packen und gehen müssen. Ganz einfach.

Insofern sind diese Betriebsschließungen auch nichts, gegen das Du erfolgreich vorgehen kannst.

Dein Arbeitgeber kann Dich dann in der Zeit an einen anderen Auftraggeber weitergeben, es können Überstunden abgebaut oder Minusstunden aufgebaut werden, mit beidseitiger Zustimmung Urlaub genommen werden - je nach den Details in den vertraglichen Vereinbarungen.
Oder er kündigt Dir betriebsbedingt, weil keine Arbeit mehr da ist, wenn das nicht nur eine temporäre Unterbrechung ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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