Ich habe das komplette Jahr 2004 bei meinem aktuellen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst gearbeitet. Jetzt möchte ich zum 28.02.2005 einen Auflösungsvertrag schließen und zu einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst wechseln. Ich habe irgendwo mal gelesen das man bis zu einem gewissen Zeitpunkt das Weihnachtsgeld zurück zahlen muss, wenn man in die Freie Wirtschaft wechselt. Gilt selbiges auch für den öffentlichen Dienst?
Für Hilfe wäre ich dankbar.
Gruß
delSchreiero
Weihnachtsgeld Rückzahlung? Öffentlicher Dienst?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Hallo,
kann Dir nur den Termin 31.03. nennen. Wenn man vorher aus dem Unternehmen ausscheidet, muß man das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Aber vielleicht kann ja noch jemand anderes weiterhelfen.
Eine pauschale Pflicht zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes gibt es nicht.
Solche Regelungen gibt es aber in vielen Tarifverträgen und nach meiner Kenntnis auch im BAT, wenn Du bis zum 31.03. des Folgejahres gekündigt hast.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es ist richtig , dass die über mir gen. Regelung im BAT verankert ist. Da Du aber i.R. eines Auflösungsvertrages wechselst und auch noch INNERHALB des ÖD, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Regelung hier greift.
Genau das denke ich eigentlich auch. Bei einer Kündigung meinerseits könnte ich es mir durchaus vorstellen, allerdings schließe ich ja einen Auflösungsvertrag.
Hat zufällig einer den genauen Wortlaut dieser Regelung im BAT oder weiß wo ich den finde?
Gruß
delSchreiero
Die folgende Formulierung gibt so ziemlich genau den Inhalt der Regelung wieder:
Zuwendung (Weihnachtsgeld)
Voraussetzungen:
Die Zuwendung wird gezahlt, wenn Sie
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung beurlaubt sind um einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nachzugehen und
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkranken-pflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben
und
nicht in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder Wunsch ausscheiden.
Eine Ausscheiden aus eigenem Wunsch oder Verschulden bis zum 31.03. des Folgejahres führt zu einer Rückforderung der gesamten Zuwendung.
Gut, habe die Sache jetzt geklärt. Wenn man unmittelbar nach Beendigung des AV in ein neues AV im öffentlichen Dienst geht, dann muss man das Geld nicht zurück zahlen.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Gruß
delSchreiero
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
27 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten